Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2014-06-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 61a Absatz 2, 63a Absatz 5, 64a und 66 Absatz 2 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 2013[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Mit diesem Gesetz soll die Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens im Bildungsraum Schweiz gestärkt werden.

2 Dieses Gesetz:

3 Im Übrigen regelt und fördert der Bund die Weiterbildung über die Spezialgesetzgebung.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für den gesamten Bereich der Weiterbildung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung vorsehen.

2 Die Umsetzung der Grundsätze dieses Gesetzes im Hochschulbereich bleibt in der Zuständigkeit der gemeinsamen hochschulpolitischen Organe nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011[^3].

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

formale Bildung: staatlich geregelte Bildung, die:

zu einem der folgenden Abschlüsse führt:

Art. 4 Ziele

Der Bund verfolgt in der Weiterbildung gemeinsam mit den Kantonen die folgenden Ziele:

2. Abschnitt: Grundsätze

Art. 5 Verantwortung

1 Der einzelne Mensch trägt die Verantwortung für seine Weiterbildung.

2 Die öffentlichen und die privaten Arbeitgeber begünstigen die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3 Bund und Kantone tragen in Ergänzung zur individuellen Verantwortung und zum Angebot Privater dazu bei, dass sich Personen ihren Fähigkeiten entsprechend weiterbilden können.

4 Sie regeln die Weiterbildung, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben dies erfordert.

Art. 6 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

1 Die Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung tragen die Verantwortung für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.

2 Bund und Kantone können Verfahren der Qualitätssicherung und der Qualitätsentwicklung unterstützen, um bei den Bildungsgängen und Abschlüssen in der Weiterbildung Transparenz und Vergleichbarkeit zu schaffen.

3 Die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung in von Bund oder Kantonen geregelter und unterstützter Weiterbildung sind insbesondere in den folgenden Bereichen sicherzustellen:

Art. 7 Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung

1 Bund und Kantone sorgen in Zusammenarbeit mit den involvierten ausbildungs- und prüfungsrelevanten Organisationen der Arbeitswelt sowie den hochschulpolitischen Organen im Sinne des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011[^4] für transparente Verfahren zur Anrechenbarkeit von Weiterbildung und informeller Bildung an die formale Bildung.

2 Bund und Kantone fördern die Durchlässigkeit und Modalitäten zur Leistungsvalidierung.

3 Sie bezeichnen die Organe, welche die Kriterien für die Anrechenbarkeit festlegen und für die Transparenz sorgen.

Art. 8 Verbesserung der Chancengleichheit

Bund und Kantone sind bestrebt, mit der von ihnen geregelten oder unterstützten Weiterbildung insbesondere:

Art. 9 Wettbewerb

1 Die staatliche Durchführung, Förderung oder Unterstützung von Weiterbildung darf den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

2 Sie beeinträchtigt den Wettbewerb nicht, wenn die Weiterbildung unter Berücksichtigung der Qualität, Leistung und Spezialität:

3 Beeinträchtigungen des Wettbewerbs sind zulässig, sofern sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind, verhältnismässig sind und auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.

3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen

durch den Bund

Art. 10

1 Der Bund kann im Rahmen der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen für Weiterbildungen leisten, wenn:

2 Er leistet Finanzhilfen nachfrageorientiert. Die Spezialgesetzgebung kann Ausnahmen vorsehen.

4. Abschnitt: Erforschung und Entwicklung der Weiterbildung

Art. 11 Ressortforschung des Bundes

Die Ressortforschung des Bundes in der Weiterbildung richtet sich nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b–d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012[^5] über die Förderung der Forschung und der Innovation.

Art. 12 Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung

1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann für Informations- und Koordinationsaufgaben, für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sowie für die Entwicklung der Weiterbildung im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung gewähren oder mit ihnen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

2 Finanzhilfe an eine Organisation der Weiterbildung wird nur gewährt, wenn die Organisation:

3 Der Bundesrat legt weitere Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen fest.

5. Abschnitt: Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener

Art. 13 Grundkompetenzen Erwachsener

1 Grundkompetenzen Erwachsener sind Voraussetzungen für das lebenslange Lernen und umfassen grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten in den folgenden Bereichen:

2 Die Anbieterinnen und Anbieter von Kursen zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sorgen für eine praxisnahe Ausgestaltung des Angebots, indem sie im Alltag relevante gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtliche Themen in die Vermittlung von Grundkompetenzen Erwachsener einbeziehen.

Art. 14 Ziel

1 Der Bund setzt sich gemeinsam mit den Kantonen dafür ein, Erwachsenen den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen zu ermöglichen.

2 Bund und Kantone beziehen dabei die Organisationen der Arbeitswelt mit ein.

Art. 15 Zuständigkeit und Koordination

1 Bund und Kantone fördern den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

2 Sie stellen die interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Durchführung von Angeboten zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sicher und koordinieren deren Förderung.

Art. 16 Finanzhilfen an die Kantone

1 Das SBFI kann in Ergänzung zu Massnahmen nach der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen an die Kantone für die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener leisten.

2 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen fest.

6. Abschnitt: Finanzierung

Art. 17

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung im Rahmen der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation die Schwerpunkte der Weiterbildungspolitik und beantragt die notwendigen Mittel.

2 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.

3 Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen nach den Artikeln 12 und 16.

7. Abschnitt: Statistik und Monitoring

Art. 18 Statistik

Das Bundesamt für Statistik erhebt im Bereich der Weiterbildung die nötigen Daten gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992[^6].

Art. 19 Monitoring

1 Das SBFI führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Monitoring über die Beteiligung der verschiedenen Bevölkerungsgruppen an der Weiterbildung und über den Weiterbildungsmarkt.

2 Das SBFI führt zu diesem Zweck den regelmässigen Dialog mit den massgeblich betroffenen Kreisen der Weiterbildung.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 21 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

Art. 22 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2017[^7]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2013 3729

[^3]: SR 414.20

[^4]: SR 414.20

[^5]: SR 420.1

[^6]: SR 431.01

[^7]: BRB vom 24. Febr. 2016

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