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Änderung vom 8. Juli 2005 des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial

Geltender Text a fecha 2018-03-15

Änderung des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial (Stand am 15. März 2018)

2 1. Der Titel des am 26. Oktober 1979 angenommenen Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) wird durch folgenden Titel ersetzt: Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen 2. Die Präambel des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie, überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit und die Weitergabe von Kerntechnologie für die friedliche Anwendung der Kernenergie zu erleichtern, eingedenk dessen, dass der physische Schutz für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, den Umweltschutz und die nationale und internationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist,

3 eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten, in der Erwägung, dass nach Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen «alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt» unterlassen, unter Hinweis auf die Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus in der Anlage zu der Resolution der Generalversammlung 49/60 vom 9. Dezember 1994,

4 in dem Wunsch, die möglichen Gefahren des unerlaubten Handels mit Kernmaterial, der rechtswidrigen Aneignung und Verwendung solchen Materials und von Sabotageakten gegen Kernmaterial und Kernanlagen abzuwenden, und in Anbetracht dessen, dass der physische Schutz gegen solche Handlungen ein immer grösseres nationales und internationales Anliegen ist, tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen und über die Bedrohungen, die vom internationalen Terrorismus und von der organisierten Kriminalität ausgehen, überzeugt, dass dem physischen Schutz bei der Unterstützung der Ziele der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Terrorismusbekämpfung grosse Bedeutung zukommt, in dem Wunsch, durch dieses Übereinkommen einen Beitrag zur weltweiten Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen zu leisten, die für friedliche Zwecke genutzt werden, überzeugt, dass Straftaten, die Kernmaterial und Kernanlagen betreffen, Anlass zu ernster Besorgnis geben und dass es dringend notwendig ist, angemessene und wirksame Massnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung solcher Straftaten zu ergreifen oder bereits bestehende derartige Massnahmen zu verstärken, in dem Wunsch, die weitere internationale Zusammenarbeit zur Festlegung wirksamer Massnahmen für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht eines jeden Vertragsstaats und mit diesem Übereinkommen zu verstärken, überzeugt, dass dieses Übereinkommen die sichere Nutzung, Lagerung und Beförde-

5 rung von Kernmaterial und den sicheren Betrieb von Kernanlagen ergänzen sollte , in Anerkennung dessen, dass es auf internationaler Ebene ausgearbeitete Empfehlungen für den physischen Schutz gibt, die von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und richtungweisend darin sein können, wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein wirksamer physischer Schutz erreicht werden kann, ebenfalls in Anerkennung dessen, dass der wirksame physische Schutz von militärischen Zwecken dienendem Kernmaterial und Kernanlagen in der Verantwortung des Staates liegt, der solches Kernmaterial und solche Kernanlagen besitzt und davon ausgehend, dass solches Material und solche Anlagen einem strikten physischen Schutz untersteht und weiterhin unterstehen wird, sind wie folgt übereingekommen:

6 3. In Artikel 1 des Übereinkommens werden nach Buchstabe c zwei neue Buchstaben wie folgt angefügt: d) «Kernanlage» eine Anlage (einschliesslich dazugehöriger Gebäude und Ausrüstung), in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, wenn eine Beschädigung der Anlage oder Einwirkungen auf die Anlage zu einer erheblichen Strahlenbelastung oder zur Freisetzung erheblicher Mengen radioaktiver Stoffe führen könnten; e) «Sabotageakt» jede gegen eine Kernanlage oder gegen Kernmaterial, das genutzt, gelagert oder befördert wird, gerichtete vorsätzliche Handlung, welche die Gesundheit und Sicherheit des Personals oder der Öffentlichkeit oder welche die Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe unmittelbar oder mittelbar gefährden könnte. 4. Nach Artikel 1 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 1 A wie folgt eingefügt:

Art. 1 A

Die Ziele dieses Übereinkommens sind die Erreichung und Aufrechterhaltung eines weltweiten wirksamen physischen Schutzes von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial und für friedliche Zwecke genutzten Kernanlagen, die weltweite Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit solchem Material und solchen Anlagen sowie die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten für diese Zwecke. 5. Artikel 2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 1. Dieses Übereinkommen findet auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung sowie auf für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen Anwendung, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Artikel 3 und 4 sowie Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens auf solches Kernmaterial nur während des internationalen Nukleartransports Anwendung finden. 2. Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Vertragsstaats liegt allein bei diesem Staat. 3. Abgesehen von den aufgrund dieses Übereinkommens von den Vertragsstaaten ausdrücklich übernommenen Verpflichtungen ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als berühre es die souveränen Rechte eines Staates. 4. a) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Vertragsstaaten aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben. b) Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, welche die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind. c) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beinhalte es eine rechtmässige Befugnis zur Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial oder für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen. d) Durch dieses Übereinkommen werden weder ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig noch wird dadurch die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert. 5. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf für militärische Zwecke genutztes oder vorbehaltenes Kernmaterial oder eine dieses Material enthaltende Kernanlage. 6. Nach Artikel 2 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 2 A wie folgt eingefügt:

Art. 2 A
1.

Jeder Vertragsstaat wird ein geeignetes System des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen unter seiner Hoheitsgewalt schaffen, durchführen und aufrechterhalten mit dem Ziel: a) Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen; b) die Ergreifung umgehender und umfassender Massnahmen zur Lokalisierung und gegebenenfalls Wiederbeschaffung von abhanden gekommenem oder gestohlenem Kernmaterial zu gewährleisten; befindet sich das Material ausserhalb seines Hoheitsgebiets, so verfährt der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Artikel 5; c) Kernmaterial und Kernanlagen vor Sabotageakten zu schützen und d) die radiologischen Folgen von Sabotageakten zu mildern oder auf ein Mindestmass zu beschränken. 2. Bei der Durchführung des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat:

7 a) einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung des physischen Schutzes schaffen und aufrechterhalten; b) eine zuständige Behörde oder zuständige Behörden einrichten oder bestimmen, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug verantwortlich ist beziehungsweise sind; und

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 2008 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Oktober 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Mai 2016 AS 2016 1487; BBl 2008 1153

[^1]: AS 2016 1485

[^2]: SR 0.732.031

[^3]: SR 0.120 , A: «Satzung».

[^4]: A: «rechtswidrigen Handels».

[^5]: A, D: «soll». 0.732.031.1 Physischer Schutz von Kernmaterial. Änd. des Übereink.

[^6]: A: «lit.».

[^7]: A: «Vollziehung».