Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2015-12-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 2014[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Sperrung, die Einziehung und die Rückerstattung von Vermögenswerten ausländischer politisch exponierter Personen oder ihnen nahestehender Personen, die vermutlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben wurden.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

2. Abschnitt: Sperrung von Vermögenswerten

Art. 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit

1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen:

die juristischen Personen gehören:

2 Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3 Vor der Anordnung einer Sperrung klärt der Bundesrat die Haltung der wichtigsten Partnerländer und internationalen Organisationen bezüglich Sperrungsmassnahmen ab, ausser es sei Gefahr im Verzug. In der Regel stimmt er seine Massnahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mit den Massnahmen dieser Länder und Organisationen ab.

Art. 4 Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe

1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen:

die juristischen Personen gehören:

2 Die Sperrung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3 Die Sperrung ist ebenfalls zulässig, wenn sich die Zusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat nach erfolgter Einreichung eines Rechtshilfeersuchens als ausgeschlossen erweist, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Herkunftsstaat den massgeblichen Verfahrensgrundsätzen nach Artikel 2 Buchstabe a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981[^3] nicht entspricht, und sofern die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordert.

Art. 5 Anpassung und Veröffentlichung der Listen

1 Wenn die Sperrung nach Artikel 3 in Form einer Verordnung (Sperrungsverordnung) angeordnet wird, so kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Namensliste der von der Sperrung betroffenen Personen anpassen. Es kann nach Konsultation der anderen betroffenen Departemente ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen streichen oder hinzufügen, wenn die internationale Koordination mit den wichtigsten Partnerländern und internationalen Organisationen oder die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordern.

2 Das EDA streicht die Personen, gegenüber denen sich die Sperrung als unbegründet erweist, unverzüglich von der Liste.

3 Die im Anhang der Sperrungsverordnung aufgeführte Namensliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Die Liste kann Personendaten und besonders schützenswerte Daten enthalten, insbesondere Angaben über die aktuelle oder frühere Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder über strafrechtliche oder administrative Verfolgungen und Sanktionen.

Art. 6 Dauer der Sperrung

1 Die Sperrung nach Artikel 3 ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Der Bundesrat kann die Sperrung um jeweils ein Jahr verlängern, sofern der Herkunftsstaat seinen Willen zur Rechtshilfezusammenarbeit ausgedrückt hat. Die maximale Sperrungsdauer beträgt zehn Jahre.

2 Die gemäss Artikel 4 gesperrten Vermögenswerte bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt. Wird innert zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der nach Artikel 4 verhängten Sperrungsverfügung kein Einziehungsverfahren eingeleitet, so wird die Sperrung hinfällig.

Art. 7 Melde- und Auskunftspflicht

1 Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte von Personen halten oder verwalten, die unter eine Sperrungsmassnahme nach Artikel 3 fallen, müssen diese der Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) unverzüglich melden.

2 Personen und Institutionen, die, ohne in der Schweiz solche Vermögenswerte zu halten oder zu verwalten, aufgrund ihrer Aufgaben von solchen Vermögenswerten wissen, müssen diese der Meldestelle unverzüglich melden.

3 Gestützt auf die gemäss Absatz 2 erhaltenen Informationen kann die Meldestelle von allen Personen und Institutionen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie solche Vermögenswerte halten oder verwalten, Auskünfte über die nach diesem Gesetz gesperrten Vermögenswerte verlangen.

4 Die von den Absätzen 1–3 dieser Bestimmung betroffenen Personen und Institutionen müssen im Zusammenhang mit den gemeldeten Vermögenswerten der Meldestelle auf Verlangen ausserdem alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen einreichen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind, sofern sie über diese Informationen verfügen.

5 Der Melde- und Auskunftspflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs[^4] untersteht.

6 Die Meldestelle übermittelt die gemäss den Absätzen 1–3 erhaltenen Informationen dem EDA und dem Bundesamt für Justiz (BJ). Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem EDA, dem BJ und der Meldestelle im Rahmen dieses Gesetzes.

Art. 8 Verwaltung gesperrter Vermögenswerte

1 Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte von Personen halten oder verwalten, die unter eine Sperrungsmassnahme nach diesem Gesetz fallen, verwalten die Vermögenswerte nach deren Sperrung weiterhin. Sie informieren das EDA unverzüglich, falls ein rascher Wertverlust droht oder ein kostspieliger Unterhalt vorliegt.

2 Personen und Institutionen, die die Vermögenswerte nach Absatz 1 verwalten, reichen dem EDA auf dessen Verlangen alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Vermögenssperrung und -verwaltung ein.

3 Die Grundsätze für die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte gelten sinngemäss für die Verwaltung der nach diesem Gesetz gesperrten Vermögenswerte.

4 Das EDA kann die erforderlichen Massnahmen anordnen, um einen drohenden raschen Wertverlust oder einen kostspieligen Unterhalt zu verhindern, einschliesslich der sofortigen Verwertung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889[^5] über Schuldbetreibung und Konkurs. Absatz 1 ist auf den Verwertungserlös anwendbar.

5 Sind die Vermögenswerte auch im Rahmen eines Straf- oder Rechtshilfeverfahrens gesperrt, so obliegt ihre Verwaltung ausschliesslich der Behörde, die jenes Verfahren leitet. Diese informiert das EDA, bevor sie die Aufhebung der Sperrung der Vermögenswerte anordnet.

Art. 9 Freigabe gesperrter Vermögenswerte

Das EDA kann ausnahmsweise die Freigabe einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefällen oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies erfordert.

Art. 10 Gütliche Einigung

1 Der Bundesrat kann das EDA beauftragen, während der Sperrung eine gütliche Einigung zu suchen, die die vollständige oder teilweise Rückerstattung der gesperrten Vermögenswerte ermöglicht. Für diese Rückerstattung gelten die Artikel 17–19 sinngemäss.

2 Die gütliche Einigung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

3 Genehmigt der Bundesrat die gütliche Einigung, so hebt er die Sperrung auf.

3. Abschnitt: Unterstützungsmassnahmen

Art. 11 Grundsatz

Der Bund kann den Herkunftsstaat in dessen Bemühungen um Rückerstattung gesperrter Vermögenswerte unterstützen.

Art. 12 Technische Unterstützung

1 Das EDA und das BJ können nach gegenseitigen Konsultationen dem Herkunftsstaat technische Unterstützung leisten.

2 Sie können insbesondere:

3 Das EDA koordiniert die Massnahmen mit den anderen betroffenen Departementen und kann für deren Umsetzung mit geeigneten nationalen und internationalen Institutionen zusammenarbeiten.

Art. 13 Übermittlung von Informationen an den Herkunftsstaat

1 Die Meldestelle kann Informationen, einschliesslich Bankinformationen, die sie in Anwendung dieses Gesetzes erlangt hat, an die entsprechende ausländische Meldestelle im Herkunftsstaat übermitteln, um dem Herkunftsstaat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen oder ein unzureichend substantiiertes Rechtshilfeersuchen zu ergänzen.

2 Die Übermittlung der Informationen, welche die Meldestelle in Anwendung dieses Gesetzes erlangt hat, erfolgt gemäss den Bestimmungen und Modalitäten von Artikel 30, 31 Buchstaben b und c sowie 32 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997[^6]. Artikel 30 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 des Geldwäschereigesetzes ist nicht anwendbar.

3 Informationen, die in Anwendung dieses Gesetzes erlangt wurden, dürfen nicht ins Ausland übermittelt werden, wenn:

4 Informationen, die in Anwendung dieses Gesetzes erlangt wurden, sind in Berichtsform zu übermitteln. Liegen besondere Umstände vor, kann die Übermittlung an den Herkunftsstaat gestaffelt oder mit Auflagen erfolgen. Bei der Festlegung der Auflagen trägt die Meldestelle namentlich der Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren im Herkunftsstaat Rechnung.

5 Vor der Übermittlung der in Anwendung dieses Gesetzes erlangten Informationen konsultiert die Meldestelle das BJ und das EDA.

4. Abschnitt: Einziehung von Vermögenswerten

Art. 14 Bedingungen undVerfahren

1 Der Bundesrat kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben.

2 Das Bundesverwaltungsgericht ordnet die Einziehung von Vermögenswerten an, die:

3 Es kann keine Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe geltend gemacht werden.

4 Das Einziehungsverfahren wird bei einer Wiederaufnahme des internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber ausgesetzt.

Art. 15 Vermutung der Unrechtmässigkeit

1 Es gilt die Vermutung, dass Vermögenswerte unrechtmässig erworben wurden, wenn:

2 Der Vermögensanstieg ist ausserordentlich stark, wenn ein grosses, nicht durch die allgemeine Lebenserfahrung und den Kontext des Landes zu erklärendes Missverhältnis zwischen dem rechtmässigen Einkommen der Person, deren Verfügungsmacht die Vermögenswerte unterliegen, und dem fraglichen Vermögensanstieg besteht.

3 Die Vermutung wird umgestossen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte rechtmässig erworben wurden.

Art. 16 Rechte Dritter

Nicht eingezogen werden können Vermögenswerte:

an denen eine Person, die der ausländischen politisch exponierten Person nicht nahesteht, gutgläubig dingliche Rechte:

5. Abschnitt: Rückerstattung von Vermögenswerten

Art. 17 Grundsatz

Die Rückerstattung von Vermögenswerten hat zum Ziel:

Art. 18 Verfahren

1 Die eingezogenen Vermögenswerte werden über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse rückerstattet.

2 Zur Regelung der Rückerstattung kann der Bundesrat Abkommen abschliessen.

3 Solche Abkommen können insbesondere regeln:

4 Kommt keine Einigung mit dem Herkunftsstaat zustande, so legt der Bundesrat die Rückerstattungsmodalitäten selber fest. Er kann insbesondere die eingezogenen Vermögenswerte über internationale oder nationale Institutionen rückerstatten und eine Überwachung durch das EDA vorsehen.

5 Er bezieht die Nichtregierungsorganisationen so weit wie möglich in den Rückerstattungsprozess ein.

Art. 19 Verfahrenskosten

1 Zur Deckung der Kosten für die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten sowie für die Unterstützungsmassnahmen kann ein Pauschalbetrag von höchstens 2,5 Prozent der eingezogenen Vermögenswerte zugunsten des Bundes oder der Kantone abgezogen werden.

2 Der Bundesrat legt den Pauschalbetrag und gegebenenfalls die Modalitäten für dessen Aufteilung zwischen Bund und Kantonen nach deren Anhörung im Einzelfall fest.

6. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 20 Gesuch um Streichung

1 Natürliche und juristische Personen, deren Namen im Anhang einer Sperrungsverordnung aufgeführt sind, können ein begründetes Gesuch um Streichung ihres Namens an das EDA richten.

2 Das EDA entscheidet über das Gesuch.

Art. 21 Beschwerde

1 Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968[^7] ist nicht anwendbar.

3 Nicht anfechtbar sind Sperrungsverordnungen.

7. Abschnitt: Zusammenarbeit unter schweizerischen Behörden, Datenbearbeitung und Berichterstattung

Art. 22 Zusammenarbeit unter schweizerischen Behörden

1 Die Behörden des Bundes sowie der Kantone übermitteln dem EDA und dem EFD spontan oder auf Verlangen die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Personendaten.

2 Das EDA übermittelt den Aufsichtsbehörden des Bundes und den Rechtshilfe- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone auf Verlangen Informationen und Personendaten, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.