Internationales Übereinkommen vom 18. Mai 2007 von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (mit Anhang)
Internationales Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (Stand am 27. Mai 2020) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in dem Bewusstsein, dass Wracks, die nicht beseitigt werden, eine Gefahr für die Schifffahrt oder die Meeresumwelt darstellen können, überzeugt von der Notwendigkeit, einheitliche internationale Vorschriften und Verfahren anzunehmen, um eine umgehende und wirkungsvolle Beseitigung von Wracks und eine Entschädigungszahlung für die damit verbundenen Kosten sicherzustellen, in Anbetracht dessen, dass sich viele Wracks im Hoheitsgebiet von Staaten einschliesslich ihres Küstenmeers befinden können, in Anerkennung der Vorteile, die sich durch die Einheitlichkeit der Rechtsordnungen bei der Zuständigkeit und Haftung für die Beseitigung von gefährlichen Wracks erzielen lassen,
1 eingedenk der Bedeutung des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 beschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des völkerrechtlichen Seegewohnheitsrechts sowie der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, dieses Übereinkommen im Einklang mit diesen Bestimmungen durchzuführen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. «Übereinkommensgebiet» bedeutet die im Einklang mit dem Völkerrecht festgelegte ausschliessliche Wirtschaftszone eines Vertragsstaats, oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, ein von diesem Staat im Einklang mit dem Völkerrecht festgelegtes, jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet, das sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird. 2. «Schiff» bedeutet ein seegängiges Wasserfahrzeug jeder Art und umfasst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät und
Fussnoten
[^1]: SR 0.747.305.15
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