Verordnung vom 18. Mai 2016 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094
2 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017), 2375 (2017) und 2397 (2017)
3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO-Sicherheitsrat), verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
- c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern;
- d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 2 Einund Durchreiseverbot
1 Die Einreise in und die Durchreise durch die Schweiz ist folgenden Personen verboten:
- a. natürlichen Personen nach Anhang 1;
- b. Personen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 1 handeln;
- c. Personen, die gegen diese Verordnung oder die massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats verstossen oder Beihilfe zur Umgehung leisten.
2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
4 Verbot der Erteilung von Arbeitsbewilligungen Art. 2 a
1 Die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.
2 Das SEM kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn diese erforderlich sind für:
- a. die Erbringung humanitärer Hilfe;
- b. die Entnuklearisierung; oder
- c. andere mit dieser Verordnung oder mit den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats vereinbare Zwecke.
5 Widerruf ausländerrechtlicher Bewilligungen Art. 2 b
1 Die zuständigen Behörden widerrufen unverzüglich die ausländerrechtlichen Bewilligungen erwerbstätiger Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea.
2 Das SEM kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 bewilligen, wenn der Entzug der ausländerrechtlichen Bewilligung mit nationalem Recht oder Völkerrecht unvereinbar ist.
6 Verbot betreffend bestimmte Studiengänge Art. 3
1 Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea ist es verboten, Studiengänge in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation, damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luftund Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen, höherer Materialwissenschaft, Chemietechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Industrietechnik an universitären Hochschulen und Fachhochschulen in der Schweiz zu besuchen. Das Verbot gilt nicht für Studien bis und mit Bachelorabschluss.
2 Jede wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Personen oder Gruppen, die von der Demokratischen Volksrepublik Korea offiziell gefördert werden oder die die Demokratische Volksrepublik Korea vertreten, wird suspendiert; ausgenommen ist die Zusammenarbeit im medizinischen Bereich.
3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO- Sicherheitsrats Ausnahmen von der Suspendierung nach Absatz 2 bewilligen, wenn die Zusammenarbeit nicht zu den Nuklearoder Raketenprogrammen der Demokra-
7 tischen Volksrepublik Korea beiträgt.
Art. 4 Verbot betreffend Bildungsdienstleistungen
Die militärische, paramilitärische und polizeiliche Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, Beraterinnen und Beratern sowie anderen Behördenmitgliedern der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.
Art. 5 Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter mit Bezug zu
Massenvernichtungswaffen
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten:
- a. Güter nach Anhang 2, einschliesslich Technologie und Software;
- b. Güter, die unmittelbar zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der Demokratischen Volksrepublik Korea dienen, ausgenommen Medikamente, Nahrungsmittel und Güter, die ausschliesslich humanitären Zwecken oder der Existenzsicherung dienen, sofern das zuständige Komitee des
8 UNO-Sicherheitsrats vorgängig informiert wurde.
2 Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Absatz 1 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
3 Das Erbringen und Inanspruchnehmen von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Ausbildung und Beratung, sowie die Zurverfügungstellung und Entgegennahme von Geldern im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ein-, Ausund Durchfuhr, dem Transport, der Beschaffung, dem Kauf, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. De-
9 10 zember 1996 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 .
11 Verbote betreffend Industriemaschinen, Metalle und Art. 5 a Beförderungsmittel
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Industriemaschinen, Metallen und Beförderungsmitteln nach Anhang 2 a nach der
12 Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung von Ersatzteilen für kommerzielle zivile Passagierflugzeuge der Demokratischen Volksrepublik Korea.
3 Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komi-
13 tee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
Art. 6 Verbote betreffend Flugkraftstoffe
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
- a. Lieferungen zu nachgewiesenen humanitären Zwecken;
- b. den Verkauf und die Lieferung für zivile Passagierflugzeuge ausserhalb der Demokratischen Volksrepublik Korea zum ausschliesslichen Verbrauch während des Flugs in die Demokratische Volksrepublik Korea und des Rückflugs.
3 Das SECO kann für Lieferungen zu nachgewiesenen humanitären Zwecken nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheits-
14 rats Ausnahmen bewilligen.
Art. 7 Verbote betreffend Rohstoffe
1 Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Rohstoffen nach Anhang 4 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Kohle mit Ursprung ausserhalb der Demokratischen Volksrepublik Korea, wenn:
- a. die Ware ausschliesslich zur Ausfuhr aus dem Hafen von Rason durch die Demokratische Volksrepublik Korea befördert wurde; und
- b. die Transaktion nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearoder Raketenprogramme der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit
15 anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten verbunden ist. 2bis 2ter 16 und …
3 17 …
4 Verboten sind der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea:
- a. Kondensate und Erdgaskondensate nach Anhang 4 Ziffer 13;
- b. Erdölfertigprodukte nach Anhang 4 Ziffer 14;
18 19 Rohöl nach Anhang 4 Ziffer 15. c.
5 Das Verbot nach Absatz 4 Buchstabe b gilt nicht, wenn:
20 a. die von der Demokratischen Volksrepublik Korea getätigten Einfuhren den Umfang von 500 000 Fässern pro Kalenderjahr nicht überschreiten;
- b. an der Transaktion keine natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen mit einem Bezug zu den Nuklearoder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beteiligt sind, einschliesslich der Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 9 Absatz 1; und
- c. die Transaktion ausschliesslich der Existenzsicherung dient und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearoder Raketenprogramme der Demokratischen Volksrepublik Korea oder für andere nach dieser Verord-
21 nung verbotene Aktivitäten verbunden ist.
6 Das Verbot nach Absatz 4 Buchstabe c gilt nicht, wenn:
- a. die von der Demokratischen Volksrepublik Korea getätigten Einfuhren den Umfang von 4 Millionen Fässern oder 525 000 Tonnen in einem Zeitraum von 12 Monaten, jeweils beginnend am 23. Dezember, nicht überschreiten; und
- b. die Transaktion ausschliesslich der Existenzsicherung dient und nicht mit den Nuklearoder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten ver-
22 bunden ist.
7 Geplante Transaktionen nach den Absätzen 2 und 5 müssen dem SECO vorgängig gemeldet werden. Das SECO informiert das zuständige Komitee des UNO-Sicher-
23 heitsrats.
8 Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komi-
24 tee des UNO-Sicherheitsrats geplante Transaktionen nach Absatz 6 bewilligen.
25 26 Verbote betreffend Statuen und Textilien Art. 7 a
1 Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Statuen aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2 27 … 2bis Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Textilien, einschliesslich Stoffe, halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, aus der
28 Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherbis 29 heitsrats Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.
30 Art. 7 b Verbote betreffend Fisch, Meeresfrüchte, Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukte
1 Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Fischen und Meeresfrüchten, einschliesslich Schalenund Weichtieren und anderer wirbelloser Meerestiere jeder Art sowie Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukten nach Anhang 7, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2 Der Kauf oder die Annahme von Fischereirechten der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
31 Art. 7 c Verbote betreffend Maschinen, elektrische Ausrüstung und Wasserfahrzeuge Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen, elektrischer Ausrüstung und Wasserfahrzeugen nach Anhang 8 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Art. 8 Verbote betreffend Luxusgüter
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 5 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
32 Art. 8 a Verbote betreffend Joint Ventures und Genossenschaften
1 Die Aufrechterhaltung, der Betrieb bestehender sowie die Gründung neuer Joint Ventures oder Genossenschaften mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2 Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats insbesondere für nichtkommerzielle Infrastrukturprojekte Ausnahmen bewilligen.
Art. 9 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Schiffen nach Anhang 6, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle befinden von:
- a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 1;
- b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a handeln;
- c. Unternehmen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
2 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Schiffen nach Anhang 6, mit einem Bezug zu den Nuklearoder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten, insbesondere wenn sich die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschliesslich Schiffen nach Anhang 6, im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden von:
- a. Einrichtungen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea;
- b. der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea;
- c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen o- der auf Anweisung einer Einrichtung nach Buchstabe a oder der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea handeln;
- d. Unternehmen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung nach Buchstabe a oder der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea befinden.
3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für die Tätigkeit der diplomatischen Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea erforderlich sind.
Art. 10 Verbote betreffend Finanzdienstleistungen und Geldtransfers
1 Es ist verboten, Finanzdienstleistungen, einschliesslich des Clearings, zu erbringen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Bargeld und Gold, zur Verfügung zu stellen, die einen Bezug haben zu den Nuklearoder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser
33 Verordnung verbotenen Aktivitäten.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung nach Artikel 9 betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
- a. Vermeidung von Härtefällen;
- b. Erfüllung bestehender Verträge;
- c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
- d. Bereitstellung humanitärer Hilfe;
- e. Entnuklearisierung.
4 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements in Übereinstimmung mit den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats und, falls anwendbar, nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-
34 Sicherheitsrats.
5 Von den Verboten ausgenommen sind Finanztransaktionen mit der Aussenhandelsbank oder der Nationalen Versicherungsgesellschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea, die für den Betrieb diplomatischer oder konsularischer Vertretungen in der Demokratischen Volksrepublik Korea notwendig sind oder in Abstimmung
35 mit den Vereinten Nationen humanitären Zwecken dienen.
36 Verbote betreffend diplomatische und konsularische Vertretungen in Art. 10 a der Schweiz und in der Demokratischen Volksrepublik Korea
1 Es ist diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea verboten, pro Vertretung mehr als ein Bankkonto in der Schweiz zu führen.
2 Es ist den in der Schweiz akkreditierten diplomatischen und konsularischen Mitarbeitenden der Demokratischen Volksrepublik Korea beziehungsweise deren Familienmitgliedern verboten, pro Person mehr als ein Bankkonto in der Schweiz zu führen.
3 Es ist verboten, Immobilien, die sich in Besitz oder in Pacht der Demokratischen Volksrepublik Korea befinden, für andere Zwecke als diplomatische oder konsularische Tätigkeiten zu nutzen.
Art. 11 Niederlassungen von Banken der Demokratischen Volksrepublik
Korea in der Schweiz
1 Die Eröffnung und der Betrieb von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen von Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea in der Schweiz sind verboten.
2 Es ist Finanzinstituten in der Schweiz verboten:
- a. mit Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea Joint Ventures zu gründen;
- b. Beteiligungen an Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea zu erwerben; oder
- c. Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea herzustellen oder zu unterhalten.
3 Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen.
37 Art. 12 Niederlassungen von Schweizer Banken in der Demokratischen Volksrepublik Korea
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