Verordnung vom 18. Mai 2016 über die Koordination des Verkehrswesens im Hinblick auf Ereignisfälle (VKOVE)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-05-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^1] und Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002[^2],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit von zivilen und militärischen Stellen im Verkehrswesen zur Vorbereitung von Massnahmen, die im Fall einer Katastrophe oder Notlage mit landesweiten oder internationalen Auswirkungen oder eines bewaffneten Konflikts (Ereignisfall) getroffen werden müssen.

Art. 2 Leitungsorgan

1 Die Koordinationsaufgaben werden von einem Leitungsorgan wahrgenommen.

2 Im Leitungsorgan sind mit je einem Mitglied vertreten:

3 Die Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b–m bestimmen ihr Mitglied nach Rücksprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitungsorgans.

Art. 3 Aufgaben

Das Leitungsorgan nimmt folgende Aufgaben wahr:

Art. 4 Präsidium

1 Das vom Bundesamt für Verkehr ernannte Mitglied des Leitungsorgans ist zugleich dessen Präsidentin oder Präsident.

2 Die Präsidentin oder der Präsident des Leitungsorgans nimmt folgende Aufgaben wahr:

Art. 5 Beauftragte Organisationen

1 Die beauftragten Organisationen koordinieren die Massnahmen, die im Ereignisfall auf operativer Ebene zu treffen sind, und stimmen diese aufeinander ab.

2 Beauftragte Organisationen sind:

Art. 6 Zusammenarbeit

Die Verantwortlichen des Verkehrswesens von Bund und Kantonen sowie die beauftragten Organisationen sind verpflichtet, im Hinblick auf Ereignisfälle bereichs- und systemübergreifend zusammenzuarbeiten.

Art. 7 Geschäftsstelle

1 Das Leitungsorgan verfügt über eine Geschäftsstelle. Das Bundesamt für Verkehr führt die Geschäftsstelle.

2 Die Geschäftsstelle unterstützt das Leitungsorgan bei der Aufgabenerfüllung.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 1. September 2004[^3] über die Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: SR 520.1

[^3]: [AS 2004 4163, 2010 3827]

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