Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG)
1 , gestützt auf Artikel 38 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 2011 , beschliesst:
1. Titel: Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen
1. Kapitel: Erwerb von Gesetzes wegen
Art. 1 Erwerb durch Abstammung
1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
- a. das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
- b. das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
2 Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre.
3 Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.
Art. 2 Kantonsund Gemeindebürgerrecht
1 Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwirbt das Kind das Kantonsund Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.
2 Haben beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht, so erwirbt das Kind das Kantonsund Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
Art. 3 Findelkind
1 Das in der Schweiz gefundene minderjährige Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht des Kantons, in welchem es aufgefunden wurde, und damit das Schweizer Bürgerrecht.
2 Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht es erhält.
3 Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch minderjährig ist und nicht staatenlos wird.
Art. 4 Adoption
Wird ein minderjähriges ausländisches Kind von einer Person mit Schweizer Bürgerrecht adoptiert, so erwirbt es das Kantonsund Gemeindebürgerrecht der adoptierenden Person und damit das Schweizer Bürgerrecht.
2. Kapitel: Verlust von Gesetzes wegen
Art. 5 Verlust durch Aufhebung des Kindesverhältnisses
Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird.
Art. 6 Verlust durch Adoption
1 Wird ein minderjähriges Kind mit Schweizer Bürgerrecht von einer Ausländerin oder einem Ausländer adoptiert, so verliert es mit der Adoption das Schweizer Bürgerrecht, wenn es damit die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese bereits besitzt.
2 Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts tritt nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil begründet wird oder nach der Adoption ein solches bestehen bleibt.
3 Wird die Adoption aufgehoben, so gilt der Verlust des Schweizer Bürgerrechts als nicht eingetreten.
Art. 7 Verlust bei Geburt im Ausland
1 Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.
2 Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder.
3 Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften.
4 Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben.
Art. 8 Kantonsund Gemeindebürgerrecht
Wer das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen verliert, verliert damit das Kantonsund Gemeindebürgerrecht.
2. Titel: Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss
1. Kapitel: Erwerb durch behördlichen Beschluss
1. Abschnitt: Ordentliche Einbürgerung
Art. 9 Formelle Voraussetzungen
1 Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
- a. bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und
- b. bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs.
2 Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.
Art. 10 Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft
1 Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er:
- a. sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und
- b. seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
2 Die kürzere Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft erwirbt durch:
- a. eine Wiedereinbürgerung; oder
- b. durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.
Art. 11 Materielle Voraussetzungen
Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
- a. erfolgreich integriert ist;
- b. mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und
- c. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
Art. 12 Integrationskriterien
1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
- a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
- b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
- c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
- d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
- e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners o- der der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3 Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
Art. 13 Einbürgerungsverfahren
1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2 Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3 Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4 Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid
1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2 Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3 Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeindeund Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
Art. 15 Verfahren im Kanton
1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
Art. 16 Begründungspflicht
1 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.
2 Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde.
Art. 17 Schutz der Privatsphäre
1 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird.
2 Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben:
- a. Staatsangehörigkeit;
- b. Aufenthaltsdauer;
- c. Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der erfolgreichen Integration.
3 Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis.
Art. 18 Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer
1 Die kantonale Gesetzgebung sieht eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vor.
2 Der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist, bleiben bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton zuständig, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 11 und
3 12 abschliessend geprüft haben.
Art. 19 Ehrenbürgerrecht
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an eine Ausländerin oder an einen Ausländer durch einen Kanton oder eine Gemeinde ohne Einbürgerungsbewilligung des Bundes hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.
2. Abschnitt: Erleichterte Einbürgerung
Art. 20 Materielle Voraussetzungen
1 Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
2 Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
3 Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
Art. 21 Ehefrau eines Schweizers oder Ehemann einer Schweizerin
1 Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
- a. seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
- b. sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
2 Wer im Ausland lebt oder gelebt hat, kann das Gesuch auch stellen, wenn sie oder er:
- a. seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
- b. mit der Schweiz eng verbunden ist.
3 Ein Gesuch um eine erleichterte Einbürgerung nach den Absätzen 1 und 2 kann eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit auch dann stellen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann das Schweizer Bürgerrecht nach der Heirat erwirbt durch:
- a. eine Wiedereinbürgerung; oder
- b. durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.
4 Die eingebürgerte Person erwirbt das Kantonsund Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehegatten. Besitzt dieser mehrere Kantonsund Gemeindebürgerrechte, so kann sie sich dafür entscheiden, nur ein Kantonsund Gemeindebürgerrecht zu erwerben.
Art. 22 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
1 Wer während fünf Jahren im guten Glauben gelebt hat, das Schweizer Bürgerrecht zu besitzen, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als Schweizerin oder als Schweizer behandelt worden ist, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.
2 Die eingebürgerte Person erhält das Kantonsbürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons. Dieser bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht gleichzeitig erworben wird.
Art. 23 Staatenloses Kind
1 Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.
2 Jeder Aufenthalt in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften wird angerechnet.
3 Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons.
Art. 24 Kind eines eingebürgerten Elternteils
1 Ein ausländisches Kind, das im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuches eines Elternteils minderjährig war und nicht in die Einbürgerung einbezogen wurde, kann vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei Jahre unmittelbar vor der Gesuchstellung.
2 Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.
4 Personen der dritten Ausländergeneration Art. 24 a
1 Das Kind ausländischer Eltern kann auf Gesuch hin erleichtert eingebürgert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Mindestens ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren worden oder es wird glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat.
- b. Mindestens ein Elternteil hat eine Niederlassungsbewilligung erworben, hat sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.
- c. Das Kind wurde in der Schweiz geboren.
- d. Das Kind besitzt eine Niederlassungsbewilligung und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.
2 Das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen.
3 Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons zum Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs.
Art. 25 Zuständigkeit und Verfahren
1 Das SEM entscheidet über die erleichterte Einbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesuches hört es den Kanton an.
2 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
3. Abschnitt: Wiedereinbürgerung
Art. 26 Voraussetzungen
1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
- a. erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
- b. eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
- c. die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
- d. die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
- e. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c–e sinngemäss.
Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des
Bürgerrechts
1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2 Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
Art. 28 Wirkung
Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantonsund Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
Art. 29 Zuständigkeit und Verfahren
1 Das SEM entscheidet über die Wiedereinbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesuches hört es den Kanton an.
2 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 30 Einbezug der Kinder
In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 11 und 12 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
Art. 31 Minderjährige Kinder
1 Minderjährige Kinder können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen.
2 Ab dem Alter von 16 Jahren haben minderjährige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.
Art. 32 Volljährigkeit
Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach
5 Artikel 14 des Zivilgesetzbuches .
Art. 33 Aufenthalt
1 An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
- a. einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung;
- b. einer vorläufigen Aufnahme; die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet; oder
- c. einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels.
2 Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht.
3 Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt.
Art. 34 Kantonale Erhebungen
1 Wird ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt, so prüft die zuständige kantonale Behörde nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 9, ob die Voraussetzungen von Artikel 11 Buchstaben a und b erfüllt sind.
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