Übereinkommen vom 29. Juni 2015 Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2015-06-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 9. Juli 2018) Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, eingedenk der Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit für die Stützung des Wachstums sowie die Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung der Volkswirtschaften in Asien und damit für die Widerstandsfähigkeit der Region gegenüber möglichen Finanzkrisen und anderen externen Schocks im Zuge der Globalisierung; in Anerkennung der Bedeutung der Infrastrukturentwicklung beim Ausbau der regionalen Vernetzung und der Verbesserung der regionalen Integration und damit bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Stützung der gesellschaftlichen Entwicklung für die Menschen in Asien sowie bei der Unterstützung der weltweiten wirtschaftlichen Dynamik; in der Erkenntnis, dass sich der erhebliche langfristige Bedarf an Finanzierung für die Infrastrukturentwicklung in Asien im Rahmen einer Partnerschaft zwischen bestehenden multilateralen Entwicklungsbanken und der Asiatischen Infrastruktur- Investitionsbank (im Folgenden als «Bank» bezeichnet) angemessener decken lässt; in der Überzeugung, dass die Gründung der Bank als multilaterale Finanzinstitution mit dem Schwerpunkt Infrastrukturentwicklung zur Mobilisierung dringend benötigter zusätzlicher Mittel innerhalb und au ss erhalb Asiens und zur Beseitigung der Finanzierungsengpässe der einzelnen asiatischen Volkswirtschaften beitragen und die bestehenden multilateralen Entwicklungsbanken ergänzen wird, um in Asien ein nachhaltiges und stabiles Wachstum zu fördern sind übereingekommen, die Bank zu errichten, die nach Massgabe folgender Bestimmungen tätig wird: Kapitel I: Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft

Art. 1 Zweck

(1) Zweck der Bank ist es, i) in Asien durch Investitionen in die Infrastruktur und andere produktive Wirtschaftsbereiche eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, Wohlstand zu schaffen und die Infrastrukturanbindung zu verbessern sowie ii) durch eine enge Zusammenarbeit mit anderen multilateralen und bilateralen Entwicklungsinstitutionen regionale Kooperationen und Partnerschaften bei der Bewältigung schwieriger Entwicklungsaufgaben zu fördern. (2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfassen die Ausdrücke «Asien» und «Region» die geografische Region und Zusammensetzung, die von den Vereinten Nationen als Asien und Ozeanien eingestuft wird, sofern der Gouverneursrat nichts anderes beschliesst.

Art. 2 Aufgaben

Zur Erfüllung ihres Zwecks hat die Bank folgende Aufgaben: i) Förderung der Investition öffentlichen und privaten Kapitals in der Region für Entwicklungszwecke, insbesondere für die Entwicklung der Infrastruktur und anderer produktiver Wirtschaftsbereiche; ii) Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel für die Finanzierung dieser Entwicklung in der Region, einschliesslich der Projekte und Programme, die am wirksamsten zum harmonischen wirtschaftlichen Wachstum der Region als Ganzes beitragen werden, wobei die Bedürfnisse der weniger entwickelten Mitglieder in der Region besonders berücksichtigt werden; iii) Anregung von privaten Investitionen in Projekte, Unternehmen und Aktivitäten, die zur wirtschaftlichen Entwicklung in der Region beitragen, insbesondere in Infrastruktur und andere produktive Wirtschaftsbereiche, sowie Ergänzung privater Investitionen, wenn privates Kapital nicht zu angemessenen Konditionen zur Verfügung steht; iv) Ausübung aller sonstigen Tätigkeiten und Erbringung aller sonstigen Leistungen, die diesen Aufgaben dienlich sein können.

Art. 3 Mitgliedschaft

(1) Anspruch auf Mitgliedschaft in der Bank haben die Mitglieder der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie die Mitglieder der Asiatischen Entwicklungsbank. a) Regionale Mitglieder sind die in Anhang A Teil A aufgeführten Mitglieder sowie weitere Mitglieder aus der Region Asien im Sinne des Artikels 1 Absatz 2. Alle übrigen Mitglieder sind nichtregionale Mitglieder. b) Gründungsmitglieder sind die in Anhang A aufgeführten Mitglieder, die dieses Übereinkommen zu oder vor dem in Artikel 57 genannten Datum unterzeichnet und alle weiteren Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vor dem nach Artikel 58 Absatz 1 festgelegten Datum erfüllt haben. (2) Mitglieder der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder der Asiatischen Entwicklungsbank, die nicht nach Artikel 58 Mitglieder werden, können zu Bedingungen, welche die Bank festsetzt, durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit des Gouverneursrats nach Artikel 28 als Mitglieder der Bank aufgenommen werden. (3) Bei einem Antragsteller, der nicht souverän oder für seine internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich ist, wird der Antrag auf Mitgliedschaft in der Bank von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied der Bank eingereicht beziehungsweise vereinbart. Kapitel II: Kapital

Art. 4 Genehmigtes Kapital

(1) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt einhundert Milliarden US- Dollar (100 000 000 000 $) und ist aufgeteilt in eine Million (1 000 000) Anteile im Nennwert von je einhunderttausend Dollar (100 000 $), die nur von Mitgliedern nach Massgabe des Artikels 5 gezeichnet werden können. (2) Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital ist in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt. Anteile im Gesamtnennwert von zwanzig Milliarden Dollar (20 000 000 000 $) sind eingezahlte Anteile und Anteile im Gesamtnennwert von achtzig Milliarden Dollar (80 000 000 000 $) sind abrufbar. (3) Das genehmigte Stammkapital der Bank kann vom Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 zu einer Zeit und zu Bedingungen, die er für ratsam hält, erhöht werden; dies gilt auch für das Verhältnis zwischen eingezahlten und abrufbaren Anteilen. (4) Der Ausdruck «Dollar» und das Symbol «$» beziehen sich in diesem Übereinkommen auf das offizielle Zahlungsmittel der Vereinigten Staaten von Amerika.

Art. 5 Zeichnung von Anteilen

(1) Jedes Mitglied zeichnet Anteile des Stammkapitals der Bank. Jede Zeichnung von ursprünglichem genehmigtem Stammkapital erfolgt für eingezahlte und für abrufbare Anteile im Verhältnis zwei (2) zu acht (8). Die ursprüngliche Anzahl der von den Staaten, die nach Artikel 58 Mitglieder werden, zu zeichnenden Anteile ist in Anhang A festgesetzt. (2) Die ursprüngliche Anzahl der von den Staaten, die nach Artikel 3 Absatz 2 als Mitglieder aufgenommen werden, zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat beschlossen; jedoch darf keine derartige Zeichnung genehmigt werden, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder befindliche Teil des Stammkapitals unter fünfundsiebzig (75) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt, sofern der Gouverneursrat nicht durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 etwas anderes vereinbart. (3) Der Gouverneursrat kann auf Antrag eines Mitglieds dessen gezeichneten Betrag zu Bedingungen erhöhen, die er durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschliesst; jedoch darf keine derartige Erhöhung genehmigt werden, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder befindliche Teil des Stammkapitals unter fünfundsiebzig (75) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt, sofern der Gouverneursrat nicht durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 etwas anderes vereinbart. (4) Der Gouverneursrat überprüft das Stammkapital der Bank mindestens alle fünf (5) Jahre. Bei einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals wird jedem Mitglied hinreichend Gelegenheit gegeben, zu den vom Gouverneursrat festgesetzten Bedingungen einen Teil des Betrags zu zeichnen, um den das Stammkapital erhöht wird, der dem von dem betreffenden Mitglied bereits gezeichneten Anteil am gesamten gezeichneten Stammkapital der Bank unmittelbar vor der Erhöhung entspricht. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung von Erhöhungen des Stammkapitals zu beteiligen.

Art. 6 Einzahlung der gezeichneten Beträge

(1) Die Einzahlung des von jedem Unterzeichner dieses Übereinkommens, der nach Artikel 58 Mitglied wird, ursprünglich gezeichneten Betrags des einzuzahlenden Stammkapitals der Bank erfolgt in fünf (5) Raten von je zwanzig (20) Prozent des Betrags, wobei die in Absatz 5 vorgesehenen Ausnahmen gelten. Die erste Rate wird von jedem Mitglied binnen dreissig (30) Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder bis zum Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde nach Artikel 58 Absatz 1 gezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die zweite Rate wird ein (1) Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens fällig. Die restlichen drei (3) Raten werden jeweils ein (1) Jahr nach Fälligwerden der vorhergegangenen Rate fällig. (2) Jede Rate der Erstzeichnungen auf das ursprüngliche eingezahlte Stammkapital wird in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung gezahlt, wobei die in Absatz 5 vorgesehenen Ausnahmen gelten. Die Bank kann derartige Zahlungen jederzeit in Dollar konvertieren. Sämtliche Rechte, einschliesslich Stimmrechte, die mit eingezahlten und damit verbundenen abrufbaren Anteilen erworben wurden, für die derartige Zahlungen fällig, aber noch nicht eingegangen sind, ruhen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung bei der Bank. (3) Der auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichnete Betrag wird nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, wie ihn die Bank zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Im Fall eines derartigen Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Dollar oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird. Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen Prozentsatz für alle abrufbaren Anteile. (4) Die Bank bestimmt den Ort für Zahlungen aufgrund dieses Artikels; jedoch wird bis zur Eröffnungssitzung des Gouverneursrats die in Absatz 1 genannte erste Rate an die Regierung der Volksrepublik China als Treuhänderin für die Bank gezahlt. (5) Mitglieder, die für die Zwecke dieses Absatzes als weniger entwickelte Länder gelten, können die Einzahlung ihrer gezeichneten Beträge nach den Absätzen 1 und 2 wahlweise auch wie folgt vornehmen: a) vollständig in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung in bis zu zehn (10) Raten in Höhe von je zehn (10) Prozent des Gesamtbetrags, wobei die erste und zweite Rate wie in Absatz 1 vorgesehen und die dritte bis zehnte Rate am zweiten und den folgenden Jahrestagen des Inkrafttretens dieses Übereinkommens fällig werden; oder b) zum Teil in Dollar oder einer anderen konvertierbaren Währung und zu einem Teil von höchstens fünfzig (50) Prozent jeder Rate in der Währung des Mitglieds entsprechend dem Ratenplan nach Absatz 1. Für Zahlungen nach diesem Buchstaben gilt Folgendes: i) Das Mitglied unterrichtet die Bank zum Zeitpunkt der Zeichnung nach Absatz 1, zu welchem Teil die Zahlungen in seiner Landeswährung geleistet werden. ii) Jede Zahlung eines Mitglieds in dessen Landeswährung nach diesem Absatz erfolgt in einem Betrag, von dem die Bank feststellt, dass er dem vollen Dollarwert des zahlbaren Teils der Zeichnung entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied aufgrund dieser Bestimmungen für angemessen hält, unterliegt jedoch einer binnen neunzig (90) Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollarwerts dieser Zahlung erforderlich ist. iii) Ist die Bank der Auffassung, dass der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Masse gesunken ist, so zahlt dieses Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen zusätzlichen Betrag in seiner Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller aufgrund der Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Mittel in dieser Währung zu erhalten. iv) Ist die Bank der Auffassung, dass der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Masse gestiegen ist, so zahlt die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen Betrag in dieser Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller aufgrund der Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Mittel in dieser Währung zu berichtigen. v) Die Bank kann auf ihre Zahlungsansprüche nach Ziffer iii verzichten und das Mitglied kann auf seine Zahlungsansprüche nach Ziffer iv verzichten. (6) Anstelle des in der Währung des Mitglieds zu zahlenden Betrags nimmt die Bank von jedem Mitglied, das den von ihm gezeichneten Betrag nach Absatz 5 Buchstabe b einzahlt, Schuldscheine oder sonstige Schuldverschreibungen entgegen, die von der Regierung des Mitglieds oder von der von diesem Mitglied bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind, sofern die Bank diesen Betrag nicht für die Durchführung ihrer Geschäfte benötigt. Diese Schuldscheine oder Schuldverschreibungen sind nicht übertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank zahlbar.

Art. 7 Anteilsbedingungen

(1) Die von den Mitgliedern ursprünglich gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 unter besonderen Umständen beschliesst, sie zu anderen Bedingungen auszugeben. (2) Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden und können nur auf die Bank übertragen werden. (3) Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt. (4) Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der Bank.

Art. 8 Ordentliche Kapitalbestände

In diesem Übereinkommen umfasst der Ausdruck «ordentliche Kapitalbestände» der Bank: i) das nach Artikel 5 gezeichnete genehmigte Stammkapital der Bank, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören; ii) Mittel, die von der Bank kraft der ihr in Artikel 16 Ziffer 1 zugewiesenen Befugnis aufgenommen werden und auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 über den Abruf Anwendung findet; iii) Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen oder Garantien, die aus den unter den Ziffern i und ii genannten Mitteln gewährt wurden, oder in Form von Erträgen aus Kapitalbeteiligungen und sonstigen nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffer vi genehmigten Finanzierungen, die aus solchen Mitteln getätigt wurden; iv) Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien, auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 3 über den Abruf Anwendung findet; und v) alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer in Artikel 17 vorgesehenen Sonderfondsmittel sind. Kapitel III: Geschäftstätigkeit der Bank

Art. 9 Verwendung der Mittel

Die Mittel und Einrichtungen der Bank werden im Einklang mit den Grundsätzen einer soliden Banktätigkeit ausschliesslich zur Erfüllung des in Artikel 1 bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der in Artikel 2 aufgeführten Aufgaben verwendet.

Art. 10 Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit

(1) Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in: i) eine aus den in Artikel 8 vorgesehenen ordentlichen Kapitalbeständen der Bank finanzierte ordentliche Geschäftstätigkeit; und ii) eine aus den in Artikel 17 vorgesehenen Sonderfondsmitteln finanzierte besondere Geschäftstätigkeit. Mit den beiden Arten der Geschäftstätigkeit können Teile desselben Vorhabens oder Programms getrennt finanziert werden. (2) Die ordentlichen Kapitalbestände und die Sonderfondsmittel der Bank werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig getrennt gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet. In den Finanzaufstellungen der Bank werden die ordentliche und die besondere Geschäftstätigkeit getrennt aufgeführt. (3) Die ordentlichen Kapitalbestände der Bank werden unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus der besonderen Geschäftstätigkeit oder aus anderen Tätigkeiten, für die Sonderfondsmittel ursprünglich verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet. (4) Ausgaben, die unmittelbar mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände der Bank. Ausgaben, die unmittelbar mit der besonderen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der Sonderfondsmittel. Alle sonstigen Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.

Art. 11 Empfänger und Geschäftsmethoden

(1) a) Die Bank kann jedem Mitglied, jeder seiner Dienststellen, Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, jedem im Hoheitsgebiet eines Mitglieds tätigen Rechtsträger oder Unternehmen sowie internationalen oder regionalen Stellen oder Rechtsträgern, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region befasst sind, Finanzierungsmittel zur Verfügung stellen oder deren Beschaffung erleichtern. b) Unter besonderen Umständen kann die Bank einem nicht unter Buchstabe a aufgeführten Empfänger Unterstützung gewähren, jedoch nur dann, wenn der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 i) festgestellt hat, dass diese Unterstützung dem Zweck der Bank dient, in ihren Aufgabenbereich fällt und im Interesse der Mitglieder der Bank liegt, und ii) festgelegt hat, welche Arten von Unterstützung nach Absatz 2 diesem Empfänger gewährt werden können. (2) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit wie folgt ausüben: i) durch Gewährung oder Kofinanzierung von oder Beteiligung an direkten Darlehen; ii) durch die Anlage von Mitteln als Kapitalbeteiligung an einer Institution oder einem Unternehmen; iii) durch die Teiloder Gesamtgarantierung – als Erstoder Zweitschuldner – von Darlehen für die wirtschaftliche Entwicklung; iv) durch den Einsatz von Sonderfondsmitteln entsprechend den für ihre Verwendung geltenden Übereinkünften; v) durch die Bereitstellung technischer Hilfe nach Artikel 15; oder vi) durch sonstige Arten der Finanzierung, die der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 festlegt.

Art. 12 Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit

(1) Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 Ziffern i, ii, iii und vi gewährten Darlehen, Kapitalbeteiligungen, Garantien und sonstigen Arten der Finanzierung darf zu keiner Zeit erhöht werden, wenn dadurch der Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals, ihrer Reserven und Gewinnrücklagen, die zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen gehören, überschritten würde. Ungeachtet des vorangehenden Satzes kann der Gouverneursrat jederzeit durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschliessen, dass die Begrenzung nach diesem Absatz aufgrund der Finanzlage und Bonität der Bank auf bis zu 250 Prozent des unverminderten gezeichneten Kapitals, der Reserven und Gewinnrücklagen der Bank, die zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen gehören, erhöht werden kann. (2) Der Betrag der von der Bank getätigten Kapitalbeteiligungen darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten eingezahlten gezeichneten Kapitals und ihrer allgemeinen Reserven zu keiner Zeit überschreiten.

Art. 13 Geschäftsgrundsätze

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.