Vertrag vom 17. September 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Abgeltung und die Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden

Typ Andere
Veröffentlichung 2015-09-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

(Stand am 1. Oktober 2016) Der Schweizerische Bundesrat,

1 gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) und

2 Artikel 42 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) , und die zuständigen Organe der Kantone, gestützt auf die Ermächtigungsnormen in der kantonalen Gesetzgebung, beschliessen:

1. Abschnitt: Abgeltung des Datenaustausches unter Behörden

Art. 1 Gegenstand

(Art. 14 Abs. 3 GeoIG) Der Vertrag regelt die Abgeltung und die Modalitäten des Austausches von Geobasisdaten des Bundesrechts zwischen Behörden des Bundes und der Kantone im Sinne von Art. 14 GeoIG und Art. 37 ff. GeoIV.

Art. 2 Nutzungsberechtigte Behörden

(Art. 14 Abs. 1 GeoIG)

1 Nutzungsberechtigt sind Behörden des Bundes und der Kantone.

2 Als Behörden gelten:

3 Die Berechtigung zur Nutzung der Daten anderer Behörden besteht nur zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben im Rahmen des rechtlichen Auftrags, einschliesslich gesetzlicher Mitteilungspflichten. Berechtigt zum Bezug und zur Nutzung der Daten ist nur, wer über eine Rechtsgrundlage zum Bearbeiten der Daten verfügt oder die Daten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe benötigt.

Art. 3 Gewerbliche Leistungen

(Art. 41 GeoIV) Wenn eine Behörde gleichzeitig öffentliche Aufgaben erfüllt und gewerbliche Leistungen anbietet und nicht nachweisen kann, dass die beiden Bereiche hinsichtlich der Geschäftsprozesse und in der Rechnungslegung klar abgegrenzt sind, fällt sie als Ganzes unter den 8. Abschnitt der GeoIV.

Art. 4 Umfang des Datenaustausches

1 Geobasisdaten des Bundesrechts müssen einschliesslich des Datenmodells, der Metadaten und sofern vorhanden eines Darstellungsmodells angeboten werden.

2 Die Geobasisdaten müssen überprüfbar dem minimalen Geodatenmodell entsprechen.

3 Von Daten, die nur in gedruckter Form vorliegen und ausgetauscht werden können, ist ein Exemplar des Drucks bzw. eine Kopie zu liefern.

4 Über die Absätze 1 − 3 hinaus besteht keine Pflicht, Daten in anderer Form zum Austausch anzubieten oder auf Anfrage auszutauschen, sofern das Bundesrecht keine abweichende Vorschrift enthält.

Art. 5 Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte

1 Geobasisdaten des Bundesrechts dürfen im Rahmen der Nutzung wie folgt veröffentlicht werden:

2 Auf die Quelle und den Zeitstand ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

3 Für die Weitergabe an Dritte gilt Art. 40 GeoIV.

Art. 6 Kosten

(Art. 14 Abs. 3 GeoIG)

1 Der Datenaustausch unter Behörden gemäss diesem Vertrag, einschliesslich der Nutzung und Veröffentlichung und die Nutzung von Geodiensten, sowie die mit dem Datenaustausch verbundenen Aufwendungen sind kostenlos.

2 Über diesen Vertrag hinausgehende Dienstleistungen unter Behörden des Bundes und der Kantone (beispielsweise besondere Datenbereitstellung, besonderes Format, besonderes Bezugssystem, Auswertungen, exzessive Nutzung) sind nach den Tarifen der anbietenden Stelle entgeltlich.

2. Abschnitt: Modalitäten des Vertrags

Art. 7 Beitritt

Der Beitritt eines Vertragspartners erfolgt nach der rechtskräftigen Genehmigung des Vertrags durch das zuständige Organ mit der Mitteilung an das Bundesamt für Landestopografie.

Art. 8 Vertragsdauer

1 Der Vertrag wird rechtsgültig, wenn der Bund und mindestens acht Kantone den Beitritt erklärt haben. Das Bundesamt für Landestopografie setzt den Vertrag innert drei Monaten auf einen Monatsanfang in Kraft.

2 Für alle nach dem Inkrafttreten beitretenden Kantone tritt der Vertrag am ersten Tag des dritten auf die Mitteilung folgenden Monats in Kraft.

3 Der Vertrag bleibt in Kraft, so lange:

Art. 9 Vertragsänderung

1 Die Änderung des Vertrags bedarf der Zustimmung sämtlicher Vertragspartner.

2 Die Änderung tritt für alle Vertragspartner auf einen im Änderungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

Art. 10 Kündigung

1 Der Bundesrat und jede Kantonsregierung kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren kündigen.

2 Die Kündigung ist an das Bundesamt für Landestopografie zu richten. Dieses teilt die Kündigung den übrigen Vertragspartnern mit.

Fussnoten

[^1]: SR 510.62

[^2]: SR 510.620 des Bundesrechts unter Behörden. Vertrag mit den Kantonen

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