Verordnung vom 6. Juli 2016 über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-07-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 des Psychologieberufegesetzes vom

1 (PsyG), 18. März 2011 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Psychologieberuferegisters.

2 Das Psychologieberuferegister enthält Daten über:

Art. 2 Verantwortliche Behörde

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Psychologieberuferegister.

2 Es koordiniert die Datenlieferungen, insbesondere diejenigen der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Stellen.

3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsund Zugriffsrechte für das Psychologieberuferegister.

2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung

Art. 3 Inhalt des Registers

1 Das Psychologieberuferegister enthält zu den Inhaberinnen und Inhabern eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG die folgenden Daten:

Fussnoten

[^1]: SR 935.81

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