Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-06-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006[^1] über Regionalpolitik,

verordnet:

1. Abschnitt: Grundsatz und Anwendungsgebiete

Art. 1 Grundsatz

1 Im Rahmen der Regionalpolitik kann der Bund industriellen Unternehmen und produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben (Unternehmen) Steuererleichterungen gewähren für Vorhaben, die:

2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) umschreibt die Unternehmen gemäss Absatz 1.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

ländliches Zentrum: Gemeinde im ländlichen Raum mit:

kleinstädtisches Zentrum: Stadt, die:

mittelstädtisches Zentrum: Stadt, die:

suburbaner Raum: Gemeinden, die:

Art. 3 Anwendungsgebiete

1 Steuererleichterungen können in einer Gemeinde gewährt werden, die folgende Anforderungen erfüllt:

Sie ist:

2 Diese Anwendungsgebiete dürfen zusammen höchstens zehn Prozent der Schweizer Bevölkerung umfassen.

3 Das WBF legt die Gemeinden, die zu den Anwendungsgebieten gehören, nach Anhörung der Kantone fest.

Art. 4 Gemeindefusionen

1 Fusioniert eine Gemeinde mit einer in einem Anwendungsgebiet liegenden Gemeinde, so gehört die fusionierte Gemeinde bis zur nächsten Aktualisierung zu den Anwendungsgebieten.

2 Die fusionierte Gemeinde scheidet aus den Anwendungsgebieten aus, wenn ein mittelstädtisches Zentrum ausserhalb der Anwendungsgebiete oder ein grossstädtisches oder metropolitanes Zentrum an der Fusion beteiligt ist.

3 Die Aufnahme einer zusätzlichen Gemeinde in die Anwendungsgebiete infolge einer Fusion ändert für die Gemeinden der Anwendungsgebiete nichts.

Art. 5 Berichterstattung, Aktualisierung und Überprüfung

1 Das WBF erstattet dem Bundesrat einmal pro Legislaturperiode über die Festlegung der Anwendungsgebiete Bericht.

2 Es aktualisiert die Liste der in den Anwendungsgebieten liegenden Gemeinden einmal pro Legislaturperiode.

3 Es überprüft jede zweite Legislaturperiode:

2. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 6 Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen

1 Steuererleichterungen können nur gewährt werden, wenn:

das Vorhaben:

2 Handelt es sich beim Gesuchsteller um einen produktionsnahen Dienstleistungsbetrieb, so kann der Bund Steuererleichterungen nur dann gewähren, wenn das Vorhaben mindestens zehn neue Arbeitsplätze vorsieht.

3 Bei Vorhaben, die zu einer Verschiebung von Arbeitsplätzen von einem Kanton in einen anderen führen, können für die Steuererleichterungen nur die neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt werden.

4 Für Vorhaben, die im Unternehmen oder in Unternehmen derselben Gruppe insgesamt zu einer Verringerung der Anzahl Arbeitsplätze führen, werden keine Steuererleichterungen gewährt.

5 Die Gewährung einer Steuererleichterung kann aus staatspolitischen Gründen abgelehnt werden, namentlich wenn ein Vorhaben in Konflikt mit anderen Zielen des Bundes steht.

6 Das WBF kann die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen näher umschreiben.

Art. 7 Bemessung der Zahl der Arbeitsplätze

1 Die Zahl der vorgesehenen oder neu auszurichtenden Arbeitsplätze bemisst sich nach dem Total der Stellenprozente. 100 Stellenprozente entsprechen dabei einem Arbeitsplatz.

2 Massgebend sind die Stellenprozente aus befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträgen nach schweizerischem Recht, die durch das Unternehmen selbst oder durch die Muttergesellschaft in der Schweiz abgeschlossen werden.

Art. 8 Regionalwirtschaftliche Bedeutung

1 Die besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung eines Vorhabens bestimmt sich insbesondere nach folgenden Kriterien:

2 Als Investitionen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gelten:

Art. 9 Form des kantonalen Steuererleichterungsentscheids

Der kantonale Steuererleichterungsentscheid muss folgende Elemente enthalten:

3. Abschnitt: Dauer und Höhe der Steuererleichterungen

Art. 10 Beginn und Dauer

1 Die Steuererleichterung des Bundes wird höchstens für die Dauer der kantonalen Steuererleichterung und höchstens für zehn Kalenderjahre gewährt.

2 Das WBF regelt den Beginn der Steuererleichterung des Bundes.

Art. 11 Höhe

1 Die Steuererleichterung des Bundes entspricht dem kleineren der beiden folgenden Beträge:

2 Sie übersteigt aber in keinem Fall den vom Bund festgelegten Höchstbetrag.

3 Das WBF regelt die Ansätze und die Berechnung des Höchstbetrags für die Steuererleichterungen des Bundes. Es stellt dabei sicher, dass die Steuerersparnisse und die Arbeitsplätze, die geschaffen oder neu ausgerichtet werden sollen, in einem angemessenen Verhältnis stehen.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 12 Gesuch des Unternehmens

1 Das Unternehmen richtet das Gesuch um Steuererleichterung des Bundes an den Kanton, in dem das Vorhaben umgesetzt werden soll.

2 Das Gesuch muss einen Geschäftsplan zum Vorhaben einschliesslich folgender Angaben enthalten:

Art. 13 Antrag des Kantons

1 Entscheidet der Kanton, dem gesuchstellenden Unternehmen eine kantonale Steuererleichterung zu gewähren, so kann er das vollständige Dossier mit seinem Entscheid und seinem Antrag auf Gutheissung des Gesuchs an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiterleiten.

2 Der Antrag des Kantons muss die folgenden Angaben enthalten:

3 Der Kanton muss seinen Antrag spätestens 270 Kalendertage nach Beginn der Steuerpflicht beim SECO unter Verwendung des vorgegebenen Formulars einreichen. Für Vorhaben von bestehenden Unternehmen muss der Antrag spätestens im selben Kalenderjahr eingereicht werden, in dem zum ersten Mal ein Umsatz durch das Vorhaben generiert wird.

4 Reicht der Kanton den Antrag nicht formgerecht ein, so räumt ihm das SECO eine Nachfrist zur Verbesserung ein. Es verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf nicht auf den Antrag einzutreten. Das SECO informiert gleichzeitig das gesuchstellende Unternehmen über die Nachfrist.

5 Reicht der Kanton den Antrag nicht fristgerecht ein, so wird darauf nicht eingetreten.

6 Das SECO kann weitere Angaben verlangen.

Art. 14 Zuständigkeit

Der Kanton bestimmt die kantonale Stelle, die für die Antragsstellung, die Verlängerung und die Aufsicht des Vollzugs zuständig ist.

Art. 15 Verfügung des WBF

1 Das WBF entscheidet über das Gesuch gestützt auf den Antrag des Kantons und die Beurteilung des SECO.

2 Der Antrag des Kantons wird nach dem im Zeitpunkt seiner vollständigen Einreichung beim SECO geltenden Bundesrecht beurteilt.

3 In seiner Verfügung legt das WBF insbesondere folgende Elemente fest:

4 Die Verfügung des WBF wird dem gesuchstellenden Unternehmen eröffnet.

5 Das WBF informiert den antragstellenden Kanton sowie die für die Veranlagung zuständige kantonale Behörde über die dem Unternehmen eingeräumte Bundessteuererleichterung. Es informiert ebenfalls die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

6 Das SECO kann einem Unternehmen auf dessen Antrag gestatten, die Nutzung der Steuererleichterung während deren Dauer ganz oder teilweise aufzuschieben. Betrag und Dauer der gewährten Steuererleichterung bleiben dadurch unberührt.

Art. 16 Aufsicht

1 Das SECO überprüft die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen.

2 Die ESTV übermittelt dem SECO jährlich die vom Kanton erhaltenen Daten über die Höhe der steuerbaren Reingewinne, für die die direkte Bundessteuer nicht erhoben wurde.

3 Die Kantone liefern dem SECO spätestens zwölf Monate nach Geschäftsabschluss des Unternehmens die Daten zur Entwicklung der Arbeitsplätze sowie alle anderen Daten und Dokumente, die für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen sowie für die Evaluation der Auswirkungen der gewährten Steuererleichterungen erforderlich sind.

4 Sie melden dem SECO Abweichungen vom ursprünglichen Vorhaben, die sich möglicherweise auf die Steuererleichterungsverfügung auswirken, sobald sie davon Kenntnis erhalten.

Art. 17 Revisionsstelle

Unternehmen, die der Revisionspflicht nach Artikel 727 oder 727a des Obligationenrechts (OR)[^5] unterstehen, müssen die Daten zur Entwicklung der Arbeitsplätze jährlich durch die Revisionsstelle bestätigen lassen und diese an die Kantone und den Bund weiterleiten.

Art. 18 Information

Das SECO veröffentlicht jährlich:

je Vorhaben, für das Steuererleichterungen gewährt werden:

5. Abschnitt: Widerruf und unrechtmässige Beanspruchung

Art. 19 Widerruf

1 Das WBF widerruft seine Verfügung betreffend Bundessteuererleichterungen, sofern ein Kanton seinen entsprechenden kantonalen Steuererleichterungsentscheid widerruft. Die Widerrufsverfügung des WBF richtet sich materiell am kantonalen Widerrufsentscheid aus, insbesondere enthält sie gleichartige Nachzahlungsmodalitäten.

2 Zudem widerruft das WBF seine Verfügung betreffend Bundessteuererleichterungen ganz oder teilweise, unabhängig von einem kantonalen Entscheid, insbesondere wenn:

3 Im Fall eines Widerrufs nach Absatz 2 muss der Betrag der gewährten Steuererleichterung entrichtet werden.

4 Das WBF kann seine Verfügungen gemäss Absatz 1 oder 2 nur während einer Frist widerrufen, die der anderthalbfachen Dauer der Bundessteuererleichterung entspricht.

Art. 20 Unrechtmässig beanspruchte Steuererleichterungen

Eine Steuererleichterung gilt namentlich als unrechtmässig beansprucht, wenn:

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 28. November 2007[^6] über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik wird aufgehoben.

Art. 22 Übergangsbestimmungen für die Steuererleichterungen

1 Steuererleichterungen, die nach altem Recht gewährt wurden, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig.

2 Das WBF kann Steuererleichterungen, die nach altem Recht gewährt wurden, bis zum Ende ihrer Laufzeit gemäss dem zum Zeitpunkt der Verfügung anwendbaren alten Recht ändern. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3 Änderungen bezüglich des Orts des Vorhabens werden gemäss den zum Zeitpunkt des geplanten Umzugs geltenden Anwendungsgebieten beurteilt. Bei einem Umzug innerhalb desselben Kantons kann die Verfügung geändert werden. Bei einem Umzug in einen anderen Kanton ist ein neues Gesuch um Steuererleichterung, insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 3, einzureichen.

4 Artikel 17 gilt nicht für Unternehmen, die der Revisionspflicht nach Artikel 727 oder 727a OR[^7] unterstehen und denen nach altem Recht Steuererleichterungen gewährt wurden.

5 Das SECO veröffentlicht die Angaben nach Artikel 18 Buchstabe b nicht zu Unternehmen, denen nach altem Recht Steuererleichterungen gewährt wurden.

Art. 23 Übergangsbestimmungen für Bürgschaften

1 Für Bürgschaften, die aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^8] zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete und vor Inkrafttreten der Verordnung vom 28. November 2007[^9] über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik gewährt wurden, gelten bis zu ihrem Auslaufen die Übergangsbestimmungen nach Artikel 22.

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