Verordnung des UVEK vom 15. Juni 2016 über den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an erneuerbare Treibstoffe (ETrV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-06-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 19f Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996[^1] (MinöStV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Nachweises der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe, den der Gesuchsteller erbringen muss, damit die Steuererleichterung nach Artikel 12b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996[^2] gewährt wird.

Art. 2 Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen

Für den Nachweis, dass die ökologischen Anforderungen nach Artikel 19c MinöStV erfüllt sind, muss der Gesuchsteller die Angaben nach den Artikeln 3–7 machen.

Art. 3 Angaben über die Art und die Qualität des biogenen Treibstoffs

Es sind Angaben zu machen über:

Art. 4 Angaben über die genutzten Flächen

Es sind Angaben zu machen über:

Art. 5 Angaben über den Anbau und die Ernte der Rohstoffe

Es sind Angaben zu Anbau und Ernte zu machen über:

Art. 6 Angaben über die Herstellung des biogenen Treibstoffs

Es sind Angaben zur Herstellung zu machen über:

Art. 7 Angaben über die Verarbeitungsorte und die Transporte

Es sind Angaben zu machen über:

Art. 8 Vereinfachter Nachweis

1 Die Angaben nach den Artikeln 3–7 müssen nicht gemacht werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass der Treibstoff in Übereinstimmung mit den Anforderungen einer nationalen Gesetzgebung oder eines national oder international anerkannten Standards hergestellt wurde, die mit den ökologischen Anforderungen nach Artikel 19c MinöStV gleichwertig sind. Ist die Gleichwertigkeit nur teilweise gegeben, so sind jene Angaben nach den Artikeln 3–7 zu machen, die für die Prüfung der Erfüllung der ökologischen Anforderungen nach Artikel 19c MinöStV erforderlich sind.

2 Sind gewisse Angaben nach den Artikeln 3–7 aufgrund der Art und der Herstellung des biogenen Treibstoffs für die Prüfung, ob die ökologischen Anforderungen nach Artikel 19c MinöStV erfüllt sind, nicht erforderlich, so müssen diese Angaben nicht gemacht werden.

Art. 9 Bilanzierung der Treibhausgase und der Umweltbelastung

1 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bilanziert die Treibhausgase und die Umweltbelastung auf der Grundlage der gemachten Angaben und unter Einbezug von Standardwerten für die Verbrauchsphase des biogenen Treibstoffs.

2 Bei der Bilanzierung verwendet es insbesondere:

Art. 10 Prüfung und Beurteilung der Erfüllung der ökologischen Anforderungen

1 Das BAFU prüft, ob die ökologischen Anforderungen nach Artikel 19c MinöStV erfüllt sind.

2 Es kann weitere Angaben oder Unterlagen einfordern, soweit dies für die Prüfung der Erfüllung der ökologischen Anforderungen erforderlich ist.

3 Es kann bei der Prüfung, ob die ökologischen Anforderungen erfüllt sind, unabhängige Expertinnen und Experten beiziehen.

4 Es fasst seine Beurteilung in einem Prüfbericht zuhanden der Oberzolldirektion zusammen.

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Treibstoffökobilanz-Verordnung vom 3. April 2009[^5] wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 641.611

[^2]: SR 641.61

[^3]: Die Datensätze können im Internet beim Ecoinvent-Zentrum unter www.ecoinvent.ch gegen Bezahlung abgerufen werden.

[^4]: BAFU, Ökofaktoren Schweiz 2013 gemäss der Methode der ökologischen Knappheit, Umwelt-Wissen Nr. 1330, Bern 2013. Die Publikation kann im Internet beim BAFU kostenlos abgerufen werden unter www.bafu.admin.ch > Themen A–Z > Ökobilanzen > Methode der ökologischen Knappheit.

[^5]: [AS 2009 1509, 2013 4145 Anhang 9 Ziff. 7]

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