Abkommen vom 19. Mai 2016 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen im Bereich Verteidigung

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-05-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Einleitung

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Verteidigungsministerium der Republik Singapur,

nachstehend Vertragsparteien genannt,

vom Wunsche und der Notwendigkeit geleitet, den gegenseitigen Schutz aller klassifizierten, die Verteidigung oder das Militär betreffenden Informationen, welche zwischen staatlichen und/oder nichtstaatlichen Organisationseinheiten, im Rahmen von gegenseitigen Zusammenarbeitsabkommen oder Verträgen im Bereich Verteidigung der beiden Regierungen ausgetauscht oder erstellt werden, zu gewährleisten,

in Übereinstimmung, Gespräche über Verteidigungs- und Militärangelegenheiten zu führen und die gegenseitige Zusammenarbeit auszuweiten und zu intensivieren,

feststellend, dass für die Zusammenarbeit in den Bereichen Verteidigung und Militär der Austausch von klassifizierten Informationen zwischen den Vertragsparteien notwendig sein wird,

die Notwendigkeit anerkennend, gemeinsame Verfahren zum Schutz von klassifizierten Informationen, gemäss nationalem Recht der Vertragsparteien, zu erstellen,

sind wie folgt übereingekommen:

1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeuten die folgenden Begriffe:

2. Klassifizierungsstufen

In der Schweizerischen Eidgenossenschaft In der Republik Singapur
GEHEIM / SECRET / SEGRETO SECRET
VERTRAULICH / CONFIDENTIEL / CONFIDENZIALE CONFIDENTIAL
INTERN / INTERNE / AD USO INTERNO RESTRICTED

3. Zuständige Sicherheitsbehörden

4. Einschränkungen für die Nutzung und Offenlegung von klassifizierten Informationen

5. Schutz von klassifizierten Informationen

Die übermittelnde Partei:

Die empfangende Partei:

6. Zugang zu klassifizierten Informationen

7. Übermittlung von klassifizierten Informationen

8. Besuche

9. Klassifizierte Verträge

10. Sicherheitsgarantien

11. Verlust und Gefährdung

12. Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens anfallen, selbst.

13. Beilegung von Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten über die Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens werden zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien auf dem Weg der direkten Gespräche beigelegt, weder unter Beizug eines nationalen oder internationalen Gerichts noch einer Drittpartei. Inzwischen erfüllen die Vertragsparteien das vorliegende Abkommen weiterhin.

14. Schlussbestimmungen

Unterschrieben in zwei Exemplaren in englischer Sprache.

| Für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Urs Freiburghaus Chef Informations- und Objektsicherheit | Für das Verteidigungsministerium der Republik Singapur: / Brigadier Paul Chew Chef Militärische Sicherheit | | --- | --- |

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