Verordnung des BLW vom 16. Februar 2016 über die Länderlisten nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV-Länderlisten)
gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung
1 (LDV), vom 26. November 2003 verordnet:
Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Hausgeflügel: Masthuhn, Truthuhn, Perlhuhn, Gans, Ente, Taube und Zuchtwachtel;
- b. Zucht-Schalenwild: Wild der Ordnung Paarhufer ( Artiodactyla ), das in Gehegen gehalten wird, insbesondere Hirsche und Rehe.
Art. 2 Länderliste Fleisch
Anhang 1 enthält die Liste der Länder, in denen für die aufgeführten Tierkategorien gleichwertige gesetzliche Produktionsverbote gelten.
Art. 3 Länderliste Hauskaninchen
Anhang 2 enthält die Liste der Länder, in denen für die Produktion von Hauskaninchenfleisch gleichwertige gesetzliche Anforderungen gelten.
Art. 4 Länderliste Haushühner
Anhang 3 enthält die Liste der Länder, in denen für die Produktion von Eiern gleichwertige gesetzliche Anforderungen gelten.
Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses
2 Die Verordnung des BLW vom 2. Dezember 2003 über die von der Deklarationspflicht befreiten Länder nach landwirtschaftlicher Deklarationsverordnung wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 916.51
[^2]: [AS 2003 5499, 2004 2977 3533 3647 4547, 2005 5653, 2006 65, 2007 229, 2008 335, 2011 2175]
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