Verordnung vom 25. Mai 2016 über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportverordnung, GüTV)
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 5 Absatz 1, 6 Absatz 2, 14 Absatz 3,
18 Absatz 4, 19 Absatz 4, 20 Absatz 3, 21 Absatz 4, 22 Absatz 1 und 25
1 (GüTG), des Gütertransportgesetzes vom 25. September 2015
2 Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG)
3 und Artikel 9 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 2008 , verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die finanzielle Förderung des Transports von Gütern und begleiteten Motorfahrzeugen auf der Schiene;
- b. die Leistung von Finanzhilfen für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr (KV-Umschlagsanlagen) und Anschlussgleisen;
- c. die Planung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen;
- d. die Investitionsbeiträge an den Bau von Hafenanlagen für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr (Hafenanlagen).
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
- a. Kombinierter Verkehr: Transport von Containern, begleiteten oder unbegleiteten Lastwagen, Anhängerzügen, Sattelmotorfahrzeugen, Anhängern, Sattelaufliegern und abnehmbaren Aufbauten (Wechselaufbauten) auf der Schiene, wobei der Umschlag zwischen Strassenoder Rheintransport und Eisenbahn ohne Wechsel des Transportgefässes (Container, Sattelauflieger, Wechselaufbau, Wechselbrücke oder Lastwagen) erfolgt und durch besondere Einrichtungen und Geräte erleichtert wird;
- b. KV-Umschlagsanlagen: ortsfeste Einrichtungen und Umschlagsgeräte einschliesslich Fahrzeuge, die dem Umschlag von Transportgefässen von einem Verkehrsträger auf einen anderen dienen;
- c. Anschlussgleise: Gleise einschliesslich dazugehöriger Anlagen, die ein Gebäude oder ein Gelände erschliessen und ausschliesslich dem Gütertransport dienen, jedoch nach Artikel 62 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember
4 1957 (EBG) weder zur Infrastruktur noch zu den Eisenbahnen gehören;
- d. Anschlussvorrichtung: Vorrichtungen, die zum Anschluss des Anschlussgleises an die Eisenbahninfrastruktur dienen, wie Anschlussweichen, Schutzweichen, Entgleisungsvorrichtungen, Fahrleitungs-, Bahnrückstromund Erdungsanlagen sowie Signale einschliesslich deren Einbindung in die Sicherungsanlage;
- e. Einzelwagenladungsverkehr: Transport von Gütern auf der Schiene in Einzelwagen oder Wagengruppen mit mindestens einer Rangierbewegung.
Art. 3 Transport gefährlicher Güter
Eisenbahn-, Seilbahnund Schifffahrtsunternehmen können das Befüllen, Verladen und Entladen gefährlicher Güter einschränken.
2. Abschnitt: Investitionsbeiträge
Art. 4 Beiträge und Darlehen
1 Der Bund leistet die Investitionsbeiträge an den Bau, die Erweiterung oder die Erneuerung von KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen im Inland in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen.
2 Er leistet die Investitionsbeiträge an den Bau oder die Erweiterung von KV- Umschlagsanlagen im Ausland in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen oder unverzinslichen, rückzahlbaren Darlehen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) bestimmt die Aufteilung der Investitionsbeiträge auf A-Fonds-perdu-Beiträge und Darlehen aufgrund der voraussichtlichen Wirkung der Investition auf die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene.
3 Die Empfängerin muss die unverzinslichen, rückzahlbaren Darlehen durch Grundpfandrecht oder Bankgarantie sichern. Das BAV kann verlangen, dass A-Fondsperdu-Beiträge durch Grundpfandrecht oder Bankgarantie gesichert werden .
4 Der Bund leistet die Investitionsbeiträge an den Bau von Hafenanlagen in Form von unverzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen.
Art. 5 Voraussetzungen
1 Investitionsbeiträge an ein Anschlussgleis werden nur geleistet, wenn darauf pro Jahr mindestens 12 000 Tonnen oder 720 Wagenladungen transportiert werden. Massgebend sind nur Mengen, die nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin auf der Schiene transportiert werden müssen.
2 Investitionsbeiträge an eine KV-Umschlagsanlage oder eine Hafenanlage werden nur geleistet, wenn darauf pro Jahr mindestens 5000 Standardcontainer-Einheiten (Twenty Foot Equivalent Units, TEU) zwischen Verkehrsmitteln umgeschlagen werden.
3 Die Investitionsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Gesuchstellerin:
- a. sich mit eigenen Mitteln an der Investition beteiligt;
- b. einen diskriminierungsfreien Zugang gewährleistet;
- c. bei KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung: ein eigenständiges Unternehmen und Eigentümerin der Umschlagsanlage ist.
4 Bei kleinen Projekten kann von der Voraussetzung nach Absatz 3 Buchstabe b abgewichen werden; der Investitionsbeitrag wird in diesem Fall reduziert.
Art. 6 Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs
1 Die Eigentümer und die Betreiber der vom Bund geförderten KV-Umschlagsanlagen, Hafenanlagen und Anschlussgleise (Anlagen) gewähren den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Anlagen, indem sie:
- a. sich bei der Zuteilung von Kapazitäten, der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen für den eigenen Bedarf an die Regeln halten, die für Dritte gelten;
- b. Dritte bei der Zuteilung von Kapazitäten, der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen unter gleichen Bedingungen gleich behandeln, unabhängig davon, ob diese strassen-, schienenoder schiffseitig Zugang zur geförderten Anlage erhalten;
- c. die grundsätzlichen Bedingungen des Zugangs, der Zuteilung der Kapazitäten, der Erbringung der Dienstleistungen und des Verfahrens sowie die Preise publizieren;
- d. die anzubietenden Dienstleistungen sowie deren Preise (einschliesslich Bedingungen für Rabatte und mehrjährige Rahmenvereinbarungen) publizieren.
2 Bei Anschlussgleisen ohne KV-Umschlagsanlage sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c und d Interessierten auf Anfrage mitzuteilen.
3 Die Eigentümer und die Betreiber der vom Bund geförderten Anlagen haben die Vertraulichkeit der Daten Dritter zu gewährleisten.
Art. 7 Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind die Kosten für die Projektierung, die Vorbereitung, die Bauund Baunebenkosten sowie alle Aufwendungen für die feste eisenbahntechnische Ausrüstung. Im kombinierten Verkehr sind diese Kosten auch im Perimeter der Umschlagsanlage anrechenbar.
2 Vollständig anrechenbar sind Kosten, die unmittelbar für die Nutzung einer geförderten Anlage nötig sind. Sind für die Nutzung der Anlage Massnahmen notwendig, die für die Gesuchstellerin oder Dritte anderweitig von Vorteil sind, so sind die Kosten nur anteilig anrechenbar.
3 Nicht anrechenbar sind insbesondere:
- a. Kosten für Traktionsmittel;
- b. Kosten für die Anschlussvorrichtung;
- c. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;
- d. Kapitalkosten, Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten sowie für die Sicherung von Finanzhilfen oder Währungsabsicherungen;
- e. der Unterhalt von KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen;
- f. der ersatzlose Rückbau von Weichen und Gleisabschnitten;
- g. Kosten der Umschlagseinrichtungen von Anschlussgleisen;
- h. Kosten für Anlageteile, die einer Zusatzleistung dienen, wie Gleiswaagen oder Waschanlagen für Container.
4 Bei KV-Umschlagsanlagen können die Kosten für den Landerwerb in begründeten Einzelfällen anrechenbar sein.
5 Übersteigen die Gesamtkosten oder einzelne Kostenelemente das für vergleichbare Anlagen übliche Mass, so kann das BAV die Höhe der anrechenbaren Kosten herabsetzen. Es bestimmt für die KV-Umschlagsanlagen und die Anschlussgleise die Obergrenzen je Kostenelement.
6 Das BAV legt die Höhe der anrechenbaren Kosten im Einzelfall fest.
Art. 8 Bemessung
1 Der Investitionsbeitrag des Bundes beträgt:
- a. bei KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung: höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten; bei Anschlussgleisen und bei KV-Umschlagsanlagen ohne nationale verb. kehrspolitische Bedeutung: höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten;
- c. bei Hafenanlagen: höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Das BAV legt die Höhe des Investitionsbeitrags aufgrund der Kriterien nach Artikel 8 Absatz 3 GüTG im Einzelfall fest.
3 Die Höchstbeiträge nach Absatz 1 können nur erreicht werden, wenn die Anlage:
- a. dem Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG entspricht;
- b. eine hohe Subventionseffizienz aufweist;
- c. zur Beseitigung von Engpässen beiträgt;
- d. zur Deckung des Kapazitätsbedarfs im kombinierten Verkehr oder im Wagenladungsverkehr beiträgt;
- e. optimal an die Eisenbahn-, Hafenoder Strasseninfrastruktur angebunden wird;
- f. bewirkt, dass der Energieverbrauch des Gütertransports gesenkt und dieser umweltfreundlich durchgeführt wird.
4 Entsteht durch die Investition ein Vorteil Dritter, so bewertet das BAV deren finanziellen Nutzen und reduziert die Investitionsbeiträge des Bundes entsprechend.
5 Beiträge von weniger als 30 000 Franken werden nicht ausgerichtet.
Art. 9 Prioritätenordnung
Genügen die verfügbaren Mittel voraussichtlich nicht, um alle Gesuche zu berücksichtigen, so ordnet das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Projekte nach ihrer Priorität wie folgt:
- a. Beitrag zur Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs;
- b. ausgewiesener Bedarf gemäss dem Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG;
- c. übrige Projekte.
Art. 10 Gesuch
1 Das Gesuch um Investitionsbeiträge ist beim BAV einzureichen.
2 Sofern ein Projekt eine KV-Umschlagsanlage und ein Anschlussgleis betrifft, gelten diese als Teilprojekte, für die ein gemeinsames Gesuch einzureichen ist.
3 Das Gesuch für ein Projekt mit einem Investitionsvolumen von höchstens fünf Millionen Franken muss folgende Unterlagen enthalten:
- a. gegebenenfalls die Baubewilligung;
- b. den Kostenvoranschlag;
- c. Angaben über zugesicherte Beiträge von Kantonen oder Dritten sowie weitere Leistungen der öffentlichen Hand;
- d. die veranschlagte Transportmenge;
- e. einen Situationsplan.
4 Das Gesuch für ein Projekt mit einem Investitionsvolumen von über fünf Millionen Franken muss folgende Unterlagen enthalten:
- a. die Unterlagen nach Absatz 3 Buchstaben b-e;
- b. den Nutzungsplan;
- c. eine Übersicht über die erwarteten Kosten und Erlöse des Betriebs der Anlage;
- d. die veranschlagte Kapazität der Anlage;
- e. die geplante Schienenanbindung;
- f. bei KV-Umschlagsanlagen und Hafenanlagen: die geplante Strassenanbindung.
5 Das BAV kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
Art. 11 Zusicherung
1 Das BAV sichert die Investitionsbeiträge mittels Verfügung zu. Es legt darin insbesondere den Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und den Höchstbetrag der Finanzhilfe fest.
2 Übersteigen die Investitionsbeiträge fünf Millionen Franken, so entscheidet es im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV).
3 Die Frist für den Baubeginn wird in der Regel auf drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Zusicherungsverfügung festgelegt. Die Beitragszusicherung verfällt, wenn die Gesuchstellerin nicht innerhalb der Frist mit dem Bau beginnt. Das BAV kann die Frist in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängern.
4 Nach dem Baubeginn werden keine Investitionsbeiträge mehr zugesichert, es sei denn, das BAV habe nach Eingang des Gesuchs um Finanzhilfe den vorzeitigen Baubeginn bewilligt.
Art. 12 Auszahlung
1 Das BAV veranlasst die Auszahlung der Investitionsbeiträge nach Prüfung der Schlussabrechnung.
2 Auf Gesuch hin können Abschlagszahlungen von höchstens 80 Prozent der Investitionsbeiträge nach Baufortschritt und tatsächlichen Aufwendungen geleistet werden.
Art. 13 Fälligkeit
Die Investitionsbeiträge werden sechs Monate nach der Einreichung der Schlussabrechnung beim BAV zur Auszahlung fällig.
Art. 14 Rückforderung
1 Das BAV fordert die Investitionsbeiträge vollständig zurück, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt der Finanzhilfe die geförderte Anlage nicht benützt wird.
2 Es fordert die Investitionsbeiträge anteilsmässig zurück, wenn die geförderte Anlage endgültig nicht mehr benützt wird oder die vereinbarte Umschlagsoder Transportmenge nicht erreicht wird. Der rückzahlbare Betrag wird ausgehend von einer Lebensdauer der Anlage von 20 Jahren und der erreichten Umschlagsoder Transportmenge herabgesetzt.
3 Das BAV fordert Investitionsbeiträge ganz oder teilweise zurück, wenn die geförderte Anlage nicht diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt wird.
4 In Härtefällen kann es im Einvernehmen mit der EFV ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.
5 Rückzahlungen sind für die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zu verwenden. Die Verwendung richtet sich nach Artikel 3 MinVG.
3. Abschnitt: Betriebsbeiträge
Art. 15 Alpenquerender kombinierter Verkehr
1 Im alpenquerenden kombinierten Verkehr gilt der Bund den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Dritten die ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Angebote ab, die effektiv erbracht worden sind.
2 Das BAV legt die Fristen für die einzelnen Phasen des Bestellverfahrens sowie die maximalen Beitragssätze fest.
3 Eisenbahnverkehrsunternehmen und Dritte, die Anspruch auf Betriebsbeiträge erheben, reichen dem BAV jährlich eine Offerte ein.
4 Die Offerte muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- a. die Anzahl Züge;
- b. die Anzahl Sendungen;
- c. zugesicherte Beiträge Dritter;
- d. eine Planrechnung.
5 Das BAV kann für den Transport von begleiteten Lastwagen eine mehrjährige Zeitspanne für das Bestellverfahren festlegen.
6 Nimmt es eine Offerte an, so schliesst es mit der Leistungserbringerin eine Vereinbarung ab. Darin werden insbesondere das bestellte Angebot und die Höhe der Betriebsbeiträge sowie die Modalitäten der Zahlenmeldungen durch die Leistungserbringerin und der Auszahlung der Betriebsbeiträge festgelegt.
Art. 16 Beteiligung des Bundes an Bestellungen der Kantone
1 Bestellt ein Kanton ein Angebot des Gütertransports auf der Schiene und ersucht er den Bund um Betriebsbeiträge, so umfasst das Gesuch:
- a. einen Entwurf der Angebotsvereinbarung;
- b. die Darstellung einer kantonalen Güterverkehrsstrategie oder eines Güterverkehrskonzepts;
- c. die beim Bund beantragte Fördersumme für die entsprechende Periode.
2 Bestellt ein Kanton ein Angebot auf dem Netz der Schmalspurbahnen, so können die Betriebsbeiträge des Bundes bis zum prozentualen Anteil der Bundesbeteiligung
5 nach Anhang 2 der Verordnung vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) erhöht werden.
3 Das BAV schliesst gemeinsam mit dem Kanton eine Vereinbarung mit der Leistungserbringerin ab.
Art. 17 Förderung neuer Angebote des Gütertransports auf der Schiene
1 Führen neue Angebote des Gütertransports auf der Schiene zu einer Entlastung des schweizerischen Strassennetzes, so kann sie der Bund auf Gesuch hin fördern, bis sie eigenwirtschaftlich erbracht werden können, längstens jedoch während drei Jahren.
2 Ausgeschlossen ist die Förderung rein konjunkturell bedingter Mengensteigerungen.
3 Die Gesuchstellerin reicht dem BAV ein Angebotskonzept und eine Wirtschaftlichkeitsrechnung für die ersten fünf Betriebsjahre ein. Sie führt darin aus, wie sie das Angebot nach spätestens drei Jahren eigenwirtschaftlich erbringen will.
4 Der Betriebsbeitrag des Bundes an das neue Angebot orientiert sich am erwarteten Defizit in den ersten drei Betriebsjahren; er darf jedoch 50 Prozent der mit dem Angebot verbundenen Kosten nicht übersteigen.
5 Unterschreiten die jährlichen effektiven Transportmengen des neuen Angebots die Mengen gemäss dem Gesuch um mehr als 20 Prozent, so kann der Betriebsbeitrag des Bundes gekürzt oder teilweise zurückgefordert werden. Der Anspruch auf Betriebsbeiträge verfällt vollständig mit der vorzeitigen Einstellung des neuen Angebots.
Art. 18 Befristung der Betriebsbeiträge
1 Die Betriebsbeiträge des Bundes für Leistungen im alpenquerenden kombinierten
6 Verkehr sind bis Ende 2026 befristet.
2 Der Bund kann sich bis Ende 2027 an Bestellungen der Kantone im Güterverkehr
7 auf dem Schmalund Normalspurnetz beteiligen.
3 Er kann neue Angebote des Gütertransports auf der Schiene längstens bis Ende 2027 fördern. 4. Abschnitt: Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene
Art. 19 Voraussetzungen
Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene können gewährt werden, wenn dadurch:
- a. Güter effizienter oder ressourcenschonender transportiert werden;
- b. Testoder Pilotanwendungen gestärkt werden; oder
- c. die Migration auf neue technische Standards unterstützt und beschleunigt wird.
Art. 20 Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind insbesondere die Kosten der Projektierung, der Beschaffung und des mit dem Projekt verbundenen, unabdingbaren Eigenaufwands.
2 Nicht anrechenbar sind die Kosten für:
- a. allgemeine Studien, Vorstudien und Machbarkeitsstudien;
- b. Grundlagenforschung im Zusammenhang mit technischen Neuerungen.
Art. 21 Gesuch
1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BAV einzureichen.
2 Es muss folgende Unterlagen enthalten:
- a. eine umfassende Beschreibung der Neuerungen und ihres Nutzens für den Gütertransport auf der Schiene;
- b. einen Kostenvoranschlag;
- c. Angaben über zugesicherte Beiträge der öffentlichen Hand und Dritter;
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