Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2015-12-18
Letzte Aktualisierung 2017-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (automatischer Informationsaustausch) zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat:

3 a. nach der multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung) einschliesslich ihrer Beilage;

2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.

Art. 2 Begriffe

1 In diesem Gesetz bedeuten:

Fussnoten

1

SR 101

2

BBl 2015 5437

3

SR 0.653.1

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