Verordnung des EDI vom 1. Juli 2016 über die Festsetzung des Beitrags für die allgemeine Krankheitsverhütung
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994[^1] über die Krankenversicherung,
verordnet:
Art. 1 Beitrag
Der jährliche Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung beträgt 4.80 Franken pro versicherte Person. Der Beitrag wird bis mindestens Ende 2024 nicht mehr erhöht.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 832.10
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