Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2014-12-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 2013[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt:

2 Mit diesem Gesetz will der Bund die Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und die interkantonale Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen in diesem Bereich fördern.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

2. Abschnitt: Bundesbeiträge

Art. 3 Grundsatz

Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge im tertiären Bildungsbereich.

Art. 4 Voraussetzungen

Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge, soweit sie mit ihren Ausbildungsbeiträgen für den tertiären Bildungsbereich die Bestimmungen der Artikel 3, 5‒14 und 16 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen in der Fassung vom 18. Juni 2009[^3] einhalten.

Art. 5 Verteilung

Der Kredit des Bundes für Ausbildungsbeiträge wird den einzelnen Kantonen in pauschalisierter Form nach Massgabe ihrer Wohnbevölkerung ausgerichtet.

3. Abschnitt: Unterstützung der interkantonalen Harmonisierung und Statistik

Art. 6 Unterstützung der interkantonalen Harmonisierung

1 Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an Massnahmen zur interkantonalen Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge beteiligen.

2 Die Leistungen des Bundes dürfen nicht höher sein als die gesamthaften Leistungen der Kantone.

Art. 7 Statistik

Die Kantone stellen dem Bund für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik ihre Daten über die Ausrichtung ihrer Ausbildungsbeiträge zur Verfügung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Das Ausbildungsbeitragsgesetz vom 6. Oktober 2006[^4] wird aufgehoben.

Art. 9 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Stipendieninitiative» zurückgezogen oder abgelehnt[^5] worden ist.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016[^6]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2013 5515

[^3]: www.edk.ch > Dokumentation > Offizielle Texte > Rechtssammlung der EDK

[^4]: [AS 2007 5871]

[^5]: Die Volksinitiative ist in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 abgelehnt worden (BBl 2015 6313).

[^6]: BRB vom 11. Dez. 2015

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.