Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-11-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 und 55 Absatz 3 des Elektrizitätsgesetzes vom

24.

Juni 1902[^1] (EleG),

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009[^2] über die Produktesicherheit (PrSG) und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^3] über die technischen Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die elektrischen Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspannung von 50 V bis 1000 V Wechselspannung oder von 75 V bis 1500 V Gleichspannung (Niederspannungserzeugnisse) im Sinne der Richtlinie 2014/35/EU[^4] (EU-Niederspannungsrichtlinie).

2 Sie gilt auch für Niederspannungserzeugnisse:

3 Für die elektromagnetische Verträglichkeit bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 2015[^5] über die elektromagnetische Verträglichkeit vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung gelten als:

2 Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Produkten zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.

3 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspannungsrichtlinie[^6] mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung.

Art. 3 Sicherheit

Niederspannungserzeugnisse dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei bestimmungsgemässem Aufbau, Unterhalt und Gebrauch Gesundheit und Sicherheit von Personen Haustieren und Sachen nicht gefährden.

2. Kapitel: Bereitstellung von neuen Niederspannungserzeugnissen auf dem Markt

1. Abschnitt: Niederspannungserzeugnisse im Allgemeinen

Art. 4 Pflichten

1 Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6–9 und den darin genannten Anhängen I und III der EU-Niederspannungsrichtlinie[^7], soweit sich diese nicht aus dieser Verordnung ergeben. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist die nach diesen Artikeln zuständige Behörde.

2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie auf Erzeugnissen gemäss Artikel 1 Absatz 1 belassen werden.

3 Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt deren Pflichten, wenn sie:

Art. 5 Grundlegende Anforderungen

1 Niederspannungserzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Sicherheitszielen nach Anhang I der EU-Niederspannungsrichtlinie[^8] entsprechen.

2 Für Niederspannungserzeugnisse gemäss Artikel 1 Absatz 2 oder Erzeugnisse und Bereiche, die in Anhang II der EU-Niederspannungsrichtlinie aufgeführt sind, gelten die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 13.

Art. 6 Identifizierung der Erzeugnisse

Auf dem Niederspannungserzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen müssen folgende Angaben angebracht werden:

Art. 7 Technische Normen

1 Die Bezeichnung der technischen Normen[^9], die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 PrSG.

2 Das Bundesamt für Energie (BFE) und, soweit Niederspannungserzeugnisse für den militärischen Einsatzbereich betroffen sind, die zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sind im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuständig für die Bezeichnung der Normen.

Art. 8 Konformitätserklärung

1 Wer als Wirtschaftsakteurin ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Niederspannungserzeugnis den grundlegenden Anforderungen entspricht.

2 Für Erzeugnisse gemäss Artikel 1 Absatz 1 muss das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III der EU-Niederspannungsrichtlinie[^10] durchgeführt werden.

3 Fällt das Niederspannungserzeugnis unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so ist eine einzige Erklärung auszustellen. Diese muss alle massgebenden Informationen zu den betroffenen Regelungen enthalten.

4 Die Konformitätserklärung muss:

in jedem Fall mindestens die folgenden Angaben enthalten:

5 Sie muss laufend aktuell gehalten werden.

Art. 9 Aufbewahrung der Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Niederspannungserzeugnisses auf dem schweizerischen Markt vorgelegt werden können.

Art. 10 Erfüllung der Anforderungen

1 Werden Niederspannungserzeugnisse nach den technischen Normen nach Artikel 7 hergestellt, so wird vermutet, dass die Sicherheitsziele, die durch Normen oder Teile davon abgedeckt sind, erfüllt sind.

2 Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewandt, so muss die Wirtschaftsakteurin nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

Art. 11 Dem Erzeugnis beizulegende Informationen

1 Die Wirtschaftsakteurinnen legen dem Erzeugnis die Betriebsanleitung und die nötigen Sicherheitsinformationen mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes bei, an dem es auf dem Markt bereitgestellt gebracht wird.

2 Symbole dürfen verwendet werden, wenn damit eine genügende Information sichergestellt ist.

Art. 12 Technische Unterlagen

1 Die Wirtschaftsakteurin muss technische Unterlagen zur Verfügung halten, die es der Kontrollstelle (Art. 21 EleG) erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.

2 Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

3 Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

4 Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt vorgelegt werden können. Bei Serienfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

2. Abschnitt: Besondere Niederspannungserzeugnisse

Art. 13 Anerkannte Regeln der Technik

1 Niederspannungserzeugnisse, die nicht unter den Geltungsbereich der EU-Niederspannungsrichtlinie[^11] fallen oder die in Anhang II der EU-Niederspannungsrichtlinie aufgelistet sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die international harmonisierten Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) und des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und, wo solche fehlen, schweizerische Normen[^12].

3 Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.

Art. 14 Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik

1 Wer als Wirtschaftsakteurin ein Niederspannungserzeugnis nach Artikel 13 Absatz 1 auf dem Markt bereitstellt, muss nachweisen können, dass es den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

2 Für Niederspannungserzeugnisse mit einer Betriebsspannung unter 50 V Wechselspannung oder unter 75 V Gleichspannung und einem Betriebsstrom unter 2 A ist der Nachweis nur dann zu erbringen, wenn ihre besondere Funktion oder ihre besonderen Einsatzbedingungen Personen oder Sachen gefährden können.

3. Kapitel: Freiwilliges Sicherheitszeichen

Art. 15 Grundsatz

1 Das ESTI betreibt die Zertifizierungsstelle für das freiwillige Sicherheitszeichen (Art. 20).

2 Wer ein elektrisches Erzeugnis mit dem freiwilligen Sicherheitszeichen auf dem Markt bereitstellen will, braucht eine Bewilligung der Kontrollstelle.

Art. 16 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Herstellerin, ihre in der Schweiz niedergelassene Vertretung oder eine andere Wirtschaftsakteurin nachweist, dass das Erzeugnis den Anforderungen von Artikel 5 beziehungsweise von Artikel 13 entspricht.

2 Der Antrag auf Bewilligung muss enthalten:

3 Die Kontrollstelle kann zudem die technischen Unterlagen und ein Muster des Erzeugnisses verlangen.

Art. 17 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:

2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

Art. 18 Geltungsdauer der Bewilligung

1 Die Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre.

2 Wird ein Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung gestellt, so entscheidet die Kontrollstelle, wie weit ein neuer Nachweis beizubringen ist.

Art. 19 Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 20 Sicherheitszeichen

1 Das freiwillige Sicherheitszeichen hat folgende Form:

2 Ist es technisch nicht möglich, das Zeichen nach Absatz 1 anzubringen, so kann die Kontrollstelle eine andere Kennzeichnung bewilligen.

4. Kapitel: Bereitstellung von gebrauchten Niederspannungserzeugnissen auf dem Markt

Art. 21

1 Gebrauchte Niederspannungserzeugnisse dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllen.

2 Gebrauchte Erzeugnisse, die erstmalig in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, unterliegen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse.

3 Werden gebrauchte Niederspannungserzeugnisse umgebaut oder erneuert und betreffen diese Umbauten oder Erneuerungen die Sicherheit wesentlich, so unterliegen sie hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse auf dem Markt.

5. Kapitel: Ausstellungen und Vorführungen

Art. 22

Niederspannungserzeugnisse, welche die Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn:

6. Kapitel: Marktüberwachung und Marktbeobachtung

Art. 23 Marktüberwachung durch die Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle kontrolliert, ob auf dem Markt bereitgestellte Niederspannungserzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

2 Sie führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach ein Niederspannungserzeugnis den Vorschriften nicht entspricht.

3 Sie kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Niederspannungserzeugnisse verlangen.

4 Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, der Kontrollstelle alle für den Vollzug der Marktüberwachung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und insbesondere auf Verlangen die Wirtschaftsakteurinnen zu nennen, von denen sie ein Niederspannungserzeugnis bezogen oder an die sie ein Niederspannungserzeugnis abgegeben haben. Die Kontrollstelle setzt dazu eine angemessene Frist

Art. 24 Marktbeobachtung durch die Wirtschaftsakteurinnen

1 Die Wirtschaftsakteurinnen beobachten, ob die von ihnen in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, soweit das angesichts der von diesen Erzeugnissen ausgehenden Risiken für die Gesundheit und Sicherheit notwendig erscheint.

2 Sie erheben gegebenenfalls zu diesem Zweck Stichproben, verfolgen begründete Hinweise, wonach ein Niederspannungserzeugnis den Vorschriften nicht entspricht, und dokumentieren diese zuhanden der Kontrollstelle und der übrigen Wirtschaftsakteurinnen.

3 Stellen sie fest, dass ein Erzeugnis den Vorschriften nicht entspricht, so treffen sie die notwendigen Massnahmen und informieren, soweit aufgrund der Risiken notwendig, unverzüglich die Kontrollstelle über die festgestellten Mängel und die getroffenen Massnahmen.

Art. 25 Befugnisse der Kontrollstelle

1 Im Rahmen der Marktüberwachung ist die Kontrollstelle befugt:

die für den Nachweis der Konformität erforderlichen:

Prüfungen anzuordnen, wenn:

2 Vor der Anordnung einer Prüfung gibt die Kontrollstelle der Wirtschaftsakteurin Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 Für die Prüfung ist der Kontrollstelle ein Niederspannungserzeugnis ihrer Wahl unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

4 Die Wirtschaftsakteurin trägt zudem die Kosten der Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe c, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht wurden oder die Prüfung ergibt, dass das Niederspannungserzeugnis den Anforderungen nicht entspricht.

Art. 26 Massnahmen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.