Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-04-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 11 Absatz 1, 12 Absatz 3 und 26 Absatz 2

1 (FiG) des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001

2 und auf Artikel 18 a der Filmverordnung vom 3. Juli 2002 , verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Förderungsinstrumente, die Voraussetzungen, die Bemessungsgrundsätze und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen in den Bereichen:

2 Sie regelt zudem die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für Schweizer Filme und die Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Filmförderung in der Schweiz.

2 Für die Vergabe des Schweizer Filmpreises gilt sie, soweit die Verordnung des

3 EDI vom 30. September 2004 über den Schweizer Filmpreis nichts anderes vorsieht.

3 Für Förderungsinstrumente im Bereich der internationalen Zusammenarbeit gilt

4 sie, soweit die Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatzmassnahmen (IPFiV) nichts anderes vorsieht.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeutet:

2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen

1. Kapitel: Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Art. 4 Bezug zur Schweiz

1 Finanzhilfen der Filmförderung können nur von Personen beantragt werden, die einen Bezug zur Schweiz haben.

2 Natürliche Personen müssen über das Schweizer Bürgerrecht verfügen oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Einzelfirmen und Personengesellschaften müssen ihren Geschäftssitz in der Schweiz haben.

3 Juristische Personen müssen ihren Sitz in der Schweiz haben und mehrheitlich im Besitz beziehungsweise unter der Leitung von Personen stehen, die Wohnsitz in der Schweiz haben.

Art. 5 Unabhängigkeit

1 Wer einen Projektbeitrag beantragt, muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten natürlichen und juristischen Personen unabhängig sind.

2 Sie dürfen nicht ganz oder teilweise im Besitz oder unter dem massgeblichen Einfluss stehen von:

3 Die Filmprojekte müssen in eigener Verantwortung entwickelt und produziert und die Filme in eigener Verantwortung verwertet werden.

Art. 6 Professionalität

1 Wer eine Finanzhilfe beantragt, muss Gewähr dafür bieten, dass die zu fördernde Aufgabe professionell ausgeführt wird.

2 Er oder sie muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten Personen über eine ihrer Funktion entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügen.

2. Kapitel: Förderung des Schweizer Filmschaffens

Art. 7 Förderungsinstrumente

1 Der Bund fördert das Schweizer Filmschaffen durch selektive, erfolgsabhängige und standortbezogene Finanzhilfen an die Entwicklung und Herstellung von Filmprojekten sowie an die Auswertung von Filmen.

2 Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:

3 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgehalten.

Art. 8 Förderbare Filme: Ursprung

1 Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.

2 Für das Treatmentund Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden.

Art. 9 Förderbare Filme: Arten

1 Folgende Arten von Filmen können gefördert werden:

2 Filme, die mit Fernsehanstalten, anderen Medienunternehmen oder Ausund Weiterbildungsinstitutionen koproduziert werden, werden nur gefördert, wenn:

3 Es können sowohl lange Filme als auch Kurzfilme gefördert werden.

Art. 10 Förderbare Personen und Unternehmen

1 Finanzhilfen für das Treatmentund Drehbuchschreiben können von Drehbuchautorinnen und -autoren und von Produktionsunternehmen beantragt werden.

2 Finanzhilfen für die Projektentwicklung, die Drehvorbereitung, die Herstellung, die Postproduktion, den Verleih und den Vertrieb können nur von Unternehmen beantragt werden, die im Handelsregister eingetragen sind.

3 Verleihunternehmen müssen zudem nach Artikel 23 FiG registriert sein.

Art. 11 Vorzeitiger Drehbeginn

1 Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.

2 Bei Dokumentarfilmen braucht es keine Genehmigung für vorzeitige Dreharbeiten; die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko.

3 Wird für einen Dokumentarfilm um einen Herstellungsbeitrag ersucht, so ist im Gesuch anzugeben, welcher Anteil der Dreharbeiten bereits vorgenommen wurde. Die entsprechenden Kosten und die Art und Weise der Finanzierung sind separat auszuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge.

4 Um einen Herstellungsbeitrag für einen Dokumentarfilm kann nur ersucht werden, solange noch kein Rohschnitt vorliegt.

Art. 12 Selektive Filmförderung

Finanzhilfen der selektiven Filmförderung werden nach den in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.

Art. 13 Erfolgsabhängige Filmförderung

1 Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden nach dem Publikumserfolg berechnet, den ein Film (Referenzfilm) in den Kinos und bei Teilnahmen an internationalen Festivals erzielt.

2 Die Finanzhilfen werden den am Referenzfilm beteiligten Personen gutgeschrieben; sie können von diesen innert einer bestimmten Verfallsfrist in ein neues Filmprojekt reinvestiert werden.

3 Die Kriterien für die Reinvestition der Gutschriften sind in Anhang 1 Ziffer 2.2 festgehalten.

Art. 14 Standortbezogene Filmförderung

1 Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung (Standortförderung) werden vergeben, wenn ein Film zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt wurde.

2 Zur Standortförderung sind nur lange Filme zugelassen.

3 Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten:

4 Die Filme müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

5 Fernsehfilme sind nicht zur Standortförderung zugelassen. 3. Kapitel: Förderung von Vielfalt und Qualität des Filmangebots, Filmkultur und Weiterbildung

Art. 15 Förderungsinstrumente

1 Der Bund fördert die Vielfalt und Qualität des Filmangebots durch selektive Finanzhilfen an Vorführund Verleihunternehmen, die einen wesentlichen Beitrag zu einem vielfältigen Programmangebot beisteuern. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:

2 Der Bund fördert die Filmkultur in der Schweiz durch selektive Finanzhilfen an filmkulturelle Organisationen sowie an besonders innovative Projekte im Bereich der Filmkultur. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:

3 Der Bund fördert die Weiterbildung der in der Schweizer Filmbranche Beschäftigten über Strukturbeiträge an die Weiterbildungsstiftung «FOCAL».

4 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in Anhang 2 Ziffer 1 festgehalten.

Art. 16 Förderbare Projekte und Tätigkeiten

1 Gefördert werden können Projekte und Tätigkeiten, die dazu beitragen, dass die gesetzlichen Ziele in der Schweiz verwirklicht werden. Darunter fallen insbesondere Projekte und Tätigkeiten zur:

2 Die Finanzhilfen werden nach den in Anhang 2 Ziffer 2 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.

Art. 17 Förderbare Institutionen und Unternehmen

1 Finanzhilfen zur Förderung der Angebotsvielfalt, der Filmkultur oder der Weiterbildung können nur von privaten Institutionen und Unternehmen beantragt werden.

2 Strukturbeiträge können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die regelmässig Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen.

3 Finanzhilfen zur Förderung der Filmkultur können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die:

Art. 18 Erhaltung des Schweizer Filmerbes

1 Der Bund fördert die Erhaltung des Schweizer Filmerbes durch Strukturbeiträge an die Stiftung «Cinématèque Suisse» für folgende Aufgaben im öffentlichen Interesse:

2 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Cinémathèque Suisse» und dem BAK geregelt. Das BAK achtet beim Abschluss der Leistungsvereinbarung darauf, dass die in Anhang 3 Ziffer 2 festgehaltenen Kriterien eingehalten werden.

3 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation dieses Förderungsinstruments sind in Anhang 3 Ziffer 1 festgehalten.

4. Kapitel: Koordination der Förderungsinstrumente

Art. 19 Subsidiarität der Finanzhilfen des Bundes

1 Wer beim BAK eine Finanzhilfe beantragt, muss nachweisen, dass diese für das Projekt oder Vorhaben erforderlich ist und dass alle weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

2 Die gesuchstellende Person muss sich angemessen an der Finanzierung der Projekte und Tätigkeiten beteiligen, für die sie um eine Finanzhilfe ersucht.

3 Die vorausgesetzten Eigenleistungen bemessen sich nach:

Art. 20 Koordination von Projektund Strukturbeiträgen

Wer für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vom BAK Strukturbeiträge erhält, kann keine anderen Gesuche für Strukturoder Projektbeiträge nach dieser Verordnung stellen.

Art. 21 Koordination verschiedener Förderungsinstrumente

1 Eine bestimmte Aufwendung kann nur einmal als anrechenbare Kosten geltend gemacht werden. Artikel 27 Absatz 4 ist vorbehalten.

2 Die Instrumente zur Förderung des Schweizer Filmschaffens können für dasselbe Filmprojekt im Rahmen der jeweils anwendbaren Höchstbeiträge kumuliert werden.

3 Folgende Förderungsinstrumente nach dieser Verordnung können im Rahmen der

5 anwendbaren Höchstbeiträge mit Förderungsinstrumenten nach der IPFiV kumuliert werden:

Art. 22 Verfahren bei Gesuchen mit unzulässiger Kumulierung

1 Werden für dasselbe Projekt Gesuche für mehrere Förderungsinstrumente eingereicht, die nicht kumulierbar sind, oder ist das Förderungsinstrument oder der Förderungsbereich im Gesuch nicht bezeichnet, so bestimmt das BAK das Förderungsinstrument beziehungsweise den Förderungsbereich.

2 Es gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.

3. Titel: Bemessungsgrundsätze

1. Kapitel: Bemessung der Finanzhilfen

Art. 23 Verteilplan

1 Das BAK weist die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel jährlich den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten zu. Es erstellt dazu einen Verteilplan.

2 Es publiziert jährlich die Höchstbeiträge, die in den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten bewilligt werden können.

3 Pauschalbeiträge dürfen höchstens 10 000 Franken betragen.

Art. 24 Anteil der Bundesfinanzierung

1 Der Anteil der Finanzhilfen des Bundes darf insgesamt höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Für die Bestimmung des Bundesanteils werden auch Finanzierungsbeiträge oder geldwerte Leistungen hinzugerechnet, die von anderen Bundesstellen oder von Personen, Institutionen oder Unternehmen stammen, die vom BAK mit Strukturbeiträgen unterstützt werden.

3 Die Bestimmung über den Bundesanteil nach Absatz 1 gilt nicht für:

Art. 25 Finanzhilfen der selektiven Filmförderung

1 Eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Werden für ein Filmprojekt Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung eingesetzt, so darf die Finanzhilfe der selektiven Filmförderung höchstens

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