Beschluss Nr. 1/2016 vom 10. Juni 2016 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz über die in der Schweiz ab dem 1. Januar 2017 geltende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge
Der Ausschuss,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (im Folgenden «das Abkommen»)[^1], insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäss Artikel 40 des Abkommens wendet die Schweiz seit dem 1. Januar 2001 eine nichtdiskriminierende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge («leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe») zur Deckung der von diesen verursachten Kosten an. Die Gebühren sind nach drei Kategorien von Emissionsklassen (EURO-Normen) abgestuft.
(2) Das Abkommen legt hierzu in Artikel 40 Absätze 2 und 4 den gewichteten Durchschnitt der Gebühren, die Gebühr für die Kategorie mit dem höchsten Verschmutzungsgrad sowie den höchstzulässigen Gebührenunterschied zwischen den einzelnen Kategorien fest.
(3) Da in der Schweiz eine zunehmende Anzahl moderner Fahrzeuge verkehrt, die den neuesten EURO-Normen entsprechen, ist es notwendig, dass der Gemischte Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz die Zuordnung zwischen den EURO-Norm-Klassen und den drei Gebührenkategorien anpasst.
(4) Der Nachlass von 10 Prozent auf den Betrag der in dem Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 10. Juni 2011[^2] vorgesehenen Gebührenkategorie für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO II und EURO III, die mit einem zugelassenen Partikelnachbehandlungssystem ausgerüstet sind, sollte weiter gewährt werden.
beschliesst:
Art. 1
Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für ein Fahrzeug, dessen tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand nicht über 40 Tonnen liegt und das eine Strecke von 300 Kilometern zurücklegt, beträgt:
- – 372,00 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 1
- – 322,80 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 2
- – 273,60 Schweizer Franken in der Gebührenkategorie 3.
Art. 2
Die Gebührenkategorie 1 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO III sowie alle Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der EURO-III-Norm zugelassen wurden.
Die Gebührenkategorie 2 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO IV und EURO V.
Die Gebührenkategorie 3 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI.
Art. 3
Der Nachlass von 10 Prozent auf den Betrag der in Artikel 1 des Beschlusses Nr. 1/2011 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vorgesehenen Gebührenkategorie für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO II und EURO III, die mit einem zugelassenen Partikelnachbehandlungssystem ausgerüstet sind, wird gewährt.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Geschehen zu Bern, den 10. Juni 2016.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft / Der Vorsitzende: Peter Füglistaler | Für die Europäische Union / Der Leiter der Delegation der Europäischen Union: Fotis Karamitsos | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: SR 0.740.72
[^2]: SR 0.740.724
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