Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-04-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2 und 11 Absatz 1 des Filmgesetzes

1 (FiG) vom 14. Dezember 2001

2 und auf Artikel 18 a der Filmverordnung vom 3. Juli 2002 , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von:

Art. 2 MEDIA-Länder

1 MEDIA-Länder nach dieser Verordnung sind Staaten, die am Subprogramm

3 MEDIA gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 teilnehmen.

2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) publiziert eine Liste der MEDIA-Länder und hält sie aktuell.

Art. 3 Verhältnis zur Filmförderungsverordnung

1 Die Finanzhilfen nach dieser Verordnung ergänzen die Finanzhilfen nach der

4 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV), soweit die Kumulierung von Förderungsmassnahmen nicht ausgeschlossen wird.

2 Die Bestimmungen der FiFV über die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen, die Koordination der Förderungsinstrumente, die Bemessungsgrundsätze sowie die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sind anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. 2. Kapitel: Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Förderungsinstrumente

1 Die Präsenz des schweizerischen Filmschaffens kann gefördert werden durch Finanzhilfen der selektiven Filmförderung an:

2 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in Anhang 1 festgehalten.

Art. 5 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der Massnahmen zur Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens ist das BAK.

2 Der Stiftung «Swiss Films» werden die folgenden Aufgaben übertragen:

3 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Swiss Films» und dem BAK geregelt.

4 Zuständig für die Vorprüfung von Gesuchen um Finanzhilfen für die Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden ist der Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse». 2. Abschnitt: Verleih von Schweizer Filmen und Koproduktionen ins Ausland (Exportförderung)

Art. 6 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen für den Verleih eines Schweizer Films oder einer anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktion ins Ausland kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:

Art. 7 Förderbare Filme

Finanzhilfen können für Spiel-, Dokumentarund Animationsfilme von mindestens

60 Minuten Länge gewährt werden:

Art. 8 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die Kosten für:

Art. 9 Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.

2 Die Gewichtung der Förderungskriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Vertriebspotenzial des Films im Ausland 30 Qualität und Umfang der beabsichtigten Kinoauswertung 30 Beitrag des Verleihunternehmens 20 Kohärenz des Verleihbudgets zur vorgesehenen Auswertung 10 Erfahrung des Verleihunternehmens 10

3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen.

4 Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen, erhalten zusätzlich 5 Punkte, wenn sie in einem Land ausgewertet werden, mit dem die Schweiz ein Koproduktionsabkommen abgeschlossen hat.

5 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werde die Projekte mit der höchsten Punktezahl gefördert.

Art. 10 Gesuchseinreichung und Begutachtung

1 Das Gesuch muss spätestens zwei Monate vor Kinostart eingereicht werden.

2 Die Begutachtung erfolgt durch den Ausschuss «Auswertung und Vielfalt»

5 (Art. 43 Bst. d FiFV ).

Art. 11 Bemessung der Finanzhilfen

Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Das BAK publiziert jährlich im Rahmen des Verteilplans die Höchstbeiträge und den Kürzungsschlüssel.

Art. 12 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn der Kinostart gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt 50 Prozent.

2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung vorgelegt wurde. 3. Abschnitt: Teilnahme von Schweizer Filmschaffenden an internationalen Festivals, Filmmärkten und Preisverleihungen

Art. 13 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller

1 Ein Gesuch um Finanzhilfen für die Teilnahme an wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten oder Preisverleihungen können die Produktionsfirmen oder die Regisseurinnen und Regisseure stellen, die mit ihrem Film an eine solche Veran-

6 staltung eingeladen worden sind.

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nachweisen, dass:

Art. 14 Förderbare Filme

1 Finanzhilfen können gewährt werden für:

2 Förderbar sind Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Ko-

7 produktionen.

8 Förderbare Veranstaltungen Art. 15 Das BAK veröffentlicht eine Liste mit den wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten und Preisverleihungen, für die Finanzhilfen gewährt werden können, sowie den für die einzelnen Veranstaltungen und Sektionen anwendbaren Pauschaloder Höchstbeiträgen.

9 Art. 16 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten:

2 Für die Kosten für Mahlzeiten und Übernachtung nach Absatz 1 Buchstabe c sind die Richtwerte massgeblich, die für die Mitarbeitenden des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten gelten.

10 Art. 16 a Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe darf höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Finanzhilfen für Festivalteilnahmen werden bis 3000 Franken als Pauschale bemessen. Die Pauschale wird aufgrund der durchschnittlich für die Teilnahme am betreffenden Festival oder an der betreffenden Sektion anfallenden anrechenbaren Kosten bemessen.

Art. 17 Gesuchseinreichung und Priorisierung

1 Die Gesuche müssen spätestens zwei Wochen vor der Teilnahme eingereicht werden.

2 Im Gesuch müssen die folgenden Unterlagen enthalten sein:

11 ein Budget, wenn die Finanzhilfe nicht als Pauschale bemessen wird. d.

3 Die Gesuche werden nach Datum des Gesuchseingangs behandelt. Die Auszahlung

12 der Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite.

13 Auszahlungsmodalitäten Art. 18

1 Die Pauschalen für Festivalteilnahmen bis 3000 Franken werden ausbezahlt, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen. Innert zwei Monaten nach der Teilnahme ist ein kurzer Bericht vorzulegen.

2 Die übrigen Finanzhilfen werden nach Vorlage der erforderlichen Belege, einer Abrechnung sowie eines kurzen Berichts ausbezahlt. Diese Dokumente sind innert zwei Monaten nach der Teilnahme vorzulegen.

4. Abschnitt: Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden

Art. 19 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller

Ein Gesuch um Finanzhilfen an die Weiterbildung können natürliche Personen stellen, die:

Art. 20 Förderbare Weiterbildungen

1 Finanzhilfen werden nur für die Teilnahme an internationalen Weiterbildungsprogrammen gewährt, die vom Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union mitfinanziert sind.

2 Finanzhilfen können für die Teilnahme an Weiterbildungsprogrammen in folgenden Bereichen gewährt werden:

3 Das BAK publiziert eine Liste der Weiterbildungsprogramme, für die Finanzhilfen gewährt werden können.

Art. 21 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten:

Art. 22 Förderungskriterien und Priorisierung

1 Für die Gewährung der Finanzhilfe sind folgende Kriterien massgeblich:

2 Die Gesuche werden im Rahmen der bewilligten Kredite nach Datum des Gesuchseingangs gewährt.

Art. 23 Gesuchseinreichung

1 Die Gesuche müssen spätestens zwei Wochen vor der Teilnahme eingereicht werden.

2 Dem Gesuch müssen die folgenden Unterlagen beiliegen:

Art. 24 Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Der Höchstbetrag beträgt pro Person und Weiterbildung 15 000 Franken.

Art. 25 Auszahlungsmodalitäten

1 Die Finanzhilfe wird in zwei Raten ausbezahlt.

2 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Teilnahme an der Weiterbildung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.

3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden. Diplome, Teilnahmebetätigungen und andere Leistungsnachweise sind der Abrechnung unaufgefordert beizulegen.

3. Kapitel: MEDIA-Ersatz-Massnahmen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 26 Förderungsinstrumente

1 Als MEDIA-Ersatz-Massnahmen können im Rahmen des bewilligten Kredits gewährt werden:

2 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in Anhang 2 festgehalten.

Art. 27 Subsidiarität der MEDIA-Ersatz-Massnahmen

1 Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahmen werden nur gewährt, wenn für das entsprechende Vorhaben keine Beiträge aus dem MEDIA-Programm erhältlich sind.

2 Stellt sich heraus, dass ein Vorhaben nach dem MEDIA-Programm beitragsberechtigt ist oder dass ein Gesuch nicht gestellt wurde, obwohl das Vorhaben beitragsberechtigt wäre, so kann die Auszahlung von in Aussicht gestellten Finanzhilfen nach dieser Verordnung verweigert und bereits ausbezahlte Beiträge können zurückgefordert werden.

Art. 28 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz- Massnahmen ist das BAK.

2 Wenn es dem BAK an der nötigen Sachkenntnis fehlt, lässt es die Gesuche für MEDIA-Ersatz-Massnahmen von Experten und Expertinnen begutachten, die in dieser Funktion für das MEDIA-Programm tätig sind oder eine vergleichbare internationale Erfahrung aufweisen und sowohl die Anforderungen als auch die Praxis des MEDIA-Programms im jeweiligen Förderungsbereich kennen.

3 Dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» werden die folgenden Aufgaben übertragen:

4 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» und dem BAK

14 geregelt. 2. Abschnitt: Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial: Einzelprojektförderung

Art. 29 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Einzelprojektförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:

15 c. in den fünf Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung mindestens ein Werk produziert hat, das: 1. die Kriterien der Einzelprojektförderung erfüllt, und 2. in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung in mindestens einem Land ausserhalb der Schweiz kommerziell ausgewertet wurde;

Art. 30 Förderbare Projekte

1 Förderbar sind Projekte, die voraussichtlich als Schweizer Filme oder als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt werden können.

2 Koproduzierte Projekte müssen auf Initiative und unter der Verantwortung der Schweizer Produktionsfirma, die das Gesuch stellt, gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern, welche am Programm des Europarates «EURIMAGES» beteiligt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass sie als schweizerisch-ausländische Koproduktion anerkannt werden können.

3 Finanzhilfen können gewährt werden für:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.