← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des EDI vom 5. Juli 2016 über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien

Geltender Text a fecha 2016-07-05

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Förderziel

Art. 1

Die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien hat zum Ziel, die Verbandstätigkeit von gesamtschweizerisch tätigen Organisationen zu unterstützen, die der kulturellen Tätigkeit ihrer Mitglieder einen Rahmen bieten und damit den Zugang der Bevölkerung zur Kultur fördern.

2. Abschnitt: Förderbereich

Art. 2

1 Es können Beiträge an die Kosten von Organisationen kulturell tätiger Laien ausgerichtet werden. Die Beiträge unterstützen die Organisationen in erster Linie bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2.[^2]

2 Es werden nur Organisationen unterstützt, deren Mitglieder selber kulturelle Tätigkeiten wie Singen, Musizieren oder Theaterspielen ausüben.

3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 3

1 Die Organisationen müssen:

2 Sie müssen folgende Dienstleistungen erbringen:

3 Sie müssen über eine Geschäftsstelle verfügen, die regelmässig und zu festgelegten Zeiten erreichbar ist.

4. Abschnitt: Bemessung der Beiträge

Art. 4

1 Massgeblich für die Bemessung der Beiträge ist die Zahl der vertretenen Aktiven.

2 Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der Kosten der Organisation für die Erbringung ihrer Dienstleistungen für die Mitglieder sowie für die Verbandsführung, das Sekretariat und die Kommunikation.[^6]

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 5 Verfahren

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.

2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der vierjährigen Förderperiode einzureichen.[^7]

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Beitragsbemessung zu enthalten.

4 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Beiträgen eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.[^8]

5 Die Auszahlung der Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgültige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.[^9]

Art. 6 Auflagen

Die Empfänger von Beiträgen sind verpflichtet:

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 2015[^10] über das Förderungskonzept 2016 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien.

Art. 7a[^11] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2020

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 12. Juni 2020 nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2597).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2597).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2597).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2597).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2597).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2597).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2597).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2597).

[^10]: [AS 2015 5609]

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2597).