Abkommen vom 13. Juni 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel zur Regelung des rechtlichen Status des Sekretariats in der Schweiz

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-06-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat

einerseits,

und das Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel

anderseits,

in dem Wunsche, ihre Beziehungen mit einem Sitzabkommen zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen:

I. Status, Vorrechte und Immunitäten des Sekretariats des Vertrages über den Waffenhandel
Art. 1 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt für die Zwecke dieses Abkommens die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit des Sekretariats, welches gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Vertrages über den Waffenhandel errichtet wurde. Der Vertrag über den Waffenhandel wurde am 2. April 2013[^1] von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York verabschiedet.

Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit

1. Der Schweizerische Bundesrat garantiert dem Sekretariat des Vertrages über den Waffenhandel (nachstehend das «Sekretariat» genannt) die Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

2. Er gewährt ihm die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten

1. Das Sekretariat geniesst Vorrechte und Immunitäten gemäss diesem Abkommen.

2. Die Vertreter der Vertragsstaaten des Vertrages über den Waffenhandel, die Beamten des Sekretariats und die mit einer Mission beauftragten Experten geniessen Vorrechte und Immunitäten gemäss diesem Abkommen.

3. Die Beamten des Sekretariats werden mit der ihnen gebührenden Achtung behandelt, und es werden alle geeigneten Massnahmen getroffen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern. Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind die Beamten des Sekretariats verpflichtet, die schweizerischen Gesetze und Vorschriften zu beachten.

Art. 4 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten

Die Gebäude oder Gebäudeteile und die anliegenden Gelände, die das Sekretariat für seine eigenen Zwecke benützt, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Chefs des Sekretariats oder seines ordentlich bevollmächtigten Stellvertreters betreten.

Art. 5 Unverletzbarkeit der Archive

Die Archive des Sekretariats und, ganz allgemein, alle ihm gehörenden oder sich in seinem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger sind jederzeit und überall unverletzbar.

Art. 6 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1. Im Rahmen seiner Tätigkeit geniesst das Sekretariat Immunität von jeder Form der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausser:

2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, die anliegenden Gelände sowie die Vermögenswerte, die sich im Eigentum des Sekretariats befinden oder von ihm zu seinen Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von:

Art. 7 Veröffentlichungen und Mitteilungen

Die Veröffentlichungen und Mitteilungen des Sekretariats sind keinerlei Einschränkungen unterworfen.

Art. 8 Steuerliche Behandlung

1. Das Sekretariat, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Es versteht sich, dass für Liegenschaften und ihren Ertrag diese Befreiung indessen nur gilt, sofern sie Eigentum des Sekretariats sind und von dessen Dienststellen benützt werden.

2. Das Sekretariat ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Insbesondere ist es gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für seinen amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleistungen für seinen amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.

3. Das Sekretariat ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

4. Die erwähnten Befreiungen sind jeweils nach einem Verfahren, das zwischen dem Sekretariat und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist, auf Antrag des Sekretariats auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren.

Art. 9 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch des Sekretariats bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss den auf die zwischenstaatlichen Organisationen anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Rechts. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, dem Sekretariat mindestens ebenso günstige Zollvorrechte zu gewähren, wie diejenigen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die Verordnung vom 13. November 1985[^2] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind.

Art. 10 Freie Verfügung über Guthaben

Das Sekretariat kann jede Art von Guthaben, sämtliche Devisen, sämtliche Barbeträge, Gold und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 11 Offizielle Mitteilungen

1. Das Sekretariat geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992[^3] vereinbar ist.

2. Das Sekretariat hat das Recht, für seine amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Es hat das Recht, seine Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diplomatischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.

3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Sekretariats, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.

4. Das Sekretariat ist von der Konformitätsbewertung für leitungsgebundene Fernmeldeeinrichtungen (Kommunikation über Leitungen), die es ausschliesslich innerhalb seiner Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betreibt, ausgenommen. Die Fernmeldeeinrichtungen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.

5. Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden.

Art. 12 Pensionskasse und Spezialfonds

1. Jede offiziell zugunsten der Beamten des Sekretariats wirkende Pensionskasse oder Sozialversicherung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie das Sekretariat selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zugunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte wie das Sekretariat selbst.

2. Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht des Sekretariats verwaltet werden und dessen amtlichen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Vermögenswerte die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie das Sekretariat. Die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens geschaffenen Fonds und Stiftungen werden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen.

Art. 13 Soziale Sicherheit

Das Sekretariat unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.

II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft berufenen Personen
Art. 14 Vorrechte und Immunitäten der Vertreter der Vertragsstaaten des Vertrages über den Waffenhandel

1. Die Vertreter der Vertragsstaaten des Vertrages über den Waffenhandel, die in offizieller Eigenschaft an Konferenzen oder Tagungen im Rahmen des Vertrages über den Waffenhandel teilnehmen, geniessen in der Schweiz während der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten, sowie während der Reise zum und vom Tagungsort, folgende Vorrechte und Immunitäten:

2. Falls die Unterstellung unter irgendeine Steuer vom Wohnsitz des Steuerpflichtigen in der Schweiz abhängig ist, wird der Aufenthalt während der Zeit, während der sich die Vertreter der Vertragsstaaten des Vertrages über den Waffenhandel in der Schweiz aufhalten, um in der Ausübung ihres Amtes an Konferenzen oder Tagungen teilzunehmen, die ihm Rahmen des Vertrages über den Waffenhandel organsiert werden, nicht als Wohnsitz betrachtet.

3. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Vertragsstaaten des Vertrages über den Waffenhandel nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der vollständig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für das Sekretariat. Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Vertrages über den Waffenhandel heben deshalb die Immunität ihres Vertreters in all jenen Fällen auf, in denen die Immunität, nach Ansicht des Vertragsstaates, geeignet ist, die Ausübung der Justiz zu behindern und in denen diese aufgehoben werden kann, ohne dass der Zweck, für den sie gewährt wurde, beeinträchtigt würde.

Art. 15 Vorrechte und Immunitäten des Chefs des Sekretariats, seines etwaigen Stellvertreters und der hohen Beamten des Sekretariats

1. Unter Vorbehalt von Artikel 21 des vorliegenden Abkommens geniessen der Chef des Sekretariats oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter und die hohen Beamten des Sekretariats die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten eingeräumt werden.

2. Die oben genannten Personen, welche nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom Sekretariat ausbezahlten Gehältern, Löhnen, Zulagen und Bezügen befreit; diese Befreiung wird auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt, sofern das Sekretariat eine interne Besteuerung vorsieht. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 12 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden. Dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit beim Sekretariat eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.

Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Gehältern, Löhnen und anderen Einkünften Rechnung zu tragen.

3. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind gemäss schweizerischer Gesetzgebung bei Anschaffungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch und beim Bezug von Dienstleistungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.

4. Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiete des Zollwesens werden entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Rechts gewährt. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, diesen Personen mindestens ebenso günstige Zollvorrechte zu gewähren, wie sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch die Verordnung vom 13. November 1985[^5] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind. Ferner haben die oben genannten Personen unter unbefristeter Verpflichtung das Recht, einen zweiten Wagen unverzollt einzuführen und zu gebrauchen, solange er in ihrem Eigentum steht (dieser kann nur verkauft werden, nachdem die Einfuhrgebühren bezahlt wurden).

Art. 16 Vorrechte und Immunitäten aller Beamten des Sekretariats

Die Beamten des Sekretariats geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

Art. 17 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen der Beamten des Sekretariats ohne schweizerische Staatsangehörigkeit

Zusätzlich zu den in Artikel 16 aufgeführten Vorrechten und Immunitäten sind die Beamten des Sekretariats, die die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen:

Art. 18 Soziale Sicherheit

1. Die Beamten des Sekretariats, welche nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch einen Briefwechsel geregelt.

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