Verordnung des EDI vom 5. Juli 2016 über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-07-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes

1 vom 11. Dezember 2009 (KFG), verordnet:

1. Abschnitt: Förderziel

Art. 1

Die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender hat zum Ziel, Berufsverbände zu fördern, die sich für die Verbesserung der beruflichen Rahmenbedingungen ihrer Mitglieder einsetzen und diese gegen aussen vertreten.

2. Abschnitt: Förderbereich

Art. 2

1 Es werden Beiträge an die Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2 ausgerichtet.

2 Nicht unterstützt werden:

3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 3

1 Die Organisationen müssen:

2 Sie müssen folgende Dienstleistungen erbringen:

3 Das Bundesamt für Kultur (BAK) legt im Rahmen der Leistungsvereinbarung nach Artikel 6 Absatz 4 den Mindestumfang der Dienstleistungen nach Absatz 2 fest.

4 Die Organisationen müssen über eine Geschäftsstelle verfügen, die an mindestens drei Arbeitstagen pro Woche zu festgelegten Zeiten erreichbar ist.

4. Abschnitt: Förderkriterien und Bemessung der Beiträge

Art. 4

1 Massgeblich für die Bemessung der Beiträge an Organisationen professioneller Kulturschaffender sind:

2 derungsverordnung vom 23. November 2011 ;

2 Die Finanzhilfen betragen höchstens 70 Prozent der Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2.

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 5 Verfahren

1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.

2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Förderperiode einzureichen. Für die Förderperiode 2016–2020 sind die Gesuche bis zum 31. Oktober 2016 einzureichen.

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

4 Das BAK schliesst mit den Beitragsempfängern eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden insbesondere die Höhe der Beiträge und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.

Art. 6 Gewichtung und Vorrangregel

1 Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die Förderkriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c gewichtet.

2 Erfüllen in einer Gesamtsparte mehrere Organisationen die Fördervoraussetzungen, so erhalten nur diejenigen Organisationen eine Finanzhilfe, deren Mitglieder aus professionellen Kulturschaffenden nach Artikel 6 Absatz 2 der Kulturförde-

3 rungsverordnung vom 23. November 2011 bestehen.

Art. 7 Auflagen

Die Empfänger von Beiträgen sind verpflichtet:

Art. 8 Austausch

Das BAK lädt die Empfänger von Beiträgen einmal jährlich zur Standortbestimmung und zum Meinungsaustausch ein.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Übergangsbestimmungen

1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind,

4 gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 2015 über das Förderungskonzept 2016 für die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender.

2 Organisationen, die in den Jahren 2012–2016 einen Beitrag erhalten haben und die Förderkriterien nach Artikel 3 nicht mehr erfüllen, können bis zum 31. Oktober 2016 ein Gesuch um einen einmaligen Beitrag für das Jahr 2017 stellen. Das BAK entscheidet über die Ausrichtung eines Beitrags unter Berücksichtigung der erbrachten Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2. Organisationen, die mit Entscheid des BAK bereits einen letztmaligen Beitrag erhalten haben, sind von der Gesuchstellung ausgeschlossen.

3 Schliesst sich eine Organisation nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2017 mit einer durch das BAK nach der vorliegenden Verordnung unterstützten Organisation zusammen, so wird der Beitrag an Letztere neu berechnet und gegebenenfalls angepasst.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1

[^2]: SR 442.11 von Organisationen professioneller Kulturschaffender. V des EDI

[^3]: SR 442.11

[^4]: [AS 2015 5605]

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