Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG)
1 , gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (automatischer Informationsaustausch) zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat:
3 a. nach der multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung) einschliesslich ihrer Beilage;
- b. nach anderen internationalen Abkommen, die einen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vorsehen.
2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
Art. 2 Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
- a. anwendbares Abkommen: eine Vereinbarung oder ein Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1, die oder das im Einzelfall anwendbar ist;
- b. gemeinsamer Meldestandard (GMS): der gemeinsame Meldeund Sorgfaltsstandard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten;
- c. Partnerstaat: Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz den automatischen Informationsaustausch vereinbart hat;
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2015 5437
[^3]: SR 0.653.1
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