Verordnung vom 25. November 2015 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-11-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 3 und 55 Absatz 3 des Elektrizitätsgesetzes vom

1 (EleG), 24. Juni 1902

2 in Ausführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)

3 und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 4 Diese Verordnung gilt für folgende Produkte im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (EU-Ex-Geräte-Richtlinie):

2 Sie gilt nicht für Produkte nach Artikel 1 Absatz 2 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie.

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung gelten als:

2 Dem Bereitstellen auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Produkten zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.

3 Im Übrigen gelten die Begriffe nach Artikel 2 und dem darin genannten Anhang I

5 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie . Anstelle der in Artikel 2 Ziffern 18–20 der EU-Ex- Geräte-Richtlinie genannten Begriffe gelten die entsprechenden Begriffe der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang.

Art. 3 Sicherheit

Produkte dürfen bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung weder Personen noch Sachen gefährden.

2. Abschnitt: Bereitstellung von neuen Produkten auf dem Markt

Art. 4 Pflichten

1 Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6–9 sowie

6 den darin genannten Anhängen II–IX der EU-Ex-Geräte-Richtlinie , soweit sich diese nicht aus der vorliegenden Verordnung ergeben. Die nach diesen Artikeln zuständigen Behörden sind die Vollzugsorgane nach Artikel 17 Absatz 2.

2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden.

3 Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt deren Pflichten, wenn sie:

Art. 5 Grundlegende Anforderungen

1 Produkte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundle-

7 genden Anforderungen nach Anhang II der EU-Ex-Geräte-Richtlinie entsprechen. Für die Bestimmung der Gerätegruppen und Gerätekategorien gilt Anhang I dieser Richtlinie.

2 Auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen müssen folgende Angaben angebracht werden:

3 Für Produkte, die keine Komponenten sind, müssen an der gleichen Stelle die weiteren Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie angebracht werden.

Art. 6 Technische Normen

1 8 Die Bezeichnung der technischen Normen , die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 des PrSG.

2 Das Bundesamt für Energie (BFE) ist im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zuständig für die Bezeichnung der Normen.

Art. 7 Konformitätserklärung

1 Wer als Wirtschaftsakteurin ein Produkt nach Artikel 1 auf dem Markt bereitstellt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Produkt den grundlegenden Anforderungen entspricht und die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12 durchgeführt worden sind.

2 Fällt das Produkt unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so ist eine einzige Erklärung auszustellen. Diese muss alle massgebenden Informationen zu den betreffenden Regelungen enthalten.

3 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

4 9 Für Komponenten nach Artikel 2 Nummer 3 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie genügt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung der Herstellerin. Darin muss dargelegt werden, dass die Komponenten den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Ferner müssen die Merkmale der Komponenten sowie die Bedingungen für den Einbau angegeben werden, die dazu beitragen, dass die entsprechenden Geräte oder Schutzsysteme die grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Art. 8 Aufbewahrung der Konformitätserklärung

und der Konformitätsbescheinigung Die Konformitätserklärung bzw. die Konformitätsbescheinigung der Herstellerin müssen während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts auf dem Schweizer Markt vorgelegt werden können.

Art. 9 Erfüllung der Anforderungen

1 Werden Produkte nach den technischen Normen nach Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

2 Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewandt, so muss die Wirtschaftsakteurin nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

3 Sie muss technische Unterlagen zur Verfügung halten, die es den Vollzugsorganen nach Artikel 17 erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.

Art. 10 Dem Produkt beizulegende Informationen

1 Die Wirtschaftsakteurinnen legen dem Produkt folgende Informationen bei:

2 Bei Chargen mit einer Vielzahl von gleichen Produkten genügt eine Kopie der Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung pro Charge.

Art. 11 Technische Unterlagen

1 Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

2 Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

3 Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts auf dem schweizerischen Markt vorgelegt werden können. Bei Serienfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen

Art. 12 Konformitätsbewertungsverfahren

1 Die Konformitätsbewertungsverfahren werden für Geräte und, soweit notwendig, für Vorrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b wie folgt durchgeführt:

10 anzuwenmusterprüfung gemäss Anhang III der EU-Ex-Geräte-Richtlinie den und entweder das Verfahren nach Anhang IV oder das Verfahren nach Anhang V dieser Richtlinie.

2 Die Konformität der Produkte der Gerätegruppen I und II kann ausser mit den Verfahren nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer Einzelprüfung gemäss Anhang IX der EU-Ex-Geräte-Richtlinie nachgewiesen werden.

3 Für Schutzsysteme ist das Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a oder nach Absatz 2 durchzuführen.

4 In Bezug auf die Sicherheitsaspekte nach Anhang II Ziffer 1.2.7 der EU-Ex- Geräte-Richtlinie kann zusätzlich zu den Konformitätsbewertungsverfahren gemäss den Absätzen 1–3 das Verfahren gemäss Anhang VIII der EU-Ex-Geräte-Richtlinie angewandt werden.

5 Die Vollzugsorgane können in begründeten Fällen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten bewilligen, auch wenn die Verfahren dieses Artikels nicht durchgeführt wurden.

Art. 13 Konformitätsbewertungsverfahren für Komponenten

1 Komponenten werden nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 auf ihre Konformität hin bewertet.

2 Anstelle der Konformitätserklärung muss die Herstellerin eine schriftliche Konformitätsbescheinigung ausstellen. Diese enthält:

11 erfüllt werden. der EU-Ex-Geräte-Richtlinie

Art. 14 Prüfund Konformitätsbewertungsstellen

1 Prüfoder Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen aufgrund der Verfahren nach den Artikeln 12 und 13 ausstellen, müssen:

12 1996 akkreditiert sein;

2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG). 3. Abschnitt: Bereitstellung von gebrauchten Produkten auf dem Markt

Art. 15

1 Gebrauchte Produkte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Anforderungen erfüllen.

2 Gebrauchte Produkte, die erstmalig in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, unterliegen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Produkte.

3 Werden gebrauchte Produkte umgebaut oder erneuert und betreffen diese Umbauten und Erneuerungen die Sicherheit wesentlich, so unterliegen sie hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Produkte.

4. Abschnitt: Ausstellungen und Vorführungen

Art. 16

Produkte, welche die Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn:

5. Abschnitt: Marktüberwachung und Marktbeobachtung

Art. 17 Marktüberwachung durch die Vollzugsorgane

1 Die Vollzugsorgane kontrollieren, ob die auf dem Markt bereitgestellten Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Sie führen zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgen begründete Hinweise, wonach ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht.

2 Vollzugsorgane sind:

13 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV).

3 Sie können von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Produkte verlangen.

4 Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen alle für den Vollzug der Marktüberwachung notwendigen Informationen innert einer von diesen festgesetzten Frist zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind sie verpflichtet auf Verlangen die Wirtschaftsakteurinnen zu nennen, von denen sie ein Produkt bezogen oder an die sie ein Produkt abgegeben haben.

Art. 18 Marktbeobachtung durch die Wirtschaftsakteurinnen

1 Die Wirtschaftsakteurinnen beobachten, ob die von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, soweit das angesichts der von diesen Produkten ausgehenden Risiken für die Gesundheit und Sicherheit notwendig erscheint.

2 Sie erheben gegebenenfalls zu diesem Zweck Stichproben, verfolgen begründete Hinweise, wonach ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht und dokumentieren diese zuhanden der Vollzugsorgane und der übrigen Wirtschaftsakteurinnen.

3 Stellen sie fest, dass ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht, so treffen sie die notwendigen Massnahmen und informieren, soweit aufgrund der Risiken notwendig, unverzüglich die Vollzugsorgane über die festgestellten Mängel und die getroffenen Massnahmen.

Art. 19 Befugnisse der Vollzugsorgane

1 Im Rahmen der Marktüberwachung sind die Vollzugsorgane befugt:

2 Vor der Anordnung einer Prüfung gibt das Vollzugsorgan der Wirtschaftsakteurin Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 Die Wirtschaftsakteurin muss dem betreffenden Vollzugsorgan ein Produkt nach dessen Wahl unentgeltlich zur Verfügung stellen.

4 Sie trägt zudem die Kosten der Prüfung nach Absatz 1 Buchstaben c, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht wurden oder die Prüfung ergibt, dass das Produkt den Anforderungen nicht entspricht.

Art. 20 Massnahmen

1 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügen die Vollzugsorgane Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–5 PrSG.

2 Die Vollzugsorgane erheben eine Gebühr und auferlegen den Betroffenen die erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen der für sie anwendbaren Gebührenordnung für:

3 Die Vollzugsorgane sind zuständig für die Gewährung der internationalen Amtshilfe im Rahmen von Artikel 22 THG.

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