Verordnung vom 11. November 2015 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-11-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

2 Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, a. Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte o- der Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Verbote betreffend Güter, Technologie und Software für

Trägersysteme

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologie und Software für Trägersysteme an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten. Die betreffenden Güter sowie die betreffende Technologie und Software sind in Anhang 1 aufgeführt.

2 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 sind verboten.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen im Iran bestimmt sein könnten.

4 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.

Art. 3 Bewilligungspflicht betreffend Nukleargüter und doppelt

verwendbare Güter

1 Bewilligungspflichtig sind:

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^2]: Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2020 3607).

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