Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 11 Absatz 1, 12 Absatz 3 und 26 Absatz 2
1 (FiG) des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001
2 und auf Artikel 18 a der Filmverordnung vom 3. Juli 2002 , verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Förderungsinstrumente, die Voraussetzungen, die Bemessungsgrundsätze und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen in den Bereichen:
- a. Förderung des Schweizer Filmschaffens;
- b. Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots, der Filmkultur und der Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.
2 Sie regelt zudem die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für Schweizer Filme und die Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Filmförderung in der Schweiz.
2 Für die Vergabe des Schweizer Filmpreises gilt sie, soweit die Verordnung des
3 EDI vom 30. September 2004 über den Schweizer Filmpreis nichts anderes vorsieht.
3 Für Förderungsinstrumente im Bereich der internationalen Zusammenarbeit gilt
4 sie, soweit die Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatzmassnahmen (IPFiV) nichts anderes vorsieht.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeutet:
- a. Kinofilm : ein Film, der für die Erstauswertung in Kinos oder an Festivals konzipiert ist und für diese Erstauswertung eine angemessene Schutzfrist hat;
- b. Schweizer Film : ein Film: 1. der von einem Unternehmen in der Schweiz allein produziert oder gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und 2. der die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 FiG erfüllt;
- c. Koproduktion : ein Film: 1. der gemäss einem von der Schweiz abgeschlossenen Koproduktionsabkommen von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und 2. an dem künstlerische und technische Mitarbeitende sowie filmtechnische Betriebe mitwirken, die aus den Ländern der koproduzierenden Unternehmen stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
- d. langer Film : ein Film, der 60 Minuten oder länger dauert;
- e. Kurzfilm : ein Film, der weniger als 60 Minuten dauert;
- f. Nachwuchs : eine Person, die bei höchstens zwei langen Filmen in verantwortlicher Stellung im künstlerischen oder technischen Bereich an Drehbuch, Regie oder Produktion mitgewirkt hat;
- g. Projektbeitrag : eine Finanzhilfe für die Durchführung eines einmaligen, zeitlich und örtlich begrenzten Vorhabens;
- h. Strukturbeitrag : eine Finanzhilfe für den Betrieb einer Institution oder eines Unternehmens.
2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen
1. Kapitel: Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Art. 4 Bezug zur Schweiz
1 Finanzhilfen der Filmförderung können nur von Personen beantragt werden, die einen Bezug zur Schweiz haben.
2 Natürliche Personen müssen über das Schweizer Bürgerrecht verfügen oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Einzelfirmen und Personengesellschaften müssen ihren Geschäftssitz in der Schweiz haben.
3 Juristische Personen müssen ihren Sitz in der Schweiz haben und mehrheitlich im Besitz beziehungsweise unter der Leitung von Personen stehen, die Wohnsitz in der Schweiz haben.
Art. 5 Unabhängigkeit
1 Wer einen Projektbeitrag beantragt, muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten natürlichen und juristischen Personen unabhängig sind.
2 Sie dürfen nicht ganz oder teilweise im Besitz oder unter dem massgeblichen Einfluss stehen von:
- a. Fernsehveranstaltern;
- b. Medienunternehmen, die in vergleichbarer Weise Medieninhalte produzieren und über Massenkommunikationsmittel verbreiten;
- c. Ausund Weiterbildungsinstitutionen.
3 Die Filmprojekte müssen in eigener Verantwortung entwickelt und produziert und die Filme in eigener Verantwortung verwertet werden.
Art. 6 Professionalität
1 Wer eine Finanzhilfe beantragt, muss Gewähr dafür bieten, dass die zu fördernde Aufgabe professionell ausgeführt wird.
2 Er oder sie muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten Personen über eine ihrer Funktion entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügen.
2. Kapitel: Förderung des Schweizer Filmschaffens
Art. 7 Förderungsinstrumente
1 Der Bund fördert das Schweizer Filmschaffen durch selektive, erfolgsabhängige und standortbezogene Finanzhilfen an die Entwicklung und Herstellung von Filmprojekten sowie an die Auswertung von Filmen.
2 Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:
- a. Förderung des Treatmentund des Drehbuchschreibens;
- b. Förderung der Projektentwicklung und Drehvorbereitung;
- c. Herstellungsförderung;
- d. Förderung der Postproduktion;
- e. Verleihförderung;
- f. Vertriebsförderung.
3 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgehalten.
Art. 8 Förderbare Filme: Ursprung
1 Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
2 Für das Treatmentund Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden.
Art. 9 Förderbare Filme: Arten
1 Folgende Arten von Filmen können gefördert werden:
- a. Kinofilme;
- b. andere Filme, wenn sie von einem unabhängigen Produktionsunternehmen und unter dessen Verantwortung produziert werden.
2 Filme, die mit Fernsehanstalten, anderen Medienunternehmen oder Ausund Weiterbildungsinstitutionen koproduziert werden, werden nur gefördert, wenn:
- a. der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden kann; und
- b. die Rechte und Beteiligungen, die den gesuchstellenden Personen verbleiben, eine aktive Auswertung ausserhalb der Nutzung durch die koproduzierenden Unternehmen oder Institutionen ermöglichen.
3 Es können sowohl lange Filme als auch Kurzfilme gefördert werden.
Art. 10 Förderbare Personen und Unternehmen
1 Finanzhilfen für das Treatmentund Drehbuchschreiben können von Drehbuchautorinnen und -autoren und von Produktionsunternehmen beantragt werden.
2 Finanzhilfen für die Projektentwicklung, die Drehvorbereitung, die Herstellung, die Postproduktion, den Verleih und den Vertrieb können nur von Unternehmen beantragt werden, die im Handelsregister eingetragen sind.
3 Verleihunternehmen müssen zudem nach Artikel 23 FiG registriert sein.
Art. 11 Vorzeitiger Drehbeginn
1 Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
2 Bei Dokumentarfilmen braucht es keine Genehmigung für vorzeitige Dreharbeiten; die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko.
3 Wird für einen Dokumentarfilm um einen Herstellungsbeitrag ersucht, so ist im Gesuch anzugeben, welcher Anteil der Dreharbeiten bereits vorgenommen wurde. Die entsprechenden Kosten und die Art und Weise der Finanzierung sind separat auszuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge.
4 Um einen Herstellungsbeitrag für einen Dokumentarfilm kann nur ersucht werden, solange noch kein Rohschnitt vorliegt.
Art. 12 Selektive Filmförderung
Finanzhilfen der selektiven Filmförderung werden nach den in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.
Art. 13 Erfolgsabhängige Filmförderung
1 Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden nach dem Publikumserfolg berechnet, den ein Film (Referenzfilm) in den Kinos und bei Teilnahmen an internationalen Festivals erzielt.
2 Die Finanzhilfen werden den am Referenzfilm beteiligten Personen gutgeschrieben; sie können von diesen innert einer bestimmten Verfallsfrist in ein neues Filmprojekt reinvestiert werden.
3 Die Kriterien für die Reinvestition der Gutschriften sind in Anhang 1 Ziffer 2.2 festgehalten.
Art. 14 Standortbezogene Filmförderung
1 Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung (Standortförderung) werden vergeben, wenn ein Film zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt wurde.
2 Zur Standortförderung sind nur lange Filme zugelassen.
3 Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten:
- a. Schweizer Spielfilme, die 80 Prozent ihres Herstellungsbudgets in der Schweiz ausgeben und anrechenbare Kosten von mindestens 400 000 Franken aufweisen;
- b. Schweizer Dokumentarfilme, die 60 Prozent ihres Herstellungsbudgets in der Schweiz ausgeben und anrechenbare Kosten von mindestens 200 000 Franken aufweisen;
- c. international koproduzierte Spielfilme, die in der Schweiz anrechenbare Kosten von mindestens 400 000 Franken aufweisen;
- d. international koproduzierte Dokumentarfilme, die in der Schweiz anrechenbare Kosten von mindestens 200 000 Franken aufweisen.
4 Die Filme müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Spielfilme müssen ein Herstellungsbudget von mindestens 2,5 Millionen Franken und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz aufweisen.
- b. Dokumentarfilme müssen ein Herstellungsbudget von mindestens 500 000 Franken aufweisen.
5 Fernsehfilme sind nicht zur Standortförderung zugelassen. 3. Kapitel: Förderung von Vielfalt und Qualität des Filmangebots, Filmkultur und Weiterbildung
Art. 15 Förderungsinstrumente
1 Der Bund fördert die Vielfalt und Qualität des Filmangebots durch selektive Finanzhilfen an Vorführund Verleihunternehmen, die einen wesentlichen Beitrag zu einem vielfältigen Programmangebot beisteuern. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:
- a. Förderung der Programmation von Arthouse-Kinos;
- b. Förderung des Verleihs von internationalen Arthouse-Filmen.
2 Der Bund fördert die Filmkultur in der Schweiz durch selektive Finanzhilfen an filmkulturelle Organisationen sowie an besonders innovative Projekte im Bereich der Filmkultur. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:
- a. Förderung von Tätigkeiten, die zur Information über das Schweizer Filmschaffen und zu seiner Promotion beitragen;
- b. Förderung der Vorführung und Promotion von Filmen an Festivals;
- c. Förderung von Tätigkeiten zur Vermittlung von Filmen.
3 Der Bund fördert die Weiterbildung der in der Schweizer Filmbranche Beschäftigten über Strukturbeiträge an die Weiterbildungsstiftung «FOCAL».
4 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in Anhang 2 Ziffer 1 festgehalten.
Art. 16 Förderbare Projekte und Tätigkeiten
1 Gefördert werden können Projekte und Tätigkeiten, die dazu beitragen, dass die gesetzlichen Ziele in der Schweiz verwirklicht werden. Darunter fallen insbesondere Projekte und Tätigkeiten zur:
- a. Erhaltung und Stärkung eines kulturell und sprachlich möglichst vielfältigen und qualitativ wertvollen Filmangebots in der Schweiz;
- b. kritischen Auseinandersetzung mit dem Medium Film;
- c. Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen;
- d. Erleichterung des Zugangs zu Schweizer Filmen sowie zu Informationen über das aktuelle Schweizer Filmschaffen und das Schweizer Filmerbe;
- e. Stärkung der Innovation und Entwicklungsfähigkeit im Bereich des Schweizer Filmschaffens;
- f. professionellen Weiterbildung im Bereich der audiovisuellen Berufe.
2 Die Finanzhilfen werden nach den in Anhang 2 Ziffer 2 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.
Art. 17 Förderbare Institutionen und Unternehmen
1 Finanzhilfen zur Förderung der Angebotsvielfalt, der Filmkultur oder der Weiterbildung können nur von privaten Institutionen und Unternehmen beantragt werden.
2 Strukturbeiträge können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die regelmässig Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen.
3 Finanzhilfen zur Förderung der Filmkultur können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die:
- a. bei ihrer Tätigkeit programminhaltlich und redaktionell unabhängig sind von Unternehmen, die Filme oder audiovisuelle Medieninhalte produzieren, mitfinanzieren, bewerben oder auswerten; und
- b. selber keine zur Auswertung bestimmten Filme oder audiovisuelle Medieninhalte produzieren, mitfinanzieren oder bewerben.
Art. 18 Erhaltung des Schweizer Filmerbes
1 Der Bund fördert die Erhaltung des Schweizer Filmerbes durch Strukturbeiträge an die Stiftung «Cinématèque Suisse» für folgende Aufgaben im öffentlichen Interesse:
- a. Sammeln, Erhalten und Zugänglichmachen des audiovisuellen Erbes der Schweiz;
- b. Restaurierung von Schweizer Filmen;
- c. Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen im Inund Ausland, die zur Erhaltung des audiovisuellen Erbes beitragen.
2 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Cinémathèque Suisse» und dem BAK geregelt. Das BAK achtet beim Abschluss der Leistungsvereinbarung darauf, dass die in Anhang 3 Ziffer 2 festgehaltenen Kriterien eingehalten werden.
3 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation dieses Förderungsinstruments sind in Anhang 3 Ziffer 1 festgehalten.
4. Kapitel: Koordination der Förderungsinstrumente
Art. 19 Subsidiarität der Finanzhilfen des Bundes
1 Wer beim BAK eine Finanzhilfe beantragt, muss nachweisen, dass diese für das Projekt oder Vorhaben erforderlich ist und dass alle weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
2 Die gesuchstellende Person muss sich angemessen an der Finanzierung der Projekte und Tätigkeiten beteiligen, für die sie um eine Finanzhilfe ersucht.
3 Die vorausgesetzten Eigenleistungen bemessen sich nach:
- a. der Zumutbarkeit für die gesuchstellende Person, insbesondere nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen; und
- b. dem Nutzen, der für die gesuchstellende Person aus der Verwertung des Vorhabens entsteht.
Art. 20 Koordination von Projektund Strukturbeiträgen
Wer für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vom BAK Strukturbeiträge erhält, kann keine anderen Gesuche für Strukturoder Projektbeiträge nach dieser Verordnung stellen.
Art. 21 Koordination verschiedener Förderungsinstrumente
1 Eine bestimmte Aufwendung kann nur einmal als anrechenbare Kosten geltend gemacht werden. Artikel 27 Absatz 4 ist vorbehalten.
2 Die Instrumente zur Förderung des Schweizer Filmschaffens können für dasselbe Filmprojekt im Rahmen der jeweils anwendbaren Höchstbeiträge kumuliert werden.
3 Folgende Förderungsinstrumente nach dieser Verordnung können im Rahmen der
5 anwendbaren Höchstbeiträge mit Förderungsinstrumenten nach der IPFiV kumuliert werden:
- a. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung und Reinvestitionen von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung nach dieser Verordnung mit Finanzhilfen der selektiven Projektentwicklungsförderung nach der IPFiV;
- b. Strukturoder Projektbeiträge zur Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots, der Filmkultur oder der Weiterbildung nach dieser Verordnung mit Finanzhilfen nach der IPFiV.
Art. 22 Verfahren bei Gesuchen mit unzulässiger Kumulierung
1 Werden für dasselbe Projekt Gesuche für mehrere Förderungsinstrumente eingereicht, die nicht kumulierbar sind, oder ist das Förderungsinstrument oder der Förderungsbereich im Gesuch nicht bezeichnet, so bestimmt das BAK das Förderungsinstrument beziehungsweise den Förderungsbereich.
2 Es gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.
3. Titel: Bemessungsgrundsätze
1. Kapitel: Bemessung der Finanzhilfen
Art. 23 Verteilplan
1 Das BAK weist die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel jährlich den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten zu. Es erstellt dazu einen Verteilplan.
2 Es publiziert jährlich die Höchstbeiträge, die in den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten bewilligt werden können.
3 Pauschalbeiträge dürfen höchstens 10 000 Franken betragen.
Art. 24 Anteil der Bundesfinanzierung
1 Der Anteil der Finanzhilfen des Bundes darf insgesamt höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Für die Bestimmung des Bundesanteils werden auch Finanzierungsbeiträge oder geldwerte Leistungen hinzugerechnet, die von anderen Bundesstellen oder von Personen, Institutionen oder Unternehmen stammen, die vom BAK mit Strukturbeiträgen unterstützt werden.
3 Die Bestimmung über den Bundesanteil nach Absatz 1 gilt nicht für:
- a. Finanzhilfen, die vom BAK im Rahmen von Leistungsvereinbarungen an Institutionen und Organisationen bezahlt werden, die Vollzugsaufgaben nach Artikel 34 Absatz 2 FiG erfüllen;
- b. Strukturbeiträge an die Stiftungen «FOCAL» und «Cinémathèque Suisse».
Art. 25 Finanzhilfen der selektiven Filmförderung
1 Eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Werden für ein Filmprojekt Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung eingesetzt, so darf die Finanzhilfe der selektiven Filmförderung höchstens
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