Abkommen vom 29. Februar 2016 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Armenien über die Erleichterung der Visaerteilung

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-02-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat (nachstehend «Schweiz» genannt) und die Republik Armenien (nachstehend «Armenien» genannt)

im Bestreben, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Erteilung von Visa für Staatsangehörige Armeniens erleichtert werden,

in Bekräftigung der Absicht, zu gegebener Zeit die Visumpflicht für ihre Bürger schrittweise abzuschaffen, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,

im Bewusstsein, dass seit dem 10. Januar 2013 alle Staatsangehörigen der Schweiz bei Reisen nach Armenien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Armeniens von der Visumpflicht befreit sind,

in der Erkenntnis, dass Visaerleichterungen nicht zu illegaler Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, das am 26. Oktober 2004[^1] unterzeichnet wurde und am 12. Dezember 2008 in Kraft trat (nachfolgend «Schengen-Assoziierungsabkommen» genannt),

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Republik Armenien und der Europäischen Union über die Erleichterung der Visaerteilung, das am 17. Dezember 2012 unterzeichnet und am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, sowie der gemeinsamen Erklärung zu der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen im Anhang zu diesem Abkommen,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Armenien über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, das am 10. November 2009[^2] unterzeichnet wurde und am 25. Februar 2010 in Kraft trat (nachstehend «bilaterales Visaabkommmen von 2009» genannt),

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1. Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsangehörige Armeniens für einen geplanten Aufenthalt in der Schweiz von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

2. Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz oder für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweiz durch Armenien gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Armeniens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Staatsangehörigen der Schweiz.

Art. 2 Allgemeine Bestimmung

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige Armeniens, die nicht durch die nationale Gesetzgebung der Schweiz, durch dieses Abkommen oder andere internationale Verträge bereits von der Visumpflicht befreit sind.

2. Die nationale Gesetzgebung der Schweiz oder Armeniens kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in den Bestimmungen dieses Abkommens nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und bei Ausweisungsmassnahmen.

Art. 3 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen Armeniens genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in die Schweiz zu begründen:

für nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkelkinder –, die Staatsangehörige der Schweiz oder Staatsangehörige Armeniens besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten:

für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Armenien gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen:

für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen, unter anderem auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten:

für Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

für Journalistinnen und Journalisten sowie technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

für Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmensverbänden:

für Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen:

für Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in der Schweiz eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladenen Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen:

für Personen, die an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten, darunter Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen:

für Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in Armenien registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweiz durchführen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten und anderen kommunalen Körperschaften organisierten Austauschprogrammen:

für Personen, die Friedhöfe besuchen:

2. Im Sinne dieses Artikels müssen die genannten schriftlichen Einladungen folgende Angaben enthalten:

zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie:

3. Den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personenkategorien werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass in der nationalen Gesetzgebung der Schweiz vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Schweiz stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen Armeniens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:

Abweichend hiervon wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn:

weniger als fünf Jahre beträgt.

2. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Schweiz stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen Armeniens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den in der Schweiz oder in einem der Schengen-Mitgliedstaaten geltenden nationalen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben:

Abweichend vom ersten Satz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.

3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Schweiz stellen den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Staatsangehörigen Armeniens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den in der Schweiz oder in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat geltenden nationalen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben – ausser in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist und deshalb die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt wird.

4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen

1. Für die Bearbeitung der Visumanträge von Staatsangehörigen Armeniens wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 14 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren geändert werden.

2. Sollte Armenien die Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz oder bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen der Schweiz wieder einführen, so darf die von Armenien erhobene Bearbeitungsgebühr nicht höher sein als der Betrag, der für Staatsangehörige Armeniens gemäss Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen ist.

3. Unbeschadet von Absatz 4 dieses Artikels sind folgende Personenkategorien von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:

4. Arbeitet die Schweiz zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Schweiz erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen.

5. Aufgrund der Assoziierung der Schweiz zu Schengen werden die Gebühren nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, sobald die Europäische Union die entsprechenden Gebühren nach dem Abkommen vom 17. Dezember 2010 zwischen der Republik Armenien und der Europäischen Union über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.

Art. 7 Dauer der Bearbeitung von Visumanträgen

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Schweiz entscheiden über einen Visumantrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Dokumente.

2. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbesondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden.

3. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf zwei oder weniger Arbeitstage verkürzt werden.

4. Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde. In begründeten dringlichen Fällen kann die diplomatische Mission oder die konsularische Einrichtung Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.

Art. 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Staatsangehörige der Schweiz und Armeniens, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet Armeniens oder der Schweiz gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz oder Armeniens ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausreisen.

Art. 9 Visumverlängerung bei aussergewöhnlichen Umständen

Staatsangehörigen Armeniens, die aus Gründen höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz ausreisen können, wird gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen der Schweiz gebührenfrei die in dem erteilten Visum angegebene Aufenthaltsdauer verlängert, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Art. 10 Diplomatenpässe

1. Staatsangehörige Armeniens, die im Besitz eines gültigen Diplomatenpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweiz einreisen, aus diesem ausreisen und durch dieses durchreisen.

2. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

3. Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens findet das bilaterale Visaabkommen von 2009 im Einklang mit diesem Artikel Anwendung.

Art. 11 Expertentreffen

Bei Bedarf treten auf Verlangen einer der beiden Parteien Vertreterinnen und Vertreter der Parteien zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu besprechen und, wenn nötig, Vorschläge zu Änderungen dieses Abkommens zu unterbreiten, insbesondere im Hinblick auf Änderungen des Abkommens zwischen der Republik Armenien und der Europäischen Union zur Erleichterung der Visaerteilung vom 17. Dezember 2012.

Art. 12 Verhältnis dieses Abkommens zu anderen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Armenien

Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen der Schweiz und Armenien geschlossen wurden, soweit die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.

Art. 13 Datenschutz

Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Schweiz und Armeniens sowie den Bestimmungen der von den beiden Parteien unterzeichneten internationalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.

Art. 14 Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Partei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die Parteien einander den Abschluss dieser Verfahren notifiziert haben, in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht gemäss Absatz 5 des vorliegenden Artikels gekündigt wird.

3. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäss Absatz 1 dieses Artikels in Kraft.

4. Jede Partei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Partei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, wenn die Gründe für die Suspendierung nicht mehr vorliegen.

5. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

Geschehen zu Genf am 29. Februar 2016, in je zwei Urschriften in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Für die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Didier Burkhalter | Für die Republik Armenien: / Edward Nalbandian | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.362.31

[^2]: SR 0.142.111.562

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)