Verordnung vom 11. Dezember 2015 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-12-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 23 n Absätze 5 und 6, 23 o Absatz 3, 23 q Absatz 1 und 26

1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG),

2 über den Zugang in Ausführung des Protokolls von Nagoya vom 29. Oktober 2010 zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (Nagoya-Protokoll), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Zugang zu und die Nutzung von genetischen Ressourcen und sich darauf beziehendem traditionellem Wissen sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus dieser Nutzung.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

3 über die Biologische Vielfalt; 5. Juni 1992

Art. 3 Sorgfaltspflicht

1 Bei der Wahrnehmung der Sorgfaltsplicht nach Artikel 23 n NHG hat der oder die Nutzende namentlich folgende Informationen aufzuzeichnen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzende weiterzugeben:

2 Falls bestimmte Informationen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht bekannt sind und nicht in Erfahrung gebracht werden können, sind die Gründe dafür aufzuzeichnen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzende weiterzugeben.

3 Unterliegen Name und Adresse der Person nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 dem Geschäftsgeheimnis, so müssen diese Angaben nachfolgenden Nutzenden nicht weitergegeben werden.

4 Liegt eine international oder national anerkannte Notstandssituation vor, bei der die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt gefährdet ist, so genügt es, dass die Sorgfaltspflicht bei der Nutzung von genetischen Ressourcen, die pathogene Organismen oder Schadorganismen sind, bis zum Zeitpunkt der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf diesen genutzten genetischen Ressourcen basiert, vollständig erfüllt ist.

5 Sämtliche Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind wie folgt aufzubewahren und auf Anfrage den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen:

Art. 4 Meldepflicht

1 Die Meldung nach Artikel 23 o Absatz 1 NHG ist von dem oder der Nutzenden zu erbringen. Sie muss die zum Zeitpunkt der Meldung vorliegenden Informationen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 enthalten.

2 Eine Meldung kann auch freiwillig erfolgen, namentlich wenn keine Vermarktung vorgesehen ist.

3 Als Nachweis der Meldung erhält der oder die Nutzende eine Registernummer.

4 Ist die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bereits im Rahmen von Artikel 7 der Ver-

4 ordnung (EU) Nr. 511/2014 bescheinigt worden oder aufgrund von Informationen, die durch die internationale Informationsstelle nach Artikel 14 des Nagoya-Protokolls publiziert worden sind, ersichtlich, so kann der oder die Nutzende anstelle der Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 die Registernummer der entsprechenden Bescheinigung oder Publikation dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) melden.

5 Der oder die Nutzende hat anlässlich eines Marktzulassungsverfahrens der zuständigen Behörde nach Artikel 11 anzugeben, ob die Entwicklung des zu vermarktenden Produktes auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, die der Sorgfaltsund Meldepflicht unterliegen, und gegebenenfalls die Registernummer anzugeben.

Art. 5 Traditionelles Wissen

Für die Nutzenden von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen nach Artikel 23 p NHG gelten die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Weitergabeund Meldepflichten nach den Artikeln 3 und 4 sinngemäss.

Art. 6 Anerkennung von bewährten Verfahren

1 Das BAFU führt ein öffentliches Verzeichnis von Verfahren, bei deren Anwendung Nutzende davon ausgehen können, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 3–5 und 8 erfüllen.

2 Die Aufnahme eines Verfahrens in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag einer Vereinigung von Nutzenden oder anderer interessierter Kreise, in dem dargelegt wird, dass das Verfahren die Anforderungen nach den Artikeln 3–5 und 8 erfüllt. Änderungen oder Aktualisierungen eines anerkannten Verfahrens sind dem BAFU mitzuteilen.

3 Das BAFU kann ein Verfahren, das die Anforderungen nach den Artikeln 3–5 und

8 erfüllt, auch von sich aus in das Verzeichnis aufnehmen.

4 Liegen Hinweise vor, dass durch die Anwendung eines anerkannten Verfahrens die Anforderungen nach den Artikeln 3–5 und 8 nicht mehr erfüllt sind, so setzt das BAFU eine Frist an, innert welcher die erforderlichen Massnahmen zu treffen sind. Sind die Anforderungen nach Fristablauf nicht erfüllt, so streicht das BAFU das Verfahren vom Verzeichnis.

Art. 7 Anerkennung von Sammlungen

1 Das BAFU führt unter Berücksichtigung von Artikel 5 der Verordnung (EU)

5 Nr. 511/2014 ein öffentliches Verzeichnis von anerkannten Sammlungen, für die der Inhaber oder die Inhaberin gewährleistet, dass:

2 Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin, nachdem das BAFU die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 für die Sammlung oder eines bestimmten Teils derselben überprüft und bestätigt hat. Das BAFU kann Dritte mit dieser Überprüfung beauftragen.

3 Liegen Hinweise vor, dass eine Sammlung oder ein bestimmter Teil derselben die Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so setzt das BAFU eine Frist an, innert welcher die erforderlichen Massnahmen zu treffen sind. Sind die Anforderungen nach Fristablauf nicht erfüllt, so streicht das BAFU die Sammlung oder den betroffenen Teil derselben vom Verzeichnis.

3. Abschnitt: Genetische Ressourcen im Inland

6 Art. 8

Art. 9 Erhaltung und nachhaltige Nutzung

1 Gesuche um Finanzhilfen für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen nach Artikel 23 q Absatz 2 NHG sind beim BAFU einzureichen.

2 Unterstützt werden können insbesondere Tätigkeiten von Institutionen oder Organisationen, die genetische Ressourcen in-situ oder ex-situ erhalten, charakterisieren, nachhaltig nutzen oder die Vorteile aus deren Nutzung für die Erhaltung der Biodiversität und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile einsetzen.

3 Informationen über genetische Ressourcen, die im Zusammenhang mit unterstützten Tätigkeiten stehen, sind dem BAFU auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

4. Abschnitt: Aufgaben der Behörden

Art. 10 Aufgaben des BAFU

1 Das BAFU ist die zuständige Behörde und Kontaktstelle für das Nagoya-Protokoll. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

7 über die Biologische Vielfalt und der Übereinkommens vom 5. Juni 1992 internationalen Informationsstelle (internationales Access and Benefitsharing Clearing-House ).

8 durch.

2 Das BAFU ermutigt die Nutzenden, Vorteile, die sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen ergeben, auch bei Fehlen einer Rechtspflicht freiwillig in ausgewogener und gerechter Weise zu teilen. Es setzt sich dafür ein, dass die Vorteile für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile eingesetzt werden.

Art. 11 Aufgaben anderer Behörden

1 Die zuständigen Behörden überprüfen anlässlich von Marktzulassungsverfahren nach den nachfolgend aufgeführten Verordnungen, ob bei Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, der Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht nach den Artikeln 4, 5 und 8 vorliegt: Produkt Zuständige Behörde Massgebliche Verordnung

2 Liegt der Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht beim Verfahrensbeginn nicht vor, so fordern die zuständigen Behörden den Nutzenden oder die Nutzende auf, den Nachweis bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens nachzureichen.

3 Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, solange der oder die Nutzende den Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht nicht erbracht hat.

4 Die zuständigen Behörden leiten dem BAFU die Angaben der Nutzenden über die Erfüllung der Meldepflicht auf dessen Anfrage weiter.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Februar 2016 in Kraft.

2 Artikel 8 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 451

[^2]: SR 0.451.432

[^3]: SR 0.451.43

[^4]: Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Massnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Pro- tokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. L 150 vom 20. Mai 2014, S. 59.

[^5]: Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 4.

[^6]: In Kraft ab 1. Jan. 2017 (s. Art. 13 Abs. 2).

[^7]: SR 0.451.43 a. Arzneimittel (Human- Schweizerisches Heilmittel- Arzneimittelverordnung vom

[^8]: und Tierarzneimittel) institut (Swissmedic) 17.Oktober 2001 Arzneimittelverordnung vom b. immunologische Arznei- Bundesamt für Lebens- 17. Oktober 2001 mittel für den tierärzt- mittelsicherheit und Veteri- (BLV) lichen Gebrauch närwesen c. Lebensmittel, Zusatz- BLV Lebensmittel-und Gebrauchs- stoffe, Verarbeitungs- gegenständeverordnung vom

[^9]: hilfsstoffe 23.November 2005 d. Pflanzenschutzmittel Bundesamt für Landwirt- Pflanzenschutzmittelverordnung

[^10]: schaft(BLW) vom 12.Mai 2010 e. Dünger BLW Dünger-Verordnung vom

[^11]: 10.Januar 2001 f. Futtermittel BLW Futtermittel-Verordnung vom

[^12]: 26.Oktober 2011 BAFU Freisetzungsverordnung vom g. pflanzliches Vermeh-

[^13]: 10. September 2008 rungsmaterial für aus- schliesslich forstwirt- Verwendungen schaftliche BLW Vermehrungsmaterial-Verord- h. pflanzliches Vermeh-

[^14]: nung vom 7. Dezember 1998 rungsmaterial für alle übri- gen Verwendungen Biozidprodukteverordnung i. Biozidprodukte Bundesamt für Gesundheit

[^15]: (BAG) vom18.Mai 2005 j. Chemikalien BAG Chemikalienverordnung vom

[^16]: 5.Juni 2015 k. übrige Produkte BAFU Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008

[^8]: SR 812.212.21

[^9]: SR 817.02

[^10]: SR 916.161

[^11]: SR 916.171

[^12]: SR 916.307

[^13]: SR 814.911

[^14]: SR 916.151

[^15]: SR 813.12

[^16]: SR 813.11

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