Vertrag vom 24. November 2006 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Rechtshilfe in Strafsachen
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Chile,
nachfolgend: die Vertragsstaaten,
haben im Bestreben, durch den Abschluss eines Vertrags über Rechtshilfe in Strafsachen die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen zu verbessern,
Folgendes vereinbart:
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrags weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Untersuchungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt.
2. Für die Vorlage von Rechtshilfeersuchen können in der Republik Chile neben den Justizbehörden auch die Staatsanwaltschaften, wie sie im innerstaatlichen Recht vorgesehen sind, zuständig sein.
3. Die Rechtshilfe umfasst folgende Massnahmen, die im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffen werden:
- a) die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen;
- b) die Übermittlung von Gegenständen, Schriftstücken, Akten und Beweismitteln;
- c) die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung;
- d) den Informationsaustausch;
- e) die Durchsuchung von Personen und die Hausdurchsuchung;
- f) das Aufspüren, die Beschlagnahme und das Einziehen von Erträgen aus strafbaren Handlungen;
- g) die Zustellung von Schriftstücken;
- h) die Überführung inhaftierter Personen zum Zweck der Einvernahme oder der Gegenüberstellung;
- i) die Einladung an Zeugen und Sachverständige, im ersuchenden Staat zu erscheinen und auszusagen;
- j) alle anderen Massnahmen im Rahmen der Rechtshilfe, die mit den Zielen dieses Vertrags vereinbar und für die Vertragsstaaten annehmbar sind.
Art. 2 Unanwendbarkeit
Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:
- a) die Verhaftung und die Inhaftierung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen zum Zweck ihrer Auslieferung;
- b) die Vollstreckung von Strafurteilen.
Art. 3 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen kann abgelehnt werden, wenn:
- a) sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchten Staat als politische Straftat oder als mit einer politischen Straftat zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird;
- b) sich das Ersuchen auf eine nach der Militärgesetzgebung strafbare Handlung bezieht, die nach gemeinem Recht keine strafbare Handlung darstellt;
- c) sich das Ersuchen auf eine fiskalische strafbare Handlung bezieht; der ersuchte Staat kann jedoch dem Ersuchen stattgeben, wenn sich die Untersuchung oder das Verfahren auf einen Abgabebetrug bezieht;
- d) der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes, wie sie von dessen zuständiger Behörde festgelegt wurden, zu beeinträchtigen;
- e) das Ersuchen Handlungen betrifft, auf Grund deren eine strafrechtlich verfolgte Person im ersuchten Staat wegen einer im Wesentlichen entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist;
- f) ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Ersuchen dazu führt, dass eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechtes oder ihrer politischen Anschauungen benachteiligt wird;
- g) ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966[^1] über bürgerliche und politische Rechte, festgehalten sind;
- h) sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, für die nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber des ersuchten Staates die Todesstrafe vorgesehen ist; dem Ersuchen kann jedoch stattgegeben werden, wenn der ersuchende Staat dem ersuchten Staat ausreichende Garantien abgibt, dass die Todesstrafe nicht verhängt wird oder dass sie, wenn sie verhängt würde, nicht vollstreckt wird.
2. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn sich die Ausführung des Ersuchens nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirken würde.
3. Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt:
- a) teilt er dem ersuchenden Staat umgehend die Gründe mit, die ihn veranlassen, die Rechtshilfe abzulehnen oder aufzuschieben; und
- b) prüft er, ob die Rechtshilfe unter den ihm erforderlich scheinenden Bedingungen gewährt werden kann; trifft dies zu, so müssen diese Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden.
4. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Rechtshilfe ist zu begründen.
Kapitel II: Rechtshilfeersuchen
Art. 4 Anwendbares Recht
1. Das Ersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates ausgeführt.
2. Wünscht der ersuchende Staat, dass bei der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens ein besonderes Verfahren angewendet wird, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat gibt dem Ersuchen statt, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.
Art. 5 Zwangsmassnahmen
1. Ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wären.
2. Zwangsmassnahmen umfassen:
- a) die Durchsuchung von Personen und die Hausdurchsuchung;
- b) die Beschlagnahme von Beweismitteln einschliesslich der Tatwerkzeuge, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde, sowie der Gegenstände und Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung herrühren;
- c) jede Massnahme, welche die Preisgabe von Geheimnissen bewirkt, die durch das Strafrecht des ersuchten Staates geschützt werden;
- d) jede andere Massnahme, die mit der Anwendung von Zwang verbunden ist und als solche im Verfahrensrecht des ersuchten Staates vorgesehen ist.
Art. 6 Vorläufige Massnahmen
1. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel vorläufige Massnahmen an, wenn das Verfahren, auf das sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
2. Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Informationen vor, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung vorläufiger Massnahmen erfüllt sind, so können diese Massnahmen vom ersuchten Staat auch angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Die Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ersuchende Staat nicht innerhalb der gesetzten Frist das Rechtshilfeersuchen einreicht.
Art. 7 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen
Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn die Zentralbehörde des ersuchten Staates über Zeit und Ort der Ausführung des Ersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Ausführung anwesend sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.
Art. 8 Zeugenaussagen im ersuchten Staat
1. Die Zeugen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies zulässt.
2. Sofern sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates stützt, übermittelt der ersuchte Staat diesem die Akten zum Entscheid. Der Entscheid muss begründet werden.
3. Macht der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf er deswegen im ersuchenden Staat keiner gesetzlich vorgeschriebenen Sanktion ausgesetzt werden.
Art. 9 Herausgabe von Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln
1. Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen Gegenstände, Schriftstücke, Akten oder Beweismittel heraus.
2. Der ersuchte Staat braucht nur bescheinigte Kopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Herausgabe der Originale, so gibt der ersuchte Staat dem Begehren so weit wie irgend möglich statt.
3. Der ersuchende Staat gibt das Herausgegebene so rasch als möglich oder spätestens nach Abschluss des Verfahrens zurück, es sei denn, der ersuchte Staat verzichte ausdrücklich auf die Rückgabe.
4. Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht.
Art. 10 Gerichts- oder Untersuchungsakten
1. Auf Verlangen stellt der ersuchte Staat den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteilen und Entscheiden, zur Verfügung, sofern diese Unterlagen für ein Gerichtsverfahren von Bedeutung sind.
2. Schriftstücke, Akten und anderes Beweismaterial werden nur herausgegeben, wenn sie sich auf ein abgeschlossenes Verfahren beziehen. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Staates, ob die Herausgabe dennoch zulässig ist.
Art. 11 Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten
1. Gegenstände und Vermögenswerte, die aus einer vom ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung herrühren und vom ersuchten Staat beschlagnahmt wurden, sowie der Ersatzwert dieser Gegenstände und Vermögenswerte, können im Hinblick auf ihre Einziehung dem ersuchenden Staat herausgegeben werden, es sei denn, ein gutgläubiger Dritter erhebe darauf Anspruch.
2. Die Herausgabe erfolgt in der Regel nach einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates; der ersuchte Staat hat jedoch die Möglichkeit, die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten in einem früheren Stadium des Verfahrens vorzunehmen.
Art. 12 Teilung eingezogener Vermögenswerte
Falls notwendig, stellt dieser Artikel die rechtliche Grundlage für die Vertragsstaaten dar, um eingezogene Vermögenswerte zu teilen.
Art. 13 Beschränkte Verwendung
1. Die durch Rechtshilfe nach diesem Vertrag erlangten Auskünfte, Schriftstücke oder Gegenstände dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bezüglich deren Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
2. Jede weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des ersuchten Staates. Diese ist nicht erforderlich, wenn:
- a) die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre;
- b) das ausländische Strafverfahren sich gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben; oder
- c) das Beweismaterial nach Absatz 1 für eine Untersuchung oder ein Verfahren bezüglich der Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren verwendet wird, für das Rechtshilfe gewährt wurde.
Kapitel III: Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen – Erscheinen von Zeugen und Sachverständigen
Art. 14 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen
1. Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.
2. Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der Formen, die in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehen sind, oder in einer besonderen Form, die mit diesen Rechtsvorschriften vereinbar ist.
3. Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf Verlangen des ersuchenden Staates gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung nach seinen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Kann die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die Gründe unverzüglich schriftlich mit.
4. Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine strafrechtlich verfolgte Person, die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, müssen der Zentralbehörde dieses Staates spätestens 45 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Art. 15 Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen im ersuchenden Staat
1. Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung, und der ersuchte Staat fordert den Zeugen oder Sachverständigen zum Erscheinen auf.
2. Der Zeuge oder Sachverständige wird zum Erscheinen aufgefordert. Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die Antwort des Zeugen oder Sachverständigen unverzüglich schriftlich mit.
3. Der Zeuge oder Sachverständige, der zum Erscheinen im ersuchenden Staat bereit ist, kann von diesem Staat einen Vorschuss für seine Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.
Art. 16 Entschädigungen
Die Entschädigungen sowie die Reise- und Aufenthaltskosten werden dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat bezahlt; sie werden ausgehend vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen berechnet und diesem nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Vertragsstaates vorgesehen sind, in dem die Einvernahme stattfinden soll.
Art. 17 Nichterscheinen
Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.
Art. 18 Freies Geleit
1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2. Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen worden ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch inhaftiert noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3. Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder strafrechtlich Verfolgte während 30 aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
Art. 19 Umfang der Zeugenaussage im ersuchenden Staat
1. Eine Person, die auf Grund einer Vorladung im ersuchenden Staat erscheint, kann zu einer Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln gezwungen werden, ausser es stehe ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verweigerungsrecht zu.
2. Die Artikel 8 Absätze 2 und 3 sowie 13 Absatz 1 gelten sinngemäss.
Art. 20 Zeitweilige Überführung inhaftierter Personen
1. Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen einer inhaftierten Person als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird sie unter der Bedingung, dass sie innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist rücküberführt wird, zeitweilig in das Hoheitsgebiet überführt, in dem die Einvernahme stattfinden soll; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 18, soweit anwendbar.
2. Die Überführung kann abgelehnt werden, wenn:
- a) die inhaftierte Person ihr nicht zustimmt;
- b) ihre Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hängigen Strafverfahren notwendig ist;
- c) die Überführung geeignet ist, ihre Haft zu verlängern; oder
- d) andere überwiegende Gründe ihrer Überführung ins Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen.
3. Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft bleiben, sofern nicht der ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.
4. Im Sinne dieses Artikels wird der überführten Person die im ersuchenden Staat verbüsste Haft an die Verbüssung der im ersuchten Staat ausgesprochenen Strafe angerechnet.
Art. 21 Einvernahme per Videokonferenz
1. Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und soll sie als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden des ersuchenden Staates einvernommen werden, so kann Letzterer, sofern das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, darum ersuchen, dass die Einvernahme nach Massgabe der Absätze 2–7 per Videokonferenz erfolgt.
2. Der ersuchte Staat bewilligt die Einvernahme per Videokonferenz, wenn der Rückgriff auf Videokonferenzen seinen Grundprinzipien nicht zuwiderläuft und er über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Einvernahme verfügt. Verfügt der ersuchte Staat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihm diese vom ersuchenden Staat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.