Verordnung des VBS vom 4. Mai 2016 über das Personal für den Einsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA-VBS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-05-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),

gestützt auf die Verordnung vom 6. Juni 2014[^1] über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für das Arbeitsverhältnis des zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland eingesetzten militärischen Personals die Zuständigkeiten für die Arbeitgeberentscheide und die Betreuung sowie die Festsetzung der Einsatzzulage.

Art. 2 Zuständigkeit der Gruppe Verteidigung

1 Die Gruppe Verteidigung (Gruppe V) ist die zuständige Stelle für die Arbeitgeberentscheide und für die Betreuung des eingesetzten Personals. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Generalsekretariats des VBS (GS-VBS) nach Artikel 3.

2 Die Gruppe V erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 3 Zuständigkeit des Generalsekretariats des VBS

Das GS-VBS ist für folgende Entscheide und Aufgaben zuständig:

Art. 4 Höhe der Einsatzzulage

1 Die Höhe der Einsatzzulage bemisst sich nach der Intensität:

der Einsatzbedingungen, beurteilt nach den Kriterien:

der Risiken, beurteilt nach den Kriterien:

2 Die Kriterien und die Intensitäten werden im Anhang festgelegt.

3 Weisen mindestens drei Kriterien dieselbe Intensität auf, so bemisst sich die Höhe der Einsatzzulage nach dieser Intensität. Liegt dieser Sachverhalt mehrfach vor, so wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Intensität festgelegt.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 519.1

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