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Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV)

Geltender Text a fecha 2016-07-01

1 (GKG), gestützt auf das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996

2 auf Artikel 22 a Absatz 1 Buchstabe b des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG) und auf Artikel 150 a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom

3 3. Februar 1995 , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und räumlicher Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Kontrolle der Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von:

2 Sie gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen Zollausschlussgebiete.

Art. 2 Begriffe

1 Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 GKG bedeuten in dieser Verordnung:

2 Weitere Begriffe sind in Anhang 1 umschrieben.

2. Kapitel: Ausfuhr

1. Abschnitt: Bewilligungen

Art. 3 Bewilligungspflicht

1 Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).

2 Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO.

3 Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen

4 Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels ausmachen.

4 Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn:

Art. 4 Ausnahmen

Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:

5 ; 2013

Art. 5 Voraussetzungen

1 Bewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. Das SECO kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.

2 Für die Erteilung der Bewilligung an eine juristische Person ist dem SECO der Nachweis einer zuverlässigen firmeninternen Kontrolle der Einhaltung der Exportkontrollvorschriften zu erbringen.

3 Für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Bestandteilen und Zubehör sowie von Munition und Munitionsbestandteilen muss eine Einfuhrbewilligung des Bestimmungsstaats vorliegen, sofern die Empfängerin oder der Empfänger nicht eine ausländische Regierung oder ein für eine solche tätiges Unternehmen ist. Anstelle der Einfuhrbewilligung kann der Nachweis erbracht werden, dass diese nicht erforderlich ist.

Art. 6 Verweigerung

1 Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen:

2 Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b GKG können zudem bestehen, wenn:

Art. 7 Übertragung

Bewilligungen sind nicht übertragbar.

2. Abschnitt: Einzelbewilligung

Art. 8 Unterlagen

Das SECO kann für Einzelbewilligungen insbesondere folgende Unterlagen verlangen:

Art. 9 Gültigkeitsdauer

Einzelbewilligungen sind zwei Jahre gültig. Ihre Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.

3. Abschnitt: Generalausfuhrbewilligungen

Art. 10 Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung einer

Generalausfuhrbewilligung

1 Generalausfuhrbewilligungen werden nur Rechtseinheiten erteilt, die im schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sind. Hochschulen und öffentliche Institutionen sind von dieser Anforderung ausgenommen.

2 Die gesuchstellende natürliche Person oder die Mitglieder der Organe der gesuchstellenden juristischen Person dürfen in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht rechtskräftig verurteilt worden sein wegen Widerhandlungen gegen:

6 b. das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 ;

7 ; oder d. das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003

8 e. das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen.

Art. 11 Unterlagen

Das SECO kann für Generalausfuhrbewilligungen insbesondere folgende Unterlagen verlangen:

Art. 12 Ordentliche Generalausfuhrbewilligung

1 Für die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang 2 Teil 2, Anhang 3 oder 5 aufgeführt sind, nach Staaten, die sich an allen von der Schweiz unterstützten völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen beteiligen, kann das SECO eine ordentliche Generalausfuhrbewilligung (OGB) erteilen. Anhang 7 enthält die Liste dieser Staaten.

2 Ebenfalls eine OGB erteilen kann das SECO für die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang 4 aufgeführt sind, nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach Staaten, die mit der Europäischen Union ein Kooperationsabkommen über die europäischen Satellitennavigationsprogramme abgeschlossen haben.

Art. 13 Ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung

Für die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang 2 Teil 2, Anhang 3 oder 5 aufgeführt sind, nach anderen Staaten als denjenigen nach Anhang 7 kann das SECO eine ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung (AGB) erteilen.

Art. 14 Gültigkeitsdauer

Generalausfuhrbewilligungen sind zwei Jahre gültig.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 15 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale

Organisationen Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen in der Schweiz und Liechtenstein sind den Einund Ausfuhren nach dieser Verordnung gleichgestellt.

Art. 16 Offene Zolllager oder Zollfreilager

Für die Lieferung von Gütern nach den Anhängen 2–5 an offene Zolllager oder Zollfreilager ist eine Einzelbewilligung erforderlich.

5. Abschnitt: Pflichten der Exporteurin oder des Exporteurs

Art. 17 Angaben bei der Ausfuhr

1 Wer Güter mit einer Bewilligung ausführt, muss auf der Zollanmeldung die Bewilligungsnummer angeben.

2 Handelt es sich um eine Generalausfuhrbewilligung, so müssen die Geschäftspapiere, die sich auf die Ausfuhr beziehen, mit dem Hinweis «Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrollen» versehen werden.

3 9 Wer Güter ausführt, die unter die Zolltarifkapitel 28–29, 30 (nur die Tarifnummern 3002.1000–9000), 34, 36–40, 54–56, 59, 62, 65 (nur die Tarifnummer 6506.1000), 68–76, 79, 81–90 und 93 fallen, jedoch nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 3 unterliegen oder nach Artikel 4 von der Ausfuhrbewilligungspflicht ausgenommen sind, muss in der Zollanmeldung den Hinweis «bewilligungsfrei» anbringen.

Art. 18 Nachweis und Aufbewahrung der Unterlagen

1 Auf Verlangen des SECO muss mit den entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden, dass die Güter zu Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurden.

2 Bei Ausfuhren mit Generalausfuhrbewilligung kann das SECO jederzeit Auskunft über den Endverbleib der Güter verlangen.

3 Bei der Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Bestandteilen und Zubehör ist dem SECO auf Verlangen die Einfuhrbewilligung des Bestimmungsstaats oder der Nachweis vorzulegen, dass keine Einfuhrbewilligung erforderlich war.

4 Alle für die Ausfuhr wesentlichen Unterlagen sind nach der Zollveranlagung während zehn Jahren aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

3. Kapitel: Einfuhr, Durchfuhr und Vermittlung

1. Abschnitt: Einfuhr

Art. 19 Voraussetzungen und Unterlagen für Einfuhrbewilligungen und

Einfuhrzertifikate

1 Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben.

2 Das SECO kann insbesondere folgende Unterlagen verlangen:

Art. 20 Gültigkeitsdauer

Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate sind zwei Jahre gültig.

Art. 21 Einfuhrbewilligungen

1 Wer Güter einführen will, die in Anhang 2 Teil 2 Kategorie 9 aufgeführt sind und für Systeme mit einer Nutzlast von mindestens 500 kg und einer Reichweite von mindestens 300 km bestimmt sind, braucht eine Bewilligung des SECO.

2 Einfuhrbewilligungen können von Endverbleibserklärungen abhängig gemacht werden.

3 Der Nachweis über die ordnungsgemässe Einfuhr oder den Endverbleib muss von der Importeurin oder dem Importeur auf Verlangen erbracht werden können.

Art. 22 Einfuhrzertifikat

1 Wer Güter einführen will, für die der Lieferstaat ausdrücklich ein Einfuhrzertifikat verlangt, kann das SECO um Ausstellung des Einfuhrzertifikats ersuchen.

2 Das SECO kann die Ausstellung des Einfuhrzertifikats von der Vorlage von Nachweisen über die beabsichtigte Einfuhr sowie über die Endverwendung der Güter abhängig machen.

Art. 23 Besondere Einfuhrbedingungen

1 Wer Güter nach Anhang 2 Teil 1 einführen will, muss gegenüber dem BFE schriftlich bestätigen, Kenntnis davon zu haben, dass die Güter internationalen Verpflichtungen unterstehen.

2 Das BFE kann vom Importeur und Endempfänger dieser Güter den Nachweis über die ordnungsgemässe Einfuhr oder den Endverbleib verlangen.

3 Es kann den Endverbleib der Güter durch Kontrollen vor Ort überprüfen.

2. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 24

1 Das SECO verweigert eine Durchfuhr, wenn Verweigerungsgründe nach Artikel 6 GKG vorliegen.

2 Es verweigert auch die Durchfuhr für Güter nach den Anhängen 2–5, wenn keine Ausfuhrbewilligung des Ursprungsstaats oder des Lieferstaats für den definitiven Bestimmungsstaat vorliegt.

3 Der Nachweis über den rechtmässigen Versand ist beim Eintritt der Güter in das schweizerische Zollgebiet zu erbringen.

4 Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar auf:

5 Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.

3. Abschnitt: Vermittlung

Art. 25

1 Wer Güter vermitteln will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen.

2 Das SECO verweigert die Vermittlung, wenn es Grund zur Annahme hat, dass die Güter, die vermittelt werden sollen, für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.

4. Kapitel: Verfahren

Art. 26 Kontrolle

1 Das SECO prüft die Gesuche um Erteilung von Bewilligungen und führt Kontrollen nach den Artikeln 9 und 10 GKG durch.

2 Die Kontrolle an der Grenze ist Sache der Zollorgane.

3 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) führt den Informationsdienst nach Artikel 21 GKG.

Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren

1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.

2 Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.

3 In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.

Art. 28 Technische Beratung

1 Das SECO kann zur technischen Beratung andere Bundesbehörden, Branchenverbände, fachkundige Organisationen sowie Fachleute beiziehen.

2 Das Personal der Verbände und fachkundigen Organisationen sowie die Fachleute sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetz-

10 buches verpflichtet.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29 Veröffentlichung

Der Inhalt der Anhänge 1–3 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht.

Art. 30 Aufhebung eines anderen Erlasses

11 Die Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 wird aufgehoben.

Art. 31 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 8 geregelt.

Art. 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.202

[^2]: SR 514.54

[^3]: SR 510.10

[^4]: SR 632.14

[^5]: SR 946.202.21

[^6]: SR 514.51

[^7]: SR 732.1

[^8]: SR 946.201

[^9]: Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10 ), Anhänge 1 und 2. Der Zolltarif kann kostenlos eingesehen werden unter www.ezv.admin.ch > Zolltarif – Tares.

[^10]: SR 311.0

[^11]: [AS 1997 1704, 1999 2471, 2000 187 Art. 21 Ziff. 11, 2002 349 Ziff. II, 2005 601 Anhang 7 Ziff. 43537, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 63, 2008 5525 Anhang 4 Ziff. II 3, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 22, 2011 3981, 2012 1703 Anhang 6 Ziff. II 1 1773 6781 Beilage 2 Ziff. 4, 2014 2507 4553, 2016 493]