Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
gestützt auf die Artikel 21 a Absatz 2, 31 Absatz 1, 32, 32 a , 33 Absatz 2, ter , 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes 34 Absatz 1
1 vom 30. April 1997 (FMG),
2 in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben von Fernmeldeanlagen nach Artikel 3 Buchstabe d FMG;
- b. die Anerkennung von Prüfund Konformitätsbewertungsstellen;
- c. die Kontrolle der Fernmeldeanlagen.
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeutet:
- a. Funkanlage: ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das per Funkwellen bewusst Informationen sendet oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, wie eine Antenne, benötigt, damit es per Funkwellen bewusst Informationen senden oder empfangen kann;
- b. leitungsgebundene Anlage: alle elektrischen oder elektronischen Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Informationen über Leitungen zu übertragen oder zu diesem Zwecke benutzt zu werden;
Fussnoten
[^1]: SR 784.10
[^2]: SR 946.51
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