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Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)

Geltender Text a fecha 2015-11-25

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902[^1], in Ausführung des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997[^2] (FMG) und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^3] über die technischen Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung gilt für Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann.

2 Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeutet:

Gerät:

2 Der Import von Geräten für den Schweizer Markt ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen.

3 Das Anbieten eines Geräts ist der Bereitstellung auf dem Markt gleichzusetzen.

4 Das Inverkehrbringen eines gebrauchten, importieren Geräts ist dem Inverkehrbringen eines neuen Geräts gleichzusetzen, sofern noch kein neues, identisches Gerät auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurde.

5 Eine Importeurin oder Händlerin wird einer Herstellerin gleichgesetzt, wenn sie:

6 Die Reparatur eines Betriebsmittels ist der Verwendung gleichzusetzen.

Art. 3 Ausnahmen

Diese Verordnung gilt nicht für:

Betriebsmittel:

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass:

Art. 5 Technische Normen

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu konkretisieren.

2 Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

3 Es kann unabhängige schweizerische Normierungsorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen, oder dies selbst tun.

4 Es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen im Bundesblatt[^9] durch Verweis.

Art. 6 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an Betriebsmittel

1 Bei Betriebsmitteln, die mit technischen Normen nach Artikel 5 oder Teilen davon übereinstimmen, wird die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen an die Aspekte vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

2 Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so gibt das BAKOM bekannt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung nach Absatz 1 für konforme Betriebsmittel nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.

Art. 7 Konformitätsbewertungsstellen[^10]

1 Die Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder Erklärungen ausstellen, müssen:[^11]

2 Wer sich auf Dokumente einer anderen Stelle als der in Absatz 1 genannten stützt, muss glaubhaft nachweisen, dass die Prüfverfahren oder Bewertungen und die Qualifikationen der besagten Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

2. Kapitel: Bereitstellung von neuen Geräten auf dem Markt

1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

Art. 8

Die Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bestimmungsgemässer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.

2. Abschnitt: Geräte

Art. 9 Konformitätsbewertungsverfahren

1 Die Herstellerin muss die Konformität der Geräte mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung wahlweise anhand eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahrens nachweisen:

2 Die Herstellerin kann entscheiden, die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe b auf einige Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu beschränken, sofern für die anderen Aspekte der grundlegenden Anforderungen das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird.

Art. 10 Technische Unterlagen

1 Die Herstellerin erstellt vor dem Inverkehrbringen der Geräte die technischen Unterlagen und hält sie auf dem aktuellen Stand. Die technischen Unterlagen müssen:

2 Sie führen die anwendbaren Anforderungen auf und erfassen den Entwurf, die Herstellung und den Betrieb des Geräts, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

3 Die technischen Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.[^13]

4 Die technischen Unterlagen müssen gegebenenfalls mindestens die folgenden Elemente enthalten:

5 Sind die technischen Unterlagen nicht in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst, so kann das BAKOM die vollständige oder teilweise Übersetzung in eine der vorgenannten Sprachen verlangen.

Art. 11 Konformitätserklärung

1 Die Konformitätserklärung wird von der Herstellerin oder der von ihr bevollmächtigten Person nach der Vorlage in Anhang 4 ausgestellt. Sie bestätigt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wurde, und wird stets auf dem aktuellen Stand gehalten.

2 Die Konformitätserklärung muss in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein.

3 Fällt das Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so muss eine einzige Erklärung ausgestellt werden. Ein Dossier, das aus mehreren einzelnen Erklärungen besteht, ist einer einzigen Erklärung gleichzusetzen.

Art. 12 Aufbewahrung von Konformitätserklärung und technischen Unterlagen

1 Die Herstellerin, die von ihr bevollmächtigte Person oder, wenn keine dieser beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die Importeurin müssen während zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen vorlegen können.

2 Bei Inverkehrbringen von Geräteserien beginnt diese Frist mit dem Datum des Inverkehrbringens des letzten Geräts der betroffenen Serie zu laufen.

Art. 13 Konformitätskennzeichen, Informationen zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit

1 Jedes Gerät muss mit dem Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 1 oder mit dem ausländischen Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 2 gekennzeichnet werden.

2 Das Konformitätskennzeichen muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenplakette angebracht werden. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, muss es gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung und in den Begleitdokumenten angebracht werden.

3 Jedes Gerät muss durch Typenbezeichnung, Baureihe, Seriennummer oder durch andere geeignete Angaben so gekennzeichnet sein, dass es eindeutig identifiziert werden kann. Ist dies wegen der Grösse oder der Art des Geräts nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument des Geräts angegeben werden.

4 Auf jedem Gerät müssen der Name, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Herstellerin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angebracht werden. Ist dies nicht möglich ist, so müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument angegeben werden. Die Adresse bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, unter der die Herstellerin erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist.

5 Ist die Herstellerin nicht in der Schweiz ansässig, so muss jedes Gerät zusätzlich den Namen, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Importeurin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, tragen. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung des Geräts oder in einem Begleitdokument angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist.

Art. 14 Weitere Informationen

1 Jedem Gerät müssen folgende Informationen beigefügt werden:

2 Die Angabe nach Absatz 1 Buchstabe b ist gegebenenfalls auch auf der Verpackung anzubringen.

3 Die Informationen, die zur Nutzung des Geräts entsprechend dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Gerät beigefügten Betriebsanleitung enthalten sein.

4 Die Informationen müssen für die Endnutzerinnen und Endnutzer verständlich und in der Amtssprache des Verkaufsorts abgefasst sein. In zweisprachigen Orten müssen sie in beiden Amtssprachen abgefasst sein.

3. Abschnitt: Für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmte Geräte

Art. 15

1 Die auf dem Markt bereitgestellten und in ortsfeste Anlagen einbaubaren Geräte unterliegen allen für Geräte geltenden Vorschriften dieser Verordnung.

2 Die Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und anderweitig nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, sind von den Artikeln 4, 8–12, 13 Absatz 1 und 14 ausgenommen.

3 Die einem Gerät nach Absatz 2 beigefügten Unterlagen müssen neben den Angaben nach Artikel 10 Absatz 2–4 folgende weitere Angaben enthalten:

4. Abschnitt: Allgemeine Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen

Art. 16 Identifikationspflichten

1 Auf Verlangen des BAKOM nennen die Wirtschaftsakteurinnen:

2 Sie müssen die Informationen nach Absatz 1 während zehn Jahren nach dem Bezug des Geräts sowie während zehn Jahren nach der Abgabe des Geräts vorlegen können.

Art. 17 Transport- und Lagerungspflichten

Solange sich ein Gerät in der Verantwortung der Importeurinnen und der Händlerinnen befindet, müssen diese gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

Art. 18 Verfolgungspflichten

1 Herstellerinnen und Importeurinnen, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Gerät nicht dieser Verordnung entspricht, müssen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmassnahmen ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, oder, falls erforderlich, es zurückzunehmen oder zurückzurufen.

2 Händlerinnen, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Gerät nicht dieser Verordnung entspricht, müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Korrekturmassnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, oder, falls erforderlich, es zurückzunehmen oder zurückzurufen.

3 Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so müssen die Herstellerinnen, Importeurinnen und Händlerinnen ausserdem unverzüglich das BAKOM darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.

Art. 19 Mitwirkungspflichten

1 Auf begründetes Verlangen des BAKOM müssen ihm die Wirtschaftsakteurinnen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Geräts mit dieser Verordnung erforderlich sind, übermitteln.

2 Die Informationen und Dokumente müssen schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache, die für das BAKOM leicht verständlich ist, übermittelt werden.

3 Auf Verlangen des BAKOM wirken die Wirtschaftsakteurinnen bei der Umsetzung aller Massnahmen zur Abwendung von Risiken mit, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Geräten verbunden sind. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtige Person für die Geräte, die von ihrer Vollmacht betroffen sind.

3. Kapitel: Ortsfeste Anlagen

Art. 20

1 Ortsfeste Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik und gemäss der Anleitung zur vorgesehenen Verwendung ihrer Bestandteile installiert werden und den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

2 Die anerkannten Regeln der Technik sind von der Person, welche die Montage durchgeführt hat, zu dokumentieren. Diese Dokumente werden der Eigentümerin oder dem Eigentümer der ortsfesten Anlagen übergeben.

3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss diese Dokumente so lange aufbewahren, wie die Anlage in Betrieb ist. Sie oder er stellt sie dem BAKOM auf Verlangen zur Verfügung.

4. Kapitel: Inbetriebnahme und Nutzung von Betriebsmitteln

Art. 21

1 Die in Betrieb genommenen Betriebsmittel müssen dieser Verordnung entsprechen. Sie müssen ordnungsgemäss installiert und gewartet sowie bestimmungsgemäss genutzt werden.

2 Bei der Inbetriebnahme und Nutzung eines Betriebsmittels müssen die Anweisungen der Herstellerin eingehalten werden.

3 Nimmt ein Dienstleistungserbringer ein Betriebsmittel in Betrieb, so muss er die anerkannten Regeln der Technik einhalten.

4 Bei der Reparatur eines Betriebsmittels müssen die grundlegenden Anforderungen eingehalten werden.

5. Kapitel: Ausstellung und Vorführung von Betriebsmitteln

Art. 22

1 Wer ein Betriebsmittel ausstellt oder vorführt, das den Voraussetzungen für seine Bereitstellung auf dem Markt oder seine Inbetriebnahme nicht entspricht, muss deutlich darauf hinweisen, dass dieses Betriebsmittel die Vorschriften nicht erfüllt und es weder auf dem Markt bereitgestellt noch in Betrieb genommen werden darf.

2 Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Massnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.

6. Kapitel: Bereitstellung von gebrauchten Betriebsmitteln auf dem Markt

Art. 23

1 Ein gebrauchtes Betriebsmittel darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllt.

2 Ein gebrauchtes Betriebsmittel, bei dem für seine Funktion wichtige Bauteile geändert wurden, unterliegt den gleichen Bestimmungen wie ein neues Betriebsmittel.

7. Kapitel: Kontrolle

Art. 24 Grundsätze

1 Das BAKOM kontrolliert, ob die auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb genommenen, erstellten oder benutzten Betriebsmittel dieser Verordnung entsprechen.

2 Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch. Es führt auch eine Kontrolle durch, wenn es Grund zur Annahme hat, dass ein Betriebsmittel nicht dieser Verordnung entspricht.

3 Um die Erfüllung dieser Verordnung zu kontrollieren, hat das BAKOM kostenlosen Zugang zu den Orten, an denen sich die Betriebsmittel befinden. Es kann die unentgeltliche Übergabe von Geräten verlangen.

4 Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) verlangen, ihm für einen bestimmten Zeitraum Auskünfte über den Import von Geräten zu erteilen.

5 Stösst die EZV im Rahmen ihrer normalen Tätigkeiten auf Geräte, bei denen sie aufgrund einer vom BAKOM erstellten Kontrollliste den Verdacht hat, dass sie diese Verordnung nicht erfüllen, so erhebt sie ein Muster und übermittelt es unverzüglich dem BAKOM.

Art. 25 Befugnisse

1 Das BAKOM ist ermächtigt, von den Wirtschaftsakteurinnen, von dem für die Inbetriebnahme eines Betriebsmittels verantwortlichen Dienstleistungserbringer oder dem Eigentümer oder der Eigentümerin einer ortsfesten Anlage die Dokumente und Informationen zu verlangen, die es zur Erfüllung seiner Kontrollaufgabe benötigt. Es setzt dazu eine angemessene Frist.

2 Bei den Kontrollen müssen die Betreiberinnen und Betreiber sowie die Benutzerinnen und Benutzer Folgendes vorlegen:

3 Besteht Grund zur Annahme, dass eine ortsfeste Anlage den geltenden Vorschriften nicht entspricht, insbesondere bei Störungen, so kann das BAKOM von der Eigentümerin oder vom Eigentümer verlangen, dass sie oder er die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung nachweist.

Art. 26 Prüfungen durch eine Stelle

1 Das BAKOM lässt ein Betriebsmittel von einer Stelle prüfen, die eine der Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a–c erfüllt, wenn:[^14]

2 Bevor es ein Gerät prüfen lässt, hört es die für dessen Bereitstellung auf dem Markt verantwortliche Person an. Bevor es eine ortsfeste Anlage prüfen lässt, hört es deren Eigentümerin oder Eigentümer an.

3 Die Kosten für die Prüfungen durch die Stelle trägt die für die Bereitstellung des Geräts auf dem Markt verantwortliche Person beziehungsweise die Eigentümerin oder der Eigentümer der ortsfesten Anlage, wenn die Prüfungen belegen, dass das Gerät oder die ortsfeste Anlage die verlangten Anforderungen nicht erfüllt.

4 Das BAKOM kann die Prüfung durch eine Stelle durchführen lassen, wenn es diese nicht selber durchführen kann. In diesem Fall werden der Person, die verantwortlich ist für die Bereitstellung eines Geräts auf dem Markt, das die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt, oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer der ortsfesten Anlage, die diese Anforderungen nicht erfüllt, dieselben Kosten in Rechnung gestellt, wie wenn das BAKOM selbst die Prüfung durchgeführt hätte. Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar.

Art. 27 Massnahmen

1 Belegt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BAKOM nach Anhörung der für die Bereitstellung des Geräts auf dem Markt verantwortlichen Person, der Benutzerin oder des Benutzers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers des Betriebsmittels die geeigneten Massnahmen.

2 Stellt sich heraus, dass ein Betriebsmittel stört oder gestört wird, so kann das BAKOM namentlich:

3 Es kann diese Massnahmen veröffentlichen oder im Internet zugänglich machen.

4 Das BAKOM kann die Bevölkerung über die technische Nichtkonformität eines Geräts informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle Wirtschaftsakteurinnen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind. Zu diesem Zweck veröffentlicht es insbesondere folgende Informationen im Internet oder in anderer Form:

5 Es kann sich an internationalen Datenbanken für den Informationsaustausch zwischen Marktaufsichtsbehörden beteiligen und dort die in Absatz 4 genannten Informationen erfassen.[^15]

8. Kapitel: Störungen

Art. 28

1 Das BAKOM versucht auf Verlangen, die Herkunft einer Störung zu bestimmen.

2 Um die Herkunft einer Störung zu bestimmen, hat das BAKOM kostenlos Zugang zu allen Betriebsmitteln.

3 Das BAKOM entscheidet über die zu ergreifenden Massnahmen, um die Störung zu beheben, sowie gegebenenfalls über die Verteilung der durch diese Massnahmen verursachten Kosten.

9. Kapitel: Gebühren

Art. 29

1 Das BAKOM erhebt Gebühren für:

die durch die Suche nach der Herkunft einer Störung verursachten Kosten bei der Betreiberin oder dem Betreiber des störenden oder gestörten Betriebsmittels, wenn der Grund der Störung darin liegt, dass das Betriebsmittel:

2 Die Gebühren werden nach dem zeitlichen Aufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt 210 Franken.

3 Die für die Ermittlung der Störungsherkunft zu erhebende Gebühr beträgt mindestens 175 Franken. Die Zeit, die benötigt wird, um sich vor Ort zu begeben, wird nicht berücksichtigt.

4 Im Übrigen ist die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^16] anwendbar.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 18. November 2009[^17] über die elektromagnetische Verträglichkeit wird aufgehoben.

2 und 3 ...[^18]

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 734.0

[^2]: SR 784.10

[^3]: SR 946.51

[^4]: SR 784.101.2

[^5]: Bezeichnung gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. d der V vom 25. Nov. 2015 über Fernmeldeanlagen, in Kraft seit 13. Juni 2016 (AS 2016 179).

[^6]: SR 510.10

[^7]: SR 120

[^8]: SR 121

[^9]: Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6137).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6137).

[^12]: SR 946.512

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6137).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6137).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6137).

[^16]: SR 172.041.1

[^17]: [AS 2009 6243, 2014 4159]

[^18]: Die Änderungen können unter AS 2016 119 konsultiert werden.