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Verordnung vom 20. April 2016 über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei

Geltender Text a fecha 2017-03-01

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, 9 Absatz 1, 12 Absatz 5,

13 Absatz 3, 20 Absatz 4, 21 und 26 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom

1 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll sicherstellen, dass nur Fischereierzeugnisse rechtmässiger Herkunft eingeführt werden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt nur für Fischereierzeugnisse aus der Meeresfischerei.

2 Sie gilt nicht für:

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2 (ZG), 1. Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 2. Personen, die Fischereierzeugnisse einführen oder einführen lassen;

3 4 (EG) Nr. 282/2004 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 ;

2. Abschnitt: Einfuhrbedingungen

Art. 4 Grundsatz

1 Fischereierzeugnisse nach Anhang 1 dürfen gewerbsmässig eingeführt werden, wenn:

2 Für Fischereierzeugnisse, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, muss zudem eine Fangbescheinigung vorliegen. Die Einfuhr dieser Fischereierzeugnisse unterliegt dem Voranmeldeverfahren nach dem 3. Abschnitt.

Art. 5 Rechtmässige Herkunft

1 Fischereierzeugnisse sind rechtmässiger Herkunft, wenn sie nicht aus illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei gewonnen wurden.

2 Sie wurden dann nicht aus illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei gewonnen, wenn sie aus Fängen stammen, die:

Art. 6 Fangbescheinigung

1 Die Fangbescheinigung bestätigt, dass die darauf angegebenen Fischarten und Fangmengen mit einer Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten während eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet oder für eine bestimmte Art der Fischerei rechtmässig gefangen wurden.

2 Sie muss vom Flaggenstaat des Fangschiffs validiert sein, das die Fänge getätigt hat, aus denen die Fischereierzeugnisse gewonnen worden sind.

3 Die Fangbescheinigung muss die im Muster nach Anhang 3 vorgegebenen Angaben enthalten.

Art. 7 Begleitdokumente

1 Begleitdokumente sind folgende sendungsbezogene Dokumente:

2 Die Verarbeitungserklärung muss die im Muster nach Anhang 4 vorgegebenen Angaben enthalten.

Art. 8 Einfuhrverbot

Verboten ist die Einfuhr von Fischereierzeugnissen nach Anhang 5, die aus den dort aufgeführten Flaggenstaaten stammen. 3. Abschnitt: Voranmeldeverfahren für Sendungen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen

Art. 9 Voranmeldung der Sendung

1 Die verantwortliche Person muss Sendungen mit Fischereierzeugnissen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, spätestens drei Arbeitstage vor der geplanten Einfuhr beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) voranmelden.

2 In begründeten Fällen kann das BLV eine kürzere Frist gewähren.

3 Für die Voranmeldung muss die verantwortliche Person folgende Dokumente als Scans im Informationssystem nach Artikel 21 BGCITES (Informationssystem) erfassen:

4 Die verantwortliche Person muss zudem die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem eingeben.

Art. 10 Freigabe der Sendung

1 Das BLV prüft die bei der Voranmeldung gemeldeten Daten.

2 Es gibt die Sendung frei, wenn die Angaben auf den Scans der Fangbescheinigungen vollständig und korrekt sind und mit den Angaben auf den Scans der Begleitdokumente übereinstimmen.

3 Weisen die Angaben auf den Scans geringfügige Mängel auf, so gewährt das BLV eine Nachfrist von sieben Arbeitstagen zur Behebung der Mängel. Sind die Mängel behoben, so gibt das BLV die Sendung frei.

4 Für freigegebene Sendungen vergibt das BLV eine Freigabenummer.

5 Mit der Freigabenummer kann die verantwortliche Person die Sendung beim Zoll anmelden.

4. Abschnitt: Pflichten der verantwortlichen Personen

Art. 11 Bestandeskontrolle und Aufbewahrungspflicht

1 Die verantwortlichen Personen müssen eine Bestandeskontrolle über die Einfuhr von Fischereierzeugnissen führen.

2 Sie müssen die Begleitdokumente und gegebenenfalls die Fangbescheinigungen nach der Einfuhr der Sendungen drei Jahre lang aufbewahren.

Art. 12 Auskunftspflicht

1 Die verantwortlichen Personen müssen den Kontrollorganen auf Verlangen Auskunft über die Identität und die Herkunft der Sendungen erteilen.

2 Sie müssen den Kontrollorganen auf Verlangen die Sendungen, die Begleitdokumente, gegebenenfalls die Fangbescheinigungen sowie die Warenbuchhaltung zur Kontrolle vorlegen.

3 Sie müssen auf Verlangen der Kontrollorgane die rechtmässige Herkunft der Fischereierzeugnisse belegen können.

5. Abschnitt: Kontrollen, Massnahmen und Strafbestimmung

Art. 13 Kontrollorgane

Das BLV und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) sind als Kontrollorgane für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

Art. 14 Kontrollen

1 Die Kontrollorgane dürfen an den Grenzkontrollstellen, den Zollstellen, an Lagerorten und am Geschäftssitz des Importeurs die Begleitdokumente und Fangbescheinigungen der Sendungen überprüfen und physische Kontrollen durchführen.

2 Sie führen stichprobenweise oder bei Verdacht auf Verstoss gegen die Einfuhrbedingungen Kontrollen durch.

Art. 15 Beanstandungen

Die Kontrollorgane beanstanden Sendungen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, wenn die Sendungen den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen. Sie beanstanden insbesondere Sendungen:

Art. 16 Massnahmen

1 Die EZV hält Sendungen bei der Zollstelle oder der Grenzkontrollstelle zurück, denen die Freigabenummer fehlt oder bei denen sie den Verdacht hat, dass die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt sind. Sie informiert das BLV; dieses entscheidet über das weitere Vorgehen.

2 Das BLV verweigert bei beanstandeten Sendungen die Freigabe.

Art. 17 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen die Artikel 4, 8, 11 und 12 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES.

6. Abschnitt: Gebühren und Auslagen

Art. 18

1 Die Erhebung von Gebühren und die Inrechnungstellung von Auslagen richtet sich

5 nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985 .

2 Das BLV stellt der verantwortlichen Person für die Prüfung vorangemeldeter Sendungen eine Gebühr von 60 Franken pro Sendung in Rechnung.

7. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 19 Informationsaustausch zwischen Kontrollorganen

Das BLV und die EZV geben einander die Informationen weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Art. 20 Daten des Informationssystems

1 Zu Sendungen, die dem Voranmeldeverfahren unterliegen, werden die folgenden Daten im Informationssystem erfasst:

2 Zu allen anderen Sendungen werden die folgenden Daten im Informationssystem erfasst:

Art. 21 Eingabe der Daten

1 Die verantwortlichen Personen geben die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem ein.

2 Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–c, die im tierärztlichen Informati-

6 onssystem TRACES nach der Entscheidung 2004/292/EG bereits erfasst sind, werden automatisch ins Informationssystem übernommen.

3 Haben die verantwortlichen Personen aus technischen Gründen keinen Zugriff auf das Informationssystem, so geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem ein.

4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV geben die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben g–j und 2 in das Informationssystem ein.

Art. 22 Zugriffsrechte

1 Die mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem.

2 Sie dürfen die Daten bearbeiten.

3 Die verantwortlichen Personen dürfen die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f zu ihren Sendungen eingeben.

Art. 23 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden

Bestehen Zweifel an der rechtmässigen Herkunft einer Sendung, so können die Scans der Begleitdokumente und gegebenenfalls der Fangbescheinigungen zur Abklärung des Sachverhalts unter Beachtung von Artikel 18 BGCITES an folgende Behörden anderer Staaten und internationale Organisationen übermittelt werden:

Art. 24 Informatiksicherheit

Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der

7 Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011 .

Art. 25 Archivierung und Löschung der Daten

1 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungs-

8 gesetzes vom 26. Juni 1998 .

2 Die Daten werden nach spätestens 10 Jahren gelöscht.

8. Abschnitt: Nachführung der Anhänge

Art. 26 Nachführung der Anhänge 1–4 durch das EDI

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Anhänge 1, 3 und 4 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen.

2 Es kann Anhang 2, nach Anhörung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Departements für auswärtige Angelegenheiten, nachführen; für die Nachführung gilt Artikel 27.

Art. 27 Aufnahme und Entfernen von Flaggenstaaten in Anhang 2

durch das EDI

1 Das EDI kann Flaggenstaaten auf deren Gesuch hin in Anhang 2 aufnehmen. Das Gesuch ist in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen und zu begründen.

2 Voraussetzungen für die Aufnahme eines Flaggenstaates in Anhang 2 sind, dass:

3 Das EDI berücksichtigt bei den Abklärungen die Informationen der in Artikel 23 genannten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen sowie die Ergebnisse der Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen.

4 Flaggenstaaten, deren Antrag auf Aufnahme in Anhang 2 abgelehnt werden soll oder die von Anhang 2 entfernt werden sollen, werden vom EDI vorgängig konsultiert.

Art. 28 Aufnahme von Flaggenstaaten und Fischereierzeugnissen

in Anhang 5

1 Voraussetzung für die Aufnahme eines Flaggenstaates in Anhang 5 ist, dass begründete Hinweise darauf vorliegen, dass dieser Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei duldet, begünstigt oder fördert.

2 Bei den Abklärungen werden insbesondere die Informationen der in Artikel 23 genannten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen sowie die Ergebnisse der Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen berücksichtigt.

3 Duldet, begünstigt oder fördert der betreffende Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei in beträchtlichem Mass, so werden sämtliche Fischereierzeugnisse aus diesem Staat in Anhang 5 aufgenommen; andernfalls werden nur die Fischereierzeugnisse von Arten aufgenommen, für welche die Rechtmässigkeit der Fänge nicht gewährleistet ist.

4 Flaggenstaaten, die in Anhang 5 aufgenommen werden sollen, werden vom EDI vorgängig konsultiert.

9. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 29

Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 453

[^2]: SR 631.0

[^3]: Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 585/2004, ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 17.

[^4]: Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkon- trollstellen der Gemeinschaft, ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 494/2014, ABl. L 139 vom 14.5.2014, S. 11. von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei. V von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei. V

[^5]: SR 916.472 von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei. V

[^6]: Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG, ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63; zuletzt geändert durch Entscheidung 2005/515/EG, ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29.

[^7]: SR 172.010.58

[^8]: SR 152.1 von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei. V