Gegenseitigkeitserklärung vom 25. Januar 2016 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, (nachfolgend «Schweiz») und der Regierung der Provinz Alberta, vertreten durch den Minister of Justice and Solicitor General, (nachfolgend «Alberta») im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-01-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Schweiz und Alberta,

in Erwägung, dass die Schweiz und Alberta die Anerkennung und Vollstreckung ihrer jeweiligen Unterhaltsentscheidungen und vollstreckbaren Unterhaltsvereinbarungen sowie die Schaffung und Abänderung von vollstreckbaren Unterhaltsverpflichtungen zwischen Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der beiden Hoheitsgebiete haben, weitestmöglich erleichtern möchten;

in Anbetracht dessen, dass sich das Schweizerische Zivilgesetzbuch[^1] und das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht[^2] einerseits und die Gesetzgebung von Alberta andererseits auf den oben erwähnten Rechtsgebieten in ihrer Substanz ähnlich sind;

erklären zu diesem Zweck:

1.

Alberta gibt eine Erklärung ab, dass die Schweiz gemäss dem Interjurisdictional Support Orders Act, SA 2003, c. I-3.5, als Gegenrecht gewährende Gebietseinheit («reciprocating jurisdiction») gilt.

2.

Die Schweiz behandelt Alberta als Gegenrecht gewährende Gebietseinheit.

3.

Alberta und die Schweiz übernehmen daraufhin je nachdem die in den nachfolgenden Ziffern umschriebenen Aufgaben einer «ersuchenden Gebietseinheit» oder einer «ersuchten Gebietseinheit».

Fussnoten

[^1]: SR 210

[^2]: SR 291

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