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Verordnung des EDI vom 5. Juli 2016 über das Förderungskonzept für die Leseförderung

Geltender Text a fecha 2016-09-01

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes

1 vom 11. Dezember 2009 , verordnet:

1. Abschnitt: Förderziele

Art. 1

Die Unterstützung von Organisationen und Vorhaben im Bereich der Leseförderung hat zum Ziel:

2. Abschnitt: Grundsätze und Förderbereiche

Art. 2 Grundsätze

1 Der Bund kann Organisationen mit Betriebsbeiträgen und Vorhaben Dritter mit Projektbeiträgen unterstützen sowie eigene Vorhaben durchführen.

2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

Art. 3 Förderbereiche

1 Es werden unterstützt:

2 Vorhaben in den Bereichen Wissensausbau, Wissensaustausch, Vernetzung und Koordination der Akteure werden vom Bundesamt für Kultur (BAK) bei Dritten in Auftrag gegeben.

3 Organisationen, die mit Betriebsbeiträgen nach dieser Verordnung unterstützt werden, können nicht zusätzlich Projektbeiträge beantragen.

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 4 Organisationen der Leseförderung

Die Organisationen der Leseförderung (Art. 3 Abs. 1 Bst. a) müssen:

Art. 5 Vorhaben der Leseförderung

Die Vorhaben der Leseförderung (Art. 3 Abs. 1 Bst. b) müssen:

4. Abschnitt: Förderkriterien

Art. 6 Organisationen der Leseförderung

Massgeblich für die Bemessung der Betriebsbeiträge an Organisationen der Leseförderung sind:

Art. 7 Vorhaben der Leseförderung

Die Vorhaben der Leseförderung werden nach folgenden Förderkriterien beurteilt:

5. Abschnitt: Bemessung der Beiträge

Art. 8 Organisationen der Leseförderung

Die Betriebsbeiträge an Organisationen der Leseförderung betragen höchstens

50 Prozent der Kosten für die laufende Geschäftstätigkeit der Organisation, die für das Erbringen der Dienstleistungen entstehen, die zum Erreichen der Ziele nach Artikel 1 erbracht werden.

Art. 9 Vorhaben der Leseförderung

Die Projektbeiträge an Vorhaben der Leseförderung betragen höchstens 50 Prozent der Kosten des Vorhabens und höchstens 100 000 Franken pro Vorhaben.

6. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 10 Organisationen der Leseförderung

1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Betriebsbeiträge an Organisationen der Leseförderung. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.

2 Gesuche um Ausrichtung von Betriebsbeiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der vierjährigen Förderperiode einzureichen. Für die Förderperiode 2017–2020 sind die Gesuche bis zum 31. Oktober 2016 einzureichen.

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

4 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Betriebsbeiträgen eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.

Art. 11 Vorhaben der Leseförderung

1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Projektbeiträge an Vorhaben der Leseförderung. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.

2 Das BAK kann bei der Ausschreibung thematische Schwerpunkte setzen.

3 Die Gesuche sind dem BAK jeweils bis zum 1. März einzureichen.

4 Sie haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

Art. 12 Vorrangregel

1 Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

2 Bei Beiträgen an Vorhaben der Leseförderung hat das Kriterium nach Artikel 7 Buchstabe e besonderes Gewicht.

Art. 13 Auflagen

1 Die Empfänger von Beiträgen sind verpflichtet:

2 Empfänger von Projektbeiträgen sind zudem verpflichtet, dem BAK innert dreier Monate nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt

2 die Verordnung des EDI vom 25. November 2015 über das Förderungskonzept 2016 für die Leseförderung.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1

[^2]: [AS 2015 5615]