Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
Geltender Text a fecha 2016-04-20
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des Elektrizitätsgesetzes
1 , vom 24. Juni 1902
2 in Ausführung des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG)
3 und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung gilt für Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann.
2 Diese Verordnung regelt:
- a. das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und die Nutzung von Betriebsmitteln;
- b. die Anerkennung von Prüfund Konformitätsbewertungsstellen;
- c. die Kontrolle der Betriebsmittel.
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeutet:
- a. Betriebsmittel: ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage; b . Gerät: 1. ein fertiger Apparat oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Apparate, der oder die für die Endbenutzerin oder den Endbenutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
Fussnoten
[^1]: SR 734.0
[^2]: SR 784.10
[^3]: SR 946.51