Erklärung der Schweiz vom 13. Juli 2015 über ihre Teilnahme an der Europäischen Spallationsneutronenquelle (ESS), gegründet als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)
Übersetzung[^1]
Die ESS besitzt nach den schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit gemäss Artikel 7(1) und (2) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009[^2] über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013[^3].
Die Teilnahme der Schweiz an der ESS unterliegt Vorschriften, die in Anwendung von Artikel 15 der ERIC-Verordnung bestimmt werden.
Artikel 5 (1)(d) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, unter Berücksichtigung der in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des ESS festgelegten Grenzen und Bedingungen; und
Artikel 7 (3) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.
Diese Erklärung bindet die Schweiz für die gesamte Dauer ihrer Teilnahme an der ESS.
Fussnoten
[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: ABl. L 206, 8.8.2009, S. 1.
[^3]: ABl. L 326, 6.12.2013 S. 1
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