Verordnung vom 25. Mai 2016 über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Tunesien (Tunesien-Verordnung)
1 gestützt auf die Artikel 3 und 30 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG), beschliesst:
Art. 1 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit
Die Vermögenswerte der im Anhang aufgeführten ausländischen politisch exponierten Personen und ihnen nahestehenden Personen sind gesperrt.
Art. 2 Vollzugsmodalitäten
Wenn der Vollzug der Sperrung Massnahmen bedarf wie etwa einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch oder der Beschlagnahmung oder Sicherstellung von Luxusgütern kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die zuständigen Behörden ersuchen, diese zu treffen.
Art. 3 Zusammenarbeit unter schweizerischen Behörden
1 Die mit Rechtshilfeverfahren in Strafsachen befassten Behörden informieren das EDA unaufgefordert über die Einreichung eines Rechtshilfegesuchs, über die Anordnung vorläufiger Massnahmen sowie über Eintretensverfügungen und Schlussverfügungen in Zusammenhang mit gesperrten Vermögenswerten von ausländischen politisch exponierten Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss Anhang.
2 Die Bundesanwaltschaft oder die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung von Untersuchungen, die Anordnung und Aufhebung einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten, die Einstellung von Verfahren und die Erhebung von Anklagen in Zusammenhang mit Strafuntersuchungen gegen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss Anhang.
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung und die Einstellung von Verfahren, über die Verhängung von Sanktionen sowie über Überweisungen an das zuständige Gericht nach den Artikeln 25–29 SRVG.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 18. Januar 2017.
2 2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 18. Januar 2018 verlängert.
3 3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 18. Januar 2019 verlängert.
4 4 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 18. Januar 2020 verlängert.
5 5 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 18. Januar 2021 verlängert.
Fussnoten
[^1]: SR 196.1
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit. 19. Jan. 2017 (AS 2016 4821).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2017, in Kraft seit. 19. Jan. 2018 (AS 2018 5).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit. 19. Jan. 2019 (AS 2019 11).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit. 19. Jan. 2020 (AS 2020 1).
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