Satzung vom 19. August 2015 des ERIC Europäische Spallationsquelle (ESS) (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2015-08-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Präambel

Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Tschechische Republik, Ungarn,

nachstehend bezeichnet als «Gründungsmitglieder»,

und das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande, das Königreich Spanien, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,

nachstehend bezeichnet als «Beobachter bei Gründung»,

in dem Wunsch, die Stellung Europas und der Staaten der Gründungsmitglieder im Bereich der internationalen Forschung weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über fachliche und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen;

in Anbetracht einer aus dem Jahr 2003 stammenden Schlussfolgerung des vom EU-Ministerrat (Forschung) gegründeten Europäischen Strategieforums für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI), wonach eine Anlage mit einer einzigen 5-MW-Langpuls-Targetstation mit 22 Instrumenten angesichts der Bedürfnisse der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft in der ersten Hälfte des 21. Jahrhunderts das optimale technische Design darstellt;

aufbauend auf der heutigen Europäischen Spallationsquelle (ESS AB), der am 3. Februar 2011 unterzeichneten (und 2012 sowie 2014 erweiterten) Vereinbarung über die Mitwirkung an der Design-Update-Phase und der Absicht, sich am Bau und Betrieb der Europäischen Spallationsquelle (ESS) zu beteiligen;

in Anerkennung der Tatsache, dass der Bau der ESS in den europäischen Bemühungen, weltweit führende Forschungsinfrastrukturen zu entwickeln, eine Schlüsselrolle spielt und dass die ESS eine multi-disziplinäre wissenschaftliche Anlage im Dienst der Bio-, Material-, Energie- und Klimawissenschaften darstellt und die Vision untermauert, die hinter den Empfehlungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für grosse Neutronenanlagen weltweit steht;

in der Erwartung, dass sich weitere Länder an den Tätigkeiten beteiligen, die im Rahmen dieser Satzung gemeinsam durchgeführt werden,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Sitz und Arbeitssprache

1. Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen «Europäische Spallationsquelle» eingerichtet.

2. Die Europäische Spallationsquelle (ESS) erhält die Rechtsform eines gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung ERIC Europäische Spallationsquelle (nachstehend die «Organisation»).

3. Die Organisation hat ihren satzungsmässigen Sitz in Lund (Schweden).

4. Die Arbeitssprache der Organisation ist Englisch.

Art. 2 Aufgaben und Tätigkeiten

1. Die Aufgabe der Organisation besteht darin, gemäss der Beschreibung im Bericht über das technische Design der ESS, einer Kurzfassung gestützt auf den Bericht über das technische Design der ESS vom 22. April 2013, die als Anhang 1 beigefügt ist, eine Quelle für hochintensive Strahlen langsamer Neutronen zu bauen, deren Kosten höchstens 1843 Mio. EUR zu Preisen des Monats Januar 2013 betragen, und die Anlage weiter zu betreiben, auszubauen und stillzulegen. Die Baukosten sind in einem Kalkulationsbuch mit Datum vom 13. März 2013 zu gesamtkostendeckenden Preisen des Jahres 2013 festgehalten. Das Kalkulationsbuch dient als Grundlage für die Geld- und Sachleistungen der Mitglieder.

2. Dazu übernimmt und koordiniert die Organisation vielfältige Tätigkeiten, darunter u. a.:

sowie weitere damit verbundene für die Aufgabenerfüllung notwendige Massnahmen.

3. Die Organisation baut und betreibt die ESS ohne Erwerbsstreben. Zur weiteren Förderung von Innovationen sowie des Wissens- und Technologietransfers dürfen in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, sofern sie die Haupttätigkeiten nicht beeinträchtigen. Die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten werden in Übereinstimmung mit den Aufgaben der Organisation verwendet.

4. Die Organisation führt ausschliesslich Tätigkeiten zu friedlichen Zwecken durch.

Kapitel 2: Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft und Vertretung

1. Folgende juristische Personen können Mitglieder der Organisation oder Beobachter ohne Stimmrecht werden:

Die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern sind in Artikel 4 festgelegt.

2. Mindestens ein Mitgliedstaat und mindestens zwei weitere Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder müssen Mitglieder der Organisation sein.

3. Die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte im Rat.

4. Mitglieder und Beobachter können sich durch eine oder mehrere öffentliche Stellen, darunter auch private Stellen mit einem öffentlichen Auftrag, vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.

5. Die Mitglieder und Beobachter der Organisation sowie ihre Vertretungsstellen sind in Anhang 7 aufgeführt. Anhang 7 wird vom Vorsitzenden des Rates laufend aktualisiert.

Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

1. Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:

2. In Artikel 3 Absatz 1 genannte juristische Personen, die einen Beitrag zu der Organisation leisten wollen, aber noch nicht in der Lage sind, Mitglieder zu werden, können sich beim Rat um den Beobachterstatus bewerben. Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen:

In dem Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber zu der Organisation und ihren Tätigkeiten gemäss Artikel 2 beitragen wird.

Art. 5 Kündigung eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

1. Mitglieder können mit einem drei Jahre vor dem Austritt an den Rat gerichteten Antrag zum Ende eines Finanzjahres aus der Organisation austreten. Ein Austritt kann frühestens zum 31. Dezember 2026 wirksam werden.

2. Beobachter können jederzeit mit einem sechs Monate vor dem Rücktritt an den Rat gerichteten Antrag zurücktreten.

3. Die Bedingungen und Wirkungen des Austritts eines Mitglieds aus der Organisation, insbesondere in Bezug auf den Anteil an den Bau-, Betriebs- und Stilllegungskosten der ESS und die Entschädigung für Verluste, werden vom Rat beschlossen, bevor der Austritt eines Mitglieds wirksam wird. In diesem Beschluss wird der Anteil des Mitglieds an den Stilllegungskosten angegeben.

4. Der Rat kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters beenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Bevor der Rat beschliesst, die Mitgliedschaft oder den Beobachterstatus zu beenden, erhält das Mitglied oder der Beobachter Gelegenheit, diesen Beschluss anzufechten und sich vor dem Rat zu verteidigen.

Kapitel 3: Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter

Art. 6 Mitglieder

1. Die Rechte der Mitglieder umfassen:

2. Die Gründungsmitglieder verpflichten sich, mit nachstehenden Geld- und Sachleistungen zu den Baukosten beizutragen. Dies schliesst die Beiträge für die Bauplanungsphase (siehe Anhang 4) und die Geldleistungen für die Bauplanungs- und die Bauphase (siehe Anhang 5) ein.

Königreich Dänemark 230 Mio. EUR
Bundesrepublik Deutschland 202,5 Mio. EUR
Republik Estland 4,61 Mio. EUR
Französische Republik 147 Mio. EUR
Italienische Republik 110,6 Mio. EUR
Königreich Norwegen 46,07 Mio. EUR
Republik Polen 33,2 Mio. EUR
Königreich Schweden 645 Mio. EUR
Schweizerische Eidgenossenschaft 64,5 Mio. EUR
Tschechische Republik 5,52 Mio. EUR
Ungarn 17,6 Mio. EUR

Alle Beträge beziehen sich auf Preise des Monats Januar 2013.

Die Beiträge von Mitgliedern, die nicht Gründungsmitglieder sind, entsprechen der Tabelle der Mitgliederbeiträge in Anhang 6.

Die Bauplanungs- und Baukosten umfassen die in Anhang 2 aufgeführten Gesamtausgaben (Personalkosten, laufende Kosten und Investitionsausgaben) für den Bau der ESS. Eine Liste der genehmigten Sachleistungen für die Bauplanungsphase befindet sich in Anhang 4. Der Betrag der geschätzten jährlichen Inzidenz von Bau-, Betriebs- und Stilllegungskosten ist in Anhang 2 ausgewiesen.

Die Grundregeln und Prinzipien für Sachleistungen sind in Anhang 3 dargelegt.

3. Jedes Mitglied:

4. Alle Mittel der Organisation, ob Geld- oder Sachleistungen, werden ausschliesslich zur Förderung der Aufgaben der Organisation gemäss Artikel 2 verwendet.

Art. 7 Beobachter

1. Beobachter haben das Recht,

2. Jeder Beobachter ernennt gegebenenfalls eine oder mehrere Vertretungsstellen gemäss Artikel 3 Absatz 4.

Kapitel 4: Führung der Organisation

Art. 8 Organe der Organisation

Die Organe der Organisation sind der Rat und der Generaldirektor.

Art. 9 Rat

1. Der Rat bildet das Lenkungsorgan der Organisation. Er besteht aus bis zu zwei Delegierten jedes Mitglieds der Organisation. Die Delegierten können von Sachverständigen unterstützt werden.

2. Die Delegierten im Rat werden nach von jedem Mitgliedstaat festgelegten Grundsätzen ernannt und abberufen. Jedes Mitglied unterrichtet den Vorsitzenden des Rates unverzüglich schriftlich über jede Ernennung oder Abberufung ihrer Delegierten im Rat.

3. Der Rat tagt mindestens zweimal jährlich; er ist gemäss den Bestimmungen dieser Satzung in wissenschaftlicher, technischer und administrativer Hinsicht für die allgemeine Leitung und Aufsicht über die Organisation verantwortlich. Der Rat kann dem Generaldirektor Weisungen erteilen.

4. Die Sitzungen des Rates werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung des Rates kann auch auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern einberufen werden.

5. Der Rat wählt unter den Delegierten der Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in dessen Abwesenheit oder im Fall eines Interessenkonflikts. Mit ihrer Wahl werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende neutral und unabhängig (supra partes) und verlassen ihre Delegation. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden für eine Amtszeit von höchstens zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist einmal für eine zweite Amtszeit von höchstens zwei Jahren zulässig.

6. Der Rat legt seine Geschäftsordnung gemäss den Bestimmungen dieser Satzung fest.

7. Der Rat kann bei Bedarf unterstützende Ausschüsse zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation einsetzen. Der Rat definiert das Mandat dieser Ausschüsse.

8. Die Führungskräfte gemäss der Definition des Rates werden vom Rat ernannt und abberufen.

9. Die folgenden Angelegenheiten bedürfen der einstimmigen Zustimmung des Rates:

Für alle Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, in der durch den Rat am 2. Dezember 2013 geänderten Fassung (Verordnung [EU] Nr. 1261/2013 des Rates[^1]).

10. Beschlüsse über folgende Belange erfordern die qualifizierte Mehrheit der Stimmen:

11. Für alle anderen Beschlüsse des Rates ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

Art. 10 Abstimmungsverfahren

1. Jedes Mitglied hat bis zu Beginn der Betriebsphase Anrecht auf die Anzahl Stimmen, die seinem Beitrag zu den Bauplanungs- und Baukosten gemäss Artikel 6 Absatz 2 entspricht. Bei Beginn der Betriebsphase wird diese Zuteilung der Stimmen nach Prüfung der Beiträge vom Rat gegebenenfalls angepasst. Mindestens alle fünf Jahre sollten weitere Überprüfungen vorgenommen werden.

2. «Einfache Mehrheit» bedeutet eine Mehrheit von über 50 Prozent der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder bei höchstens 50 Prozent Gegenstimmen der Mitglieder.

3. «Qualifizierte Mehrheit» bedeutet eine Mehrheit von mindestens 67 Prozent der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder bei höchstens 50 Prozent Gegenstimmen der Mitglieder.

4. «Einstimmigkeit» bedeutet mindestens 90 Prozent der Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder und keine Gegenstimmen.

5. Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn Delegierte von mindestens 67 Prozent aller Mitglieder vertreten sind.

Art. 11 Generaldirektor

1. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe a ernennt der Rat den Generaldirektor der Organisation gemäss einem vom Rat verabschiedeten Verfahren. Der Generaldirektor ist der gesetzliche Vertreter der Organisation. Er nimmt die Leitung des Tagesgeschäfts der Organisation mit gebührender Sorgfalt und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Satzung, den Weisungen und Entschliessungen des Rates sowie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wahr.

2. Der Generaldirektor legt dem Rat strategische, technische, wissenschaftliche, gesetzliche, haushaltsbezogene und administrative Beschlüsse vor. Er unterbreitet dem Rat einen Jahresbericht sowie einmal jährlich einen geprüften Finanzbericht.

3. Bei Vakanz des Amts des Generaldirektors kann der Rat eine Person ernennen, deren Befugnisse und Zuständigkeiten er bestimmt, um die Stelle des Generaldirektors einzunehmen.

4. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Änderungen oder Verlängerungen von Beschäftigungsverträgen oder Aufgabenübertragungen bedürfen der Zustimmung des Rates.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.