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Verordnung des EDI vom 5. Juli 2016 über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien

Geltender Text a fecha 2016-09-01

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes

1 vom 11. Dezember 2009 , verordnet:

1. Abschnitt: Förderziel

Art. 1

Die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien hat zum Ziel, die Verbandstätigkeit von gesamtschweizerisch tätigen Organisationen zu unterstützen, die der kulturellen Tätigkeit ihrer Mitglieder einen Rahmen bieten und damit den Zugang der Bevölkerung zur Kultur fördern.

2. Abschnitt: Förderbereich

Art. 2

1 Es werden Beiträge an die Kosten von Organisationen kulturell tätiger Laien für ihre laufende Geschäftstätigkeit ausgerichtet, namentlich für die Führung des Verbands, das strategische Management, das Sekretariat, die Öffentlichkeitsarbeit, die Kommunikation, das Freiwilligenmanagement und Serviceleistungen für Mitglieder.

2 Es werden nur Organisationen unterstützt, deren Mitglieder selber kulturelle Tätigkeiten wie Singen, Musizieren oder Theaterspielen ausüben.

3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 3

1 Die Organisationen müssen:

2 Sie müssen folgende Dienstleistungen erbringen:

3 Sie müssen über eine Geschäftsstelle verfügen, die regelmässig und zu festgelegten Zeiten erreichbar ist.

4. Abschnitt: Bemessung der Beiträge

Art. 4

1 Massgeblich für die Bemessung der Beiträge ist die Zahl der vertretenen Aktiven.

2 Die Beiträge betragen höchstens 25 Prozent der Kosten für die laufende Geschäftstätigkeit der Organisation im Sinne von Artikel 2 Absatz 1.

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 5 Verfahren

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.

2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen für die Förderperiode 2017–2020 sind dem BAK jeweils bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der vierjährigen Förderperiode einzureichen. Für die Förderperiode 2017–2020 sind die Gesuche bis zum 31. Oktober 2016 einzureichen.

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Beitragsbemessung zu enthalten.

4 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Beiträgen eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden insbesondere die Höhe der Betriebsbeiträge und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.

Art. 6 Auflagen

Die Empfänger von Beiträgen sind verpflichtet:

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt

2 die Verordnung des EDI vom 25. November 2015 über das Förderungskonzept 2016 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1 kulturell tätiger Laien. V des EDI

[^2]: [AS 2015 5609]