Verordnung des UVEK vom 11. März 2016 über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (VKSWk)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-03-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Anhang 1.7 Ziffer 3.3 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

2 (GSchG) und nach Artikel 10 Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991

3 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) entstehen;

Art. 2 Anrechenbare Kosten

1 Haben die Sanierungsmassnahmen Auswirkungen auf den Betrieb eines Wasserkraftwerks und führen sie zu einer Minderung oder zu einer zeitlichen Verschiebung der Energieproduktion, so gelten die dadurch entstandenen Erlöseinbussen als anrechenbare Kosten im Sinne von Anhang 1.7 Ziffer 3.1 Buchstaben c und e EnV.

2 Die Kosten sind während 40 Jahren ab Beginn der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen anrechenbar.

Art. 3 Erlöseinbussen wegen Energieminderproduktion

1 Die Erlöseinbussen wegen Energieminderproduktion, die als anrechenbare Kosten gelten, werden jeweils für ein Geschäftsjahr wie folgt berechnet:

2 Bei Wasserkraftwerken, deren Inhaber Vergütungen nach den Artikeln 7, 7 a oder

4 28 a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG) erhalten, sind anstelle der Swissix-Preise die zum jeweiligen Zeitpunkt ausgerichteten Vergütungen massgebend.

Art. 4 Erlöseinbussen wegen zeitlichen Verschiebungen der

Energieproduktion

1 Die Erlöseinbussen wegen zeitlichen Verschiebungen der Energieproduktion, die als anrechenbare Kosten gelten, werden jeweils für ein Geschäftsjahr wie folgt berechnet:

2 Für Inhaber von Wasserkraftwerken, die Vergütungen nach Artikel 7 EnG erhalten, sind bei der Berechnung der Erlöseinbussen nach Absatz 1 anstelle der Swissix- Preise die zum jeweiligen Zeitpunkt ausgerichteten Vergütungen massgebend.

3 Inhaber von Wasserkraftwerken, die Vergütungen nach den Artikeln 7 a oder 28 a EnG erhalten, können keine Erlöseinbussen wegen zeitlichen Verschiebungen der Energieproduktion geltend machen.

Art. 5 Zusicherung der Entschädigung

1 Das Verfahren zur Zusicherung der Entschädigung richtet sich nach den Artiquater keln 17 d –17 d EnV. Die Inhaber von Wasserkraftwerken reichen mit dem Gesuch um Entschädigung ein:

2 Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU können weitere Unterlagen verlangen, wenn dies für die Nachvollziehbarkeit des Gesuchs erforderlich ist.

3 ter Die nationale Netzgesellschaft definiert im Bescheid gemäss Artikel 17 d Absatz 2 EnV die Parameter für die Berechnung der Produktionen des Wasserkraftwerks mit und ohne Sanierungsmassnahmen und legt darin die voraussichtlich zu erwartenden kleinsten, mittleren und grössten jährlichen anrechenbaren Kosten fest.

4 Sie kann die definierten Parameter neu definieren, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Die Inhaber von Wasserkraftwerken müssen die dafür nötigen Unterlagen liefern.

Art. 6 Auszahlung der Entschädigung

1 Das Verfahren zur Auszahlung der Entschädigung richtet sich nach den Artiquinquies sexies keln 17 d und 17 d EnV.

2 ter Betragen die im Bescheid gemäss Artikel 17 d Absatz 2 EnV festgelegten voraussichtlich zu erwartenden mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten mindestens 100 000 Franken, so übermitteln die betroffenen Inhaber von Wasserkraftwerken der zuständigen kantonalen Behörde jährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Zusammenstellung der im vorangehenden Geschäftsjahr entstandenen Kosten nach Artikel 2 Absatz 1. Gestützt darauf bezahlt die nationale Netzgesellschaft die Entschädigungen jährlich aus.

3 ter Betragen die im Bescheid gemäss Artikel 17 d Absatz 2 EnV festgelegten voraussichtlich zu erwartenden mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten weniger als 100 000 Franken, so gilt für die Auszahlung Folgendes:

4 Für die Zeitspannen, in denen Wasserkraftwerke ganz oder teilweise ausser Betrieb stehen, werden die dadurch verursachten Produktionsausfälle bei der Berechnung der Erlöseinbussen nicht berücksichtigt. Die Inhaber der Wasserkraftwerke berücksichtigen diese Zeitspannen bei ihrer Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 2 und 3.

5 Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU können von den Inhabern von Wasserkraftwerken alle für die Nachvollziehbarkeit der Kostenzusammenstellung erforderlichen Unterlagen verlangen. Die Inhaber von Wasserkraftwerken reichen mit der Kostenzusammenstellung ausserdem Angaben über die Erfüllung der Sanierungsmassnahmen ein.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 730.01

[^2]: SR 814.20

[^3]: SR 923.0

[^4]: SR 730.0 Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken. V des UVEK

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