Vertrag vom 2. April 2013 über den Waffenhandel
(Stand am 25. Oktober 2019)
Die Vertragsstaaten dieses Vertrags, geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen vom
2 26. Juni 1945 ; eingedenk des Artikels 26 der Charta der Vereinten Nationen, der darauf abzielt, die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu
3 fördern, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Ressourcen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird; unter Hervorhebung der Notwendigkeit, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung auf den illegalen Markt oder für nicht genehmigte Endverwendung und Endverwender, einschliesslich zu Zwecken der Begehung terroristischer Handlungen, zu verhüten; in Anerkennung der berechtigten politischen Interessen, Sicherheitsinteressen, wirtschaftlichen Interessen und Handelsinteressen, welche die Staaten am internationalen Handel mit konventionellen Waffen haben; in Bekräftigung des souveränen Rechts eines jeden Staates, konventionelle Waffen im Einklang mit seinem eigenen Rechtsoder Verfassungssystem zu regeln und zu kontrollieren, sofern sie sich ausschliesslich in seinem Hoheitsgebiet befinden; anerkennend, dass Frieden und Sicherheit, Entwicklung und die Menschenrechte Säulen des Systems der Vereinten Nationen und Grundlagen der kollektiven Sicherheit sind und dass Entwicklung, Frieden und Sicherheit sowie die Menschenrechte miteinander verflochten sind und einander gegenseitig verstärken; eingedenk der von der Abrüstungskommission der Vereinten Nationen aufgestellten Leitlinien für internationale Waffentransfers im Sinne der Resolution 46/36 H der Generalversammlung vom 6. Dezember 1991; in Anbetracht des Beitrags des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen
4 und leichten Waffen unter allen Aspekten, des Zusatzprotokolls vom 31. Mai 2001 gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit zum Über-
5 einkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüber-
6 schreitende organisierte Kriminalität wie auch des Internationalen Instruments zur raschen und verlässlichen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen
7 und leichter Waffen ; in Erkenntnis der Auswirkungen des unerlaubten und ungeregelten Handels mit konventionellen Waffen auf die Sicherheit sowie seiner sozialen, wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen; in Anbetracht dessen, dass Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, die überwiegende Mehrheit der von bewaffneten Konflikten und bewaffneter Gewalt betroffenen Personen stellen; auch in Erkenntnis der Herausforderungen, denen Opfer bewaffneter Konflikte gegenüberstehen, und ihres Bedürfnisses nach angemessener Fürsorge, Rehabilitation und sozialer und wirtschaftlicher Eingliederung; nachdrücklich darauf hinweisend, dass die Staaten durch diesen Vertrag nicht daran gehindert werden, zusätzliche wirksame Massnahmen beizubehalten und zu ergreifen, um Ziel und Zweck dieses Vertrags zu fördern; eingedenk des rechtmässigen Handels mit bestimmten konventionellen Waffen, des rechtmässigen Eigentums an ihnen und ihres Gebrauchs für Zwecke der Freizeitgestaltung und für kulturelle, geschichtliche und sportliche Betätigungen, wo dieser Handel, dieses Eigentum und dieser Gebrauch rechtlich zulässig oder geschützt sind; auch eingedenk der Rolle, die regionale Organisationen dabei spielen können, die Vertragsstaaten auf Ersuchen bei der Durchführung dieses Vertrags zu unterstützen; in Anerkennung der freiwilligen und aktiven Rolle, welche die Zivilgesellschaft, einschliesslich nichtstaatlicher Organisationen, und die Industrie dabei spielen können, das Bewusstsein für Ziel und Zweck dieses Vertrags zu schärfen und seine Durchführung zu unterstützen; in der Erkenntnis, dass die Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und die Verhütung ihrer Umleitung nicht die internationale Zusammenarbeit und den rechtmässigen Handel mit Material, Ausrüstung und Technologie für friedliche Zwecke behindern sollen; nachdrücklich darauf hinweisend, dass es wünschenswert ist, die weltweite Befolgung dieses Vertrags zu erreichen; entschlossen, nach den folgenden Grundsätzen zu handeln: Grundsätze: – das naturgegebene Recht aller Staaten zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung (wie in Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen anerkannt), – die Beilegung internationaler Streitigkeiten durch friedliche Mittel in einer Weise, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden (nach Art. 2 Abs. 3 der Charta der Vereinten Nationen), – die Unterlassung jeder gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichteten oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbaren Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen (nach Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen), – das Nichteingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören (nach Art. 2 Abs. 7 der Charta der Vereinten Nationen), – die Einhaltung und die Durchsetzung der Einhaltung des humanitären Völ-
8 kerrechts unter anderem nach den Genfer Abkommen von 1949 sowie die Achtung und die Durchsetzung der Achtung vor den Menschenrechten unter anderem nach der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, – die Verantwortung aller Staaten im Einklang mit ihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen, den internationalen Handel mit konventionellen Waffen wirksam zu regeln und deren Umleitung zu verhüten, sowie die von allen Staaten vorrangig wahrzunehmende Verantwortung, ihre jeweiligen nationalen Kontrollsysteme zu schaffen und anzuwenden, – die Achtung vor den berechtigten Interessen der Staaten, konventionelle Waffen zur Ausübung ihres Rechts auf Selbstverteidigung und für Friedenssicherungseinsätze zu erwerben sowie sie herzustellen, auszuführen, einzuführen und zu transferieren, – die Durchführung dieses Vertrags in einer einheitlichen, objektiven und nichtdiskriminierenden Art und Weise, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Ziel und Zweck
Ziel dieses Vertrags ist es: – die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen, – den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung zu verhüten; dies geschieht zu dem Zweck: – zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen, – menschliches Leid zu mindern, – Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Vertrag findet auf alle konventionellen Waffen innerhalb der folgenden Kategorien Anwendung: a) Kampfpanzer; b) gepanzerte Kampffahrzeuge; c) grosskalibrige Artilleriesysteme; d) Kampfflugzeuge; e) Angriffshubschrauber; f) Kriegsschiffe; g) Flugkörper mit Sprengwirkung und Abschussgeräte für Flugkörper mit
9 Sprengwirkung ; h) Kleinwaffen und leichte Waffen. 2. Für die Zwecke dieses Vertrags umfassen die Tätigkeiten des internationalen Handels die Ausfuhr, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Umladung und die Vermittlungstätigkeit, die im Folgenden als «Transfer» bezeichnet werden. 3. Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf den internationalen Transport konventioneller Waffen durch einen Vertragsstaat selbst oder in seinem Namen zur eigenen Verwendung, vorausgesetzt, die konventionellen Waffen verbleiben im Eigentum dieses Vertragsstaats.
Art. 3 Munition
Jeder Vertragsstaat schafft und unterhält ein nationales Kontrollsystem zur Regelung der Ausfuhr von Munition, die von den konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 abgefeuert, abgeschossen oder ausgebracht wird, und wendet die Artikel 6 und 7 vor Genehmigung der Ausfuhr dieser Munition an.
Art. 4 Teile und Komponenten
Jeder Vertragsstaat schafft und unterhält ein nationales Kontrollsystem zur Regelung der Ausfuhr von Teilen und Komponenten, sofern die Ausfuhr in einer Art und Weise erfolgt, die den Zusammenbau der konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 ermöglicht, und wendet die Artikel 6 und 7 vor Genehmigung der Ausfuhr dieser Teile und Komponenten an.
Art. 5 Allgemeine Durchführung
Jeder Vertragsstaat führt diesen Vertrag in einer einheitlichen, objektiven und nichtdiskriminierenden Art und Weise durch und ist sich dabei der in diesem Vertrag genannten Grundsätze bewusst. 2. Jeder Vertragsstaat schafft und unterhält ein nationales Kontrollsystem einschliesslich einer nationalen Kontrollliste, um diesen Vertrag durchzuführen. 3. Jeder Vertragsstaat wird ermutigt, diesen Vertrag auf die grösstmögliche Bandbreite konventioneller Waffen anzuwenden. Nationale Begriffsbestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–g bezeichneten Kategorien dürfen keinen enge-
10 ren Bedeutungsumfang haben als die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen verwendeten Beschreibungen. Was die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h bezeichnete Katego-
11 rie anbelangt, so dürfen nationale Begriffsbestimmungen keinen engeren Bedeutungsumfang haben als die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags in einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen verwendeten Beschreibungen. 4. Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Sekretariat im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen seine nationale Kontrollliste, die das Sekretariat den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung stellt. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, ihre Kontrolllisten öffentlich zugänglich zu machen. 5. Jeder Vertragsstaat ergreift die zur Durchführung dieses Vertrags erforderlichen Massnahmen und bestimmt zuständige nationale Behörden, um über ein wirksames und transparentes nationales Kontrollsystem zu verfügen, durch das der Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 und Gütern im Sinne der Artikel 3 und 4 geregelt wird. 6. Jeder Vertragsstaat bestimmt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen, um Informationen über Angelegenheiten betreffend die Durchführung dieses Vertrags auszutauschen. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem nach Artikel 18 errichteten Sekretariat seine nationale(n) Kontaktstelle(n) und hält die entsprechenden Angaben auf dem neuesten Stand.
Art. 6 Verbote
Ein Vertragsstaat darf keinerlei Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 genehmigen, wenn der Transfer die Verpflichtungen dieses Vertragsstaats aufgrund von Massnahmen verletzen würde, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossen hat, insbesondere Waffenembargos. 2. Ein Vertragsstaat darf keinerlei Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 genehmigen, wenn dieser Transfer die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen dieses Vertragsstaats verletzen würde, die sich aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, insbesondere derjenigen betreffend den Transfer von oder den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen, ergeben. 3. Ein Vertragsstaat darf keinerlei Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 genehmigen, wenn er zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung Kenntnis davon hat, dass die Waffen oder Güter bei der Begehung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schweren Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949, Angriffen auf zivile Objekte oder Zivilpersonen, die als solche geschützt werden, oder anderen Kriegsverbrechen im Sinne völkerrechtlicher Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, verwendet werden würden.
Art. 7 Ausfuhr und deren Bewertung
Ist die Ausfuhr nicht nach Artikel 6 verboten, so bewertet jeder ausführende Vertragsstaat vor Erteilung der Genehmigung für die unter seiner Hoheitsgewalt erfolgende Ausfuhr von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 in Übereinstimmung mit seinem nationalen Kontrollsystem, auf objektive und nichtdiskriminierende Weise und unter Berücksichtigung entscheidungserheblicher Faktoren, einschließlich Informationen, die der einführende Staat nach Artikel 8 Absatz 1 zur Verfügung gestellt hat, die Möglichkeit, dass die konventionellen Waffen oder die Güter: a) zu Frieden und Sicherheit beitragen oder diese untergraben würden; b) dazu verwendet werden könnten: i) eine schwere Verletzung des humanitären Völkerrechts zu begehen o- der zu erleichtern, ii) eine schwere Verletzung der internationalen Menschenrechtsnormen zu begehen oder zu erleichtern, iii) eine Handlung vorzunehmen oder zu erleichtern, die nach völkerrechtlichen Übereinkommen oder Protokollen betreffend den Terrorismus, deren Vertragspartei der ausführende Staat ist, eine Straftat darstellt, iv) eine Handlung vorzunehmen oder zu erleichtern, die nach völkerrechtlichen Übereinkommen oder Protokollen betreffend die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, deren Vertragspartei der ausführende Staat ist, eine Straftat darstellt. 2. Der ausführende Vertragsstaat prüft auch, ob es Massnahmen gibt, die zur Minderung der in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Risiken ergriffen werden könnten, wie zum Beispiel vertrauensbildende Massnahmen oder gemeinsam von den ausführenden und einführenden Staaten entwickelte und vereinbarte Programme. 3. Stellt der ausführende Vertragsstaat nach Vornahme dieser Bewertung und Prüfung der verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung fest, dass ein überwiegendes Risiko besteht, dass eine der in Absatz 1 genannten negativen Folgen eintritt, so darf er die Ausfuhr nicht genehmigen. 4. Bei Vornahme dieser Bewertung berücksichtigt der ausführende Vertragsstaat das Risiko, dass die konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder die Güter im Sinne des Artikels 3 oder 4 dazu verwendet werden, schwerwiegende Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt oder schwerwiegende gewalttätige Handlungen gegen Frauen und Kinder vorzunehmen oder zu erleichtern. 5. Jeder ausführende Vertragsstaat ergreift Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle Genehmigungen für die Ausfuhr von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 ausführlich sind und vor der Ausfuhr erteilt werden. 6. Jeder ausführende Vertragsstaat stellt nach Massgabe seiner innerstaatlichen Gesetze, seiner Verwaltungspraxis oder seiner Politik dem einführenden Vertragsstaat und den durchführenden oder umladenden Vertragsstaaten auf Ersuchen geeignete Informationen über die betreffende Genehmigung zur Verfügung. 7. Erlangt ein ausführender Vertragsstaat nach Erteilung der Genehmigung Kenntnis von neuen entscheidungserheblichen Informationen, so wird er ermutigt, die Genehmigung, wenn angebracht nach Konsultierung des einführenden Staates, neu zu bewerten.
Art. 8 Einfuhr
Jeder einführende Vertragsstaat ergreift Massnahmen, um sicherzustellen, dass im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen dem ausführenden Vertragsstaat auf dessen Ersuchen geeignete und entscheidungserhebliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, um ihn dabei zu unterstützen, seine nationale Ausfuhrbewertung nach Artikel 7 vorzunehmen. Zu diesen Massnahmen kann die Übermittlung von Nachweisen über die Endverwendung oder den Endverwender gehören. 2. Jeder einführende Vertragsstaat ergreift Massnahmen, die es ihm erlauben, unter seiner Hoheitsgewalt erfolgende Einfuhren von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 bei Bedarf zu regeln. Zu diesen Massnahmen können Einfuhrsysteme gehören. 3. Jeder einführende Vertragsstaat kann den ausführenden Vertragsstaat um Informationen über anhängige oder erteilte Genehmigungen für Ausfuhren, für die der einführende Vertragsstaat das Endbestimmungsland ist, ersuchen.
Art. 9 Durchfuhr oder Umladung
Jeder Vertragsstaat ergreift geeignete Massnahmen, um, wenn dies erforderlich und durchführbar ist, die unter seiner Hoheitsgewalt erfolgenden Durchfuhren oder Umladungen von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 durch sein beziehungsweise in seinem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Völkerrecht zu regeln.
Art. 10 Vermittlungstätigkeit
Jeder Vertragsstaat ergreift im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen Massnahmen, um Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf konventionelle Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die unter seiner Hoheitsgewalt stattfinden, zu regeln. Zu diesen Massnahmen kann gehören, dass vor Aufnahme ihrer Vermittlungstätigkeit von den Vermittlern die Registrierung oder die Einholung einer schriftlichen Genehmigung verlangt wird.
Art. 11 Umleitung
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.