Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-06-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (BüG), gestützt auf das Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung:

2. Kapitel: Integrationskriterien und weitere Voraussetzungen

1.

Abschnitt: Integrationskriterien bei einer ordentlichen Einbürgerung, erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

Art. 2 Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen bei einer

ordentlichen Einbürgerung (Art. 11 Bst. b BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich:

2 Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Test über die Kenntnisse nach Absatz 1 Buchstabe a verpflichten. Sieht sie einen solchen Test vor, so stellt sie sicher, dass:

2 Art. 3 Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 11 Bst. c, 20 Abs. 2 und 26 Abs. 1 Bst. e BüG) Eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist, indem die betroffene Person an Aktivitäten in den Bereichen nach Artikel 6 Absatz 1

3 Buchstabe a Ziffern 1–5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 oder an Aktivitäten der organisierten Kriminalität teilnimmt, solche Aktivitäten unterstützt, fördert oder dazu anwirbt.

Art. 4 Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(Art. 12 Abs. 1 Bst. a, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. c BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er:

2 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit folgendem Inhalt für das SEM einsehbar ist:

3 In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.

4 Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.

5 Bei hängigen Strafverfahren gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber sistiert das SEM das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch die Strafjustiz.

Art. 5 Respektierung der Werte der Bundesverfassung

(Art. 12 Abs. 1 Bst. b, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. d BüG) Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten:

Art. 6 Sprachnachweis

(Art. 12 Abs. 1 Bst. c, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. a BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber muss in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.

2 Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:

4 d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht.

3 Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 2 Buchstabe d und bei der Ausgestaltung von kantonalen Sprachtests. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben betrauen.

Art. 7 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

(Art. 12 Abs. 1 Bst. d, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. a BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

2 Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Ausoder Weiterbildung ist.

3 Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.

Art. 8 Förderung der Integration der Familienmitglieder

(Art. 12 Abs. 1 Bst. e und 26 Abs. 1 Bst. a BüG) Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel 12 Buchstabe e BüG, wenn sie oder er diese unterstützt:

Art. 9 Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse

(Art. 12 Abs. 2 BüG) Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach den Artikeln 6, 7 und 11 Absatz 1 Buchstabe b. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können aufgrund:

Art. 10 Eheliche Gemeinschaft

(Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a)

1 Eine eheliche Gemeinschaft setzt das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist.

2 Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die eheliche Gemeinschaft weiter besteht.

3 Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung und im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen.

Art. 11 Enge Verbundenheit mit der Schweiz

(Art. 21 Abs. 2 Bst. b, 26 Abs. 1 Bst. b und 51 Abs. 1 und 2 BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er:

2 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und d müssen von Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz bestätigt werden.

3 Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Beurteilung von Absatz 1 Buchstabe a die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers. 3. Kapitel: Verfahren bei einer ordentlichen Einbürgerung, erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

1. Abschnitt: Verfahren bei einer ordentlichen Einbürgerung

Art. 12 Zuständigkeit

(Art. 18 Abs. 2 BüG) Zieht die Bewerberin oder der Bewerber während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton um, so bleibt die vom Kanton bezeichnete Behörde zuständig, wenn sie die zur Zusicherung nach Artikel 13 Absatz 2 BüG notwendigen Abklärungen abgeschlossen hat.

Art. 13 Kantonaler Einbürgerungsentscheid

(Art. 14 Abs. 1 und 2 BüG)

1 Vor der Einbürgerung der Bewerberin oder des Bewerbers führt die zuständige kantonale Behörde erneut eine Abfrage im Strafregister-Informationssystem VOSTRA durch.

2 Sie prüft zusätzlich erneut die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, wenn nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes die Einbürgerung nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen kann.

3 Läuft die Gültigkeitsfrist der Einbürgerungsbewilligung des Bundes ab und erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin, so kann die zuständige kantonale Behörde beim SEM erneut um eine Einbürgerungsbewilligung nachsuchen.

4 Erfüllt eine Bewerberin oder ein Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen bis zur Einbürgerung nicht mehr, so kann die zuständige kantonale Behörde das Einbürgerungsgesuch abschreiben. 2. Abschnitt: Verfahren bei einer erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

Art. 14 Einreichung und Prüfung der Gesuche bei Aufenthalt in der Schweiz

(Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 2, 34 Abs. 2 und 51 Abs. 1 und 2 BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung beim SEM ein, wenn sie oder er in der Schweiz lebt.

2 Das SEM prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin und beauftragt die zuständige kantonale Behörde mit den Erhebungen, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendig sind.

3 Nach Eingang des Erhebungsberichts kann das SEM bei Bedarf die zuständige kantonale Behörde mit weiteren Erhebungen beauftragen oder eigene ergänzende Erhebungen durchführen.

4 Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind.

Art. 15 Einreichung und Prüfung der Gesuche bei Aufenthalt im Ausland

(Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 51 Abs. 1 und 2 BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung bei der Schweizer Vertretung im Ausland ein, wenn sie oder er im Ausland lebt.

2 Die Schweizer Vertretung prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin. Sie lädt die Bewerberin oder den Bewerber zu einem persönlichen Gespräch ein und nimmt die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendigen Erhebungen vor.

3 Die Schweizer Vertretung übermittelt das Einbürgerungsgesuch und den Erhebungsbericht dem SEM.

4 Nach Eingang des Gesuchs kann das SEM bei Bedarf die Schweizer Vertretung mit weiteren Erhebungen beauftragen.

5 Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind.

5 Art. 15 a Aufenthaltsrechte für Personen der ersten Ausländergeneration (Art. 24 a BüG) Als Aufenthaltsrechte im Sinne von Artikel 24 a Absatz 1 Buchstabe a BüG gelten insbesondere Aufenthaltstitel in Form:

6 Art. 15 b Unterlagen für die Glaubhaftmachung (Art. 24 a BüG)

1 Folgende Unterlagen sind zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltsrechts der ersten Ausländergeneration geeignet:

2 Ergibt sich der geforderte Aufenthaltstitel nicht klarerweise aus einem Auszug nach Absatz 1, so sind dem Gesuch weitere Unterlagen beizulegen, die geeignet sind, das Aufenthaltsrecht der ersten Generation aufzuzeigen. Dazu eignen sich insbesondere:

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Aufenthalt

Art. 16 Aufenthalt

(Art. 33 Abs. 2 BüG) Der Aufenthalt im Ausland für höchstens ein Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Ausoder Weiterbildungszwecken gilt als kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr.

2. Abschnitt: Erhebungsberichte

Art. 17 Erhebungen für eine ordentliche Einbürgerung

(Art. 34 Abs. 3 BüG)

1 Die im Kanton zuständige Behörde erstellt den Erhebungsbericht. Dieser enthält die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit) der Bewerberin oder des Bewerbers sowie aktuelle Angaben über die Einbürgerungsvoraussetzungen, namentlich die:

2 Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (Art. 2).

3 Kann die Bewerberin oder der Bewerber die Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 wegen Krankheit, Behinderung oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder kaum erfüllen (Art. 9), so wird im Erhebungsbericht darauf hingewiesen.

4 Stellen Ehegatten gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch oder werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, so gibt der Erhebungsbericht Auskunft über jede Bewerberin und jeden Bewerber.

Art. 18 Erhebungen für eine erleichterte Einbürgerung oder eine

Wiedereinbürgerung bei Aufenthalt in der Schweiz (Art. 34 Abs. 3 BüG)

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