Verordnung des EDI vom 6. Mai 2016 über das Förderungskonzept für Schweizer Preise, Schweizer Grand Prix und Ankäufe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-05-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

über das Förderungskonzept 2017–2020 für Schweizer Preise, Schweizer Grand Prix und Ankäufe vom 6. Mai 2016 (Stand am 1. Juni 2016) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom

1 11. Dezember 2009 (KFG), verordnet:

1. Abschnitt: Förderziele

Art. 1 Ziele der Verleihung von Schweizer Preisen und von Schweizer

Grand Prix Die Verleihung von Schweizer Preisen und von Schweizer Grand Prix hat zum Ziel:

Art. 2 Ziele der Ankäufe

Der Ankauf von Kunstwerken und Designarbeiten hat zum Ziel:

2. Abschnitt: Förderinstrumente

Art. 3 Verleihung von Schweizer Preisen und von Schweizer Grand Prix

1 Die Schweizer Preise und die Schweizer Grand Prix werden in den Kultursparten Bildende Künste (einschliesslich Architektur), Design, Literatur, Tanz, Theater und Musik verliehen.

2 Die Schweizer Preise und die Schweizer Grand Prix werden an öffentlichen Anlässen verliehen. Die ausgezeichneten kulturellen Leistungen werden in geeigneter Form der Öffentlichkeit vorgestellt.

3 Es besteht kein Anspruch auf einen Schweizer Preis oder einen Schweizer Grand Prix.

Art. 4 Tätigung von Ankäufen

1 Angekauft werden Kunstwerke und Designarbeiten.

2 Beträgt der Kaufpreis mehr als 100 000 Franken, so kann ein Kunstwerk gemeinsam mit einer Drittinstitution erworben werden. Der Miteigentumsanteil des Bundes beträgt 50 Prozent.

3 Angekaufte Kunstwerke dienen der Ausstattung der Räumlichkeiten des Bundes oder werden Drittinstitutionen als Dauerleihgaben oder für temporäre Ausstellungen ausgeliehen.

4 Drittinstitutionen müssen für einen gemeinsamen Ankauf oder eine Leihgabe folgende Voraussetzungen erfüllen:

5 Besteht kein Eigenbedarf der Bundeskunstsammlung, so werden Designarbeiten dem Museum für Gestaltung in Zürich, dem mudac in Lausanne oder anderen Drittmuseen als Leihgaben zur Verfügung gestellt. Das Schweizerische Nationalmuseum kann bei Bedarf auf die deponierten Leihgaben zugreifen.

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 5 Fördervoraussetzungen für die Verleihung der Schweizer Preise

1 Für die Schweizer Preise können sich Kulturschaffende mit Schweizer Staatsangehörigkeit und Kulturschaffende mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bewerben.

2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) regelt in der Ausschreibung die Einzelheiten, namentlich:

Art. 6 Fördervoraussetzungen für die Verleihung der Schweizer Grand Prix

1 Die Schweizer Grand Prix werden an Kulturschaffende mit Schweizer Staatsangehörigkeit und Kulturschaffende mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verliehen.

2 Wer mit einem Schweizer Grand Prix ausgezeichnet wird, erklärt sich mit der Annahme der Auszeichnung damit einverstanden, dass das BAK Werke für Publikationen nutzen kann, die in direktem Zusammenhang mit dem Schweizer Grand Prix stehen.

4. Abschnitt: Förderkriterien

Art. 7 Förderkriterien für die Verleihung der Schweizer Preise

Die Werke, mit denen sich Kunstschaffende für die Schweizer Preise bewerben, werden nach folgenden Kriterien beurteilt:

Art. 8 Förderkriterien für die Verleihung der Schweizer Grand Prix

Die Schweizer Grand Prix werden aufgrund folgender Kriterien verliehen:

Art. 9 Förderkriterien für Ankäufe

1 Kunstwerke und Designarbeiten werden aufgrund folgender Kriterien angekauft:

2 Für Ankäufe von Kunstwerken zusammen mit Drittinstitution sind folgende zusätzlichen Kriterien massgebend:

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 10 Verfahren für die Verleihung von Schweizer Preisen und von

Schweizer Grand Prix

1 Das BAK schreibt die Schweizer Preise für die einzelnen Sparten auf seiner Internetseite aus. Die Ausschreibung wird auch in anderen geeigneten Publikationsorganen veröffentlicht.

2 In der Sparte Musik schlagen vom BAK ernannte Expertinnen und Experten Preisträgerinnen und Preisträger vor, in der Sparte Theater die zuständige Jury.

3 Das BAK verleiht die Schweizer Grand Prix. Es findet keine Ausschreibung statt.

Art. 11 Verfahren für Ankäufe

Das BAK kauft Kunstwerke und Designarbeiten ohne Ausschreibung auf Empfehlung der Eidgenössischen Kunstkommission oder der Eidgenössischen Designkommission an.

Art. 12 Vorrangregel

Beim Entscheid über die Verleihung der Schweizer Preise und Schweizer Grand Prix sowie über die Ankäufe werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Vorrangig berücksichtigt wird, wer die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllt.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung anderer Erlasse

2 Die Verordnung des EDI vom 25. November 2015 über das Förderungskonzept 2016 für Preise, Auszeichnungen und Ankäufe wird aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1 und Ankäufe. V des EDI und Ankäufe. V des EDI

[^2]: [AS 2015 5601]

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