Verordnung vom 4. Mai 2016 über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei (Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)
gestützt auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes
1 , vom 21. März 1997 verordnet:
Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen:
- a. Verfügungen gestützt auf die Artikel 13 e und Artikel 24 c des Bundes-
2 über Massnahmen zur Wahrung der inneren gesetzes vom 21. März 1997 Sicherheit;
- b. Verfügungen über eine vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots oder einer Ausweisung gestützt auf die Artikel 67 Absatz 5 und 68 Absatz 3
3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 ;
- c. Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom
4 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten;
- d. Verfügungen und Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 der Ver-
5 ordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
6 e. Sicherheitsbescheinigungen, die von Schweizer Staatsangehörigen für die von ausländischen Behörden verlangten Personensicherheitskontrollen beantragt werden und dem Zweck der erleichterten Einreise in deren Hoheitsgebiet dienen.
2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen, die fedpol gestützt auf die folgenden Erlasse erlässt oder erbringt:
7 ; a. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004
8 über den ausserprozessualen Zeub. Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 genschutz;
9 ; c. Ausweisverordnung vom 20. September 2002
10 d. Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 ;
11 . e. Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-
12 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Art. 4 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann fedpol Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Art. 5 Inkasso
1 Fedpol kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung einfordern.
2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Ist die Landeswährung nicht in Schweizerfranken konvertierbar, so gilt
13 Artikel 7 Absatz 2 der Gebührenverordnung EDA vom 7. Oktober 2015 .
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 120
[^3]: SR 142.20
[^4]: SR 360
[^5]: SR 235.11
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Jan. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 245).
[^7]: SR 152.3
[^8]: SR 312.2
[^9]: SR 143.11
[^10]: SR 514.541
[^11]: SR 941.411
[^12]: SR 172.041.1
[^13]: SR 191.11
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