Abkommen vom 4. Dezember 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen (mit Anhang)
Der Schweizerische Bundesrat, und die Regierung der Republik Italien
(nachfolgend «Vertragsparteien»),
haben in Anbetracht der besonderen geografischen Situation der beiden Länder, zwecks Verbesserung der Sicherheit auf den Strassen und Erleichterung des Strassenverkehrs im Staatsgebiet der Vertragsparteien,
nach Massgabe der Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein und der nachfolgenden Änderungen,
sowie des am 8. November 1968 in Wien unterzeichneten Übereinkommens über den Strassenverkehr[^1],
folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Vertragsparteien anerkennen gegenseitig zum Zweck des Umtauschs von Führerausweisen gültige, von den zuständigen Behörden der jeweils anderen Vertragspartei gemäss deren Gesetzgebung ausgestellte Führerausweise von Ausweisinhabern oder Ausweisinhaberinnen, die Wohnsitz in ihrem Staatsgebiet nehmen.
Die Vertragsparteien halten sich an den Grundsatz, dass eine Person nach Ablegen der Führerprüfung im Besitz eines einzigen Führerausweises sein muss.
Art. 2
Bei der Auslegung der Artikel des vorliegenden Abkommens ist «Wohnsitz» so zu verstehen, wie er in den entsprechenden Gesetzgebungen der Vertragsparteien definiert und geregelt ist.
In Italien steht «Wohnsitz» («residenza») im vorliegenden Abkommen für den anagrafischen Wohnsitz (residenza anagrafica). In der Schweiz steht «Wohnsitz» («residenza») im vorliegenden Abkommen für «domicilio».
Art. 3
Nach Massgabe des vorgenannten Wiener Übereinkommens anerkennen die Vertragsparteien zur Vereinfachung des Strassenverkehrs gegenseitig gültige Führerausweise gemäss den folgenden Modalitäten.
Schweizerische Führerausweise sind für den Strassenverkehr im italienischen Staatsgebiet wie folgt gültig:
- – ohne zeitliche Beschränkung, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin nicht in Italien Wohnsitz hat;
- – für die Dauer eines Jahres ab dem Datum der Wohnsitznahme des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin in Italien;
- – ohne zeitliche Beschränkung, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin sich zwar in Italien aufhält, aber seinen/ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehält.
Italienische Führerausweise sind für den Strassenverkehr im schweizerischen Staatsgebiet wie folgt gültig:
- – ohne zeitliche Beschränkung, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin nicht in der Schweiz Wohnsitz hat;
- – für die Dauer eines Jahres ab dem Datum der Wohnsitznahme des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin in der Schweiz;
- – ohne zeitliche Beschränkung, wenn der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin zwar Wohnsitz in der Schweiz genommen hat, aber auch seinen/ihren Wohnsitz in Italien beibehält und regelmässig täglich oder zumindest zweimal pro Monat dorthin zurückkehrt.
Art. 4
Nimmt der Inhaber oder die Inhaberin eines von den Behörden einer Vertragspartei ausgestellten Führerausweises im Staatsgebiet der anderen Partei Wohnsitz, so kann er/sie den Führerausweis umtauschen lassen, ohne sich theoretischen und praktischen Prüfungen unterziehen zu müssen; besondere Situationen bleiben ausgenommen.
Als Nachweis der für die entsprechenden Kategorien erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten können die zuständigen Behörden in begründeten Fällen ein Arztzeugnis verlangen. Der erste Absatz dieses Artikels kommt nur bei Inhabern oder Inhaberinnen von Führerausweisen zur Anwendung, die das von den entsprechenden internen Gesetzgebungen vorgesehene Mindestalter für die umzutauschende Kategorie erreicht haben.
Fahreinschränkungen und Sanktionen, die eventuell von der internen Gesetzgebung der beiden Vertragsparteien in Verbindung mit dem Ausstellungsdatum des Führerausweises vorgesehen sind, gelangen aufgrund des Ausstellungsdatums des Ausweises, dessen Umtausch beantragt wird, zur Anwendung.
Somit gilt für die Anwendung dieses Artikels:
- – Im italienischen Führerausweis, der durch Umtausch des schweizerischen Führerausweises ausgestellt wird, wird für jede Kategorie das Datum der Erstausstellung aufgrund der abgelegten Prüfung in der Schweiz angegeben, wie es im schweizerischen Führerausweis aufgeführt ist.
- – Der schweizerische Führerausweis, der durch Umtausch eines italienischen Führerausweises ausgestellt wird, der seinerseits mindestens ein Jahr vor der Wohnsitznahme in der Schweiz des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin erworben wurde, ist zeitlich unbegrenzt gültig. Der schweizerische Führerausweis, der durch Umtausch eines italienischen Führerausweises ausgestellt wird, der weniger als ein Jahr vor der Wohnsitznahme in der Schweiz des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin erworben wurde, enthält ein gemäss der internen schweizerischen Gesetzgebung berechnetes Verfalldatum. Dieses Verfahren kommt für die Führerausweise der Kategorien A und B zur Anwendung, während die Führerausweise der übrigen Kategorien stets unbeschränkt gültig sind.
Art. 5
Nimmt der Inhaber oder die Inhaberin eines von den Behörden einer der beiden Vertragsparteien ausgestellten Führerausweises Wohnsitz im Staatsgebiet der anderen Partei, so kann er oder sie sich direkt einen Führerausweis des Wohnsitzstaates ausstellen lassen (Duplikat), wenn das noch nicht umgetauschte Dokument gestohlen wurde oder verloren ging. Inhaber oder Inhaberinnen eines gestohlenen oder verlorenen Führerausweises müssen zusammen mit dem Gesuch um ein Duplikat eine Kopie der Anzeige einreichen, die bei den Behörden jener Vertragspartei erstattet wurde, welche das neue Dokument ausstellen soll.
Für das Verfahren gemäss dem ersten Absatz ist neben den normalerweise erforderlichen Unterlagen eine Bescheinigung der diplomatischen Vertretung der Vertragspartei vorzulegen, die den Führerausweis ausgestellt hat. Die Bescheinigung muss sämtliche Angaben des verlorenen oder gestohlenen Dokuments sowie die Erklärung enthalten, dass der ursprüngliche Ausweis nicht mit einschränkenden Massnahmen belegt ist. In der genannten Bescheinigung muss zudem angegeben sein, ob der Führerausweis aufgrund abgelegter Prüfungen oder aufgrund eines Umtauschs ausgestellt wurde. In letzterem Fall muss das Land angegeben werden, in dem die Erstausstellung des Führerausweises erfolgte; dies, um die Anwendung von Artikel 8 zu ermöglichen.
Art. 6
Nimmt der Inhaber oder die Inhaberin eines Führerausweises, der von den Behörden einer der beiden Vertragsparteien ausgestellt wurde, Wohnsitz im Staatsgebiet der anderen Partei und liess er oder sie den Führerausweis bereits umtauschen, so ist bei Diebstahl oder Verlust gemäss dem Verfahren der Vertragspartei vorzugehen, die den Umtausch des Führerausweises vorgenommen hat.
Art. 7
Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 und 5 gelten für alle Führerausweise, die vor oder nach der Wohnsitznahme des Inhabers oder der Inhaberin im Staatsgebiet jener Vertragspartei ausgestellt wurden, die für den Umtausch oder das Duplikat zuständig ist.
Art. 8
Die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 gelten nicht für Führerausweise, die als Ersatz für Dokumente dienen, welche von einem Drittstaat ausgestellt wurden und im Staatsgebiet der für den Umtausch oder das Duplikat zuständigen Vertragspartei nicht umgetauscht werden können.
Art. 9
Zum Zeitpunkt des Umtauschs oder der Ausstellung von Duplikaten von Führerausweisen wird die Gleichwertigkeit der Ausweiskategorien der Vertragsparteien aufgrund der technischen Äquivalenztabellen anerkannt, die integrierender Bestandteil dieses Abkommens sind und ihm beiliegen. Die genannten Tabellen bilden zusammen mit dem Verzeichnis der Führerausweismodelle und den Musterdokumenten «1» und «2» gemäss Art. 10 sowie dem Verzeichnis der kantonalen Zulassungsbehörden der Schweiz die technischen Anhänge, die von den zuständigen zentralen Behörden der Vertragsparteien mittels Notenwechsel geändert werden können. Die genannten Behörden sind: für die Republik Italien das Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti – Dipartimento per i Trasporti Terrestri; für die Schweiz das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK.
Mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig über die Anschriften der zentralen Behörden.
Art. 10
Für den Umtausch oder die Ausstellung von Duplikaten von Führerausweisen sind die folgenden Behörden zuständig:
- a) in der Republik Italien die regionalen Uffici della Motorizzazione (Motorfahrzeugämter);
- b) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Strassenverkehrsämter der Kantone gemäss Liste im Anhang.
Beim Umtausch der Führerausweise ziehen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien den umzutauschenden Ausweis ein und retournieren ihn an die gemäss Artikel 9 zuständigen zentralen Behörden der jeweils anderen Vertragspartei; dafür wird das mit «1» bezeichnete und in drei Sprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) ausgestellte Musterdokument verwendet, das dem vorliegenden Abkommen beiliegt. Der umzutauschende Führerausweis wird zu dem Zeitpunkt eingezogen, in dem der neue, durch Umtausch entstandene Führerausweis ausgehändigt wird.
Bei einem Duplikat informieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die gemäss Artikel 9 zuständigen zentralen Behörden der jeweils anderen Vertragspartei über die erfolgte Ausstellung des Duplikats; dafür wird das mit «2» bezeichnete und in drei Sprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) ausgestellte Musterdokument verwendet, das dem vorliegenden Abkommen beiliegt. Dieser Information ist eine Kopie der Verlust- oder Diebstahlsanzeige beizulegen.
Art. 11
Bestehen Zweifel über die Gültigkeit oder Echtheit von Führerausweisen oder über darin enthaltene Daten, so kann die zuständige Behörde der Vertragspartei, welche den Umtausch vornimmt, gemäss den in Artikel 13 beschriebenen Modalitäten bei der zentralen Behörde der anderen Vertragspartei um Auskunft nachsuchen.
Eine Übersetzung des Führerausweises kann nur eingefordert werden, wenn das Dokument Angaben enthält, die von den in Artikel 9 erwähnten Musterdokumenten abweichen.
Bestehen Zweifel über die in der Bescheinigung gemäss Artikel 5 enthaltenen Daten, kann die zuständige Behörde der Vertragspartei, die das Duplikat ausstellt, gemäss den in Artikel 13 beschriebenen Modalitäten bei der zentralen Behörde der anderen Vertragspartei um Auskunft nachsuchen.
Art. 12
Die zuständige zentrale Behörde der Vertragspartei, der ein infolge Umtauschs eingezogener Führerausweis retourniert wird, informiert die zustellende Behörde, wenn das Dokument Anomalien bezüglich Gültigkeit, Echtheit oder der enthaltenen Daten aufweist. Diese Information erfolgt auf diplomatischem Weg.
Die zuständige zentrale Behörde der Vertragspartei, die über die Ausstellung eines Duplikats eines Führerausweises unterrichtet wird, informiert die unterrichtende Behörde, wenn Hinderungsgründe für die Ausstellung des Dokuments vorliegen. Diese Information erfolgt auf diplomatischem Weg.
Art. 13
Sind Mitteilungen an die zentrale italienische Behörde gemäss Artikel 11 nicht in italienischer Sprache verfasst, so muss auf die diplomatischen Vertretungen zurückgegriffen werden.
Sind Mitteilungen gemäss Artikel 11 an die zentrale schweizerische Behörde in italienischer Sprache (einer der Amtssprachen der Schweizerischen Eidgenossenschaft) verfasst, so muss nicht auf die diplomatischen Vertretungen zurückgegriffen werden.
Sind Mitteilungen gemäss Artikel 12 an die «Uffici della Motorizzazione» (italienische Motorfahrzeugämter) in italienischer Sprache verfasst, so muss nicht auf die diplomatischen Vertretungen zurückgegriffen werden.
Sind Mitteilungen gemäss Artikel 12 an kantonale Behörden in der Amtssprache des zuständigen Kantons gemäss Aufstellung im Anhang verfasst, so muss nicht auf die diplomatischen Vertretungen zurückgegriffen werden.
Art. 14
Das Abkommen, dessen technische Anhänge integrierender Bestandteil sind, tritt sechzig Tage nach Eingang der zweiten der beiden Mitteilungen in Kraft, mit denen die Vertragsparteien sich gegenseitig über den Abschluss der von den jeweiligen Rechtsordnung vorgesehenen Verfahren informieren.
Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einverständnis schriftlich geändert werden und besitzt eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Ab einem Jahr vor Ablauf des Abkommens nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen zur Erneuerung des Abkommens auf.
Das Abkommen kann zu jedem Zeitpunkt schriftlich von einer Vertragspartei gekündigt werden. In einem solchen Fall verliert es seine Gültigkeit sechs Monate nach Eingang der Kündigung.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten und von ihren Regierungen gehörig ermächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Lugano, am 4. Dezember 2015 in zwei Ausfertigungen in italienischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Doris Leuthard | Für die Regierung der Republik Italien: / Graziano Delrio | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: SR 0.741.10
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