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Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 2016 über Fernmeldeanlagen (VFAV)

Geltender Text a fecha 2018-08-01

1 (FMG) gestützt auf Artikel 31 Absatz 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 und auf die Artikel 3, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 17 Absatz 4, 19 Absatz 6, 26 Absatz 5,

2 27 Absatz 1, 33 Absätze 1 und 3 und 35 der Verordnung vom 25. November 2015

3 über Fernmeldeanlagen (FAV), verordnet:

Art. 1 Zusätzliche grundlegende Anforderungen

Die anwendbaren zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz

3 FAV und die betreffenden Funkanlagen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 2 Schnittstellen

1 Die anwendbaren technischen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen sind in Anhang 2 aufgeführt.

2 Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom

4 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt.

Art. 3 Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen

Die Konformitätsbewertungsstellen müssen an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung der folgenden Stellen mitwirken:

Art. 4 Zulassung von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung

der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

1 Das Zulassungsverfahren nach Artikel 26 FAV ist in Anhang 4 aufgeführt.

2 Die anwendbaren technischen und administrativen Vorschriften für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden nach Artikel 27 Absatz 4 FAV betrieben zu werden, sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 5 Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt,

die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

1 Um eine Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt zu erhalten, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden (Art. 27 FAV), muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter nach

5 Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) verfügen.

2 Artikel 39 Absatz 3 FKV gilt sinngemäss.

Art. 6 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie

Die technischen und administrativen Vorschriften über das Erstellen und Betreiben von leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC) nach Artikel 33 Absatz 1 FAV sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 7 Abgabe von Funkanlagen

1 Funkanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV dürfen nur an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen abgegeben werden. Bei der Abgabe muss eine Quittung ausgestellt werden.

2 Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an:

6 gegen Quittung und Vorweisung dieser Konzession; FKV

3 Die Quittung muss Anzahl, Marke und Typ der abgegebenen Funkanlagen, Adresse und Unterschrift der Person, welcher die Funkanlagen abgegeben wurden, und gegebenenfalls die Nummer der vorgewiesenen Konzession enthalten. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Funkanlagen per Post zugestellt werden.

4 Wer Funkanlagen nach Absatz 2 Buchstabe a abgibt, muss die Quittung zwei Jahre aufbewahren.

5 Wer Funkanlagen nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV abgibt, muss die Belege zur Bereitstellung auf dem Markt, insbesondere Lieferschein und Rechnung, fünf Jahre aufbewahren.

Art. 8 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen

Gebrauchte Fernmeldeanlagen, für welche die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert haben (Art. 35 FAV), sowie die Vorschriften über ihr Erstellen und ihr Betreiben sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 9 Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen

Normen Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so veröffentlicht das BAKOM im Bundesblatt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung der Konformität für konforme Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.

Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses

7 Die Verordnung des Bundesamts für Kommunikation vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 13. Juni 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 784.10

[^2]: SR 784.101.2

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 21. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7137).

[^4]: SR 784.101.113

[^5]: SR 784.102.1

[^6]: SR 784.102.1

[^7]: [AS 2002 2111, 2005 2219 5139, 2007 1001 7081, 2008 1907 6471, 2009 4229 5839 6543, 2010 959 3549 5067, 2011 1391 4339 5265, 2012 1921 4337 6565, 2013 2649 4129, 2014 919 4357, 2015 2771 4977]