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Verordnung vom 17. August 2016 über das Informationssystem E-VERA (Verordnung E-VERA, VEVERA)

Geltender Text a fecha 2016-08-17

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000[^1] über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und Artikel 63 Absatz 2 des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 2014[^2],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems E‑VERA (E-VERA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

Art. 2 Zweck des Informationssystems

Das E-VERA dient dem EDA zur Erfüllung der konsularischen Aufgaben durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) und die Konsularische Direktion (KD), insbesondere betreffend:

Art. 3 Verantwortung

Die KD trägt die Verantwortung für das E-VERA.

Art. 4 Struktur

Das E-VERA besteht aus einer Datenbank und einem Online-Schalter.

2. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 5 Im E-VERA erfasste Personen

1 Im E-VERA werden die Daten folgender Personen bearbeitet:

2 Die Bearbeitung der Daten erfolgt nach Anhang 1.

Art. 6 Erfassung und Überprüfung der Daten

1 Sämtliche Daten des E-VERA werden von den Vertretungen erfasst. Das System teilt jeder Person automatisch eine Nummer zu.

2 Die im E-VERA erfassten Versichertennummern nach Artikel 50c AHVG[^5] (Versichertennummer) werden nach den Artikeln 133bis und 134quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947[^6] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verifiziert und gegebenenfalls berichtigt. Personen ohne Versichertennummer weist die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die Versichertennummer zu.

3 Das E-VERA überprüft mittels Online-Abfrage, ob im E-VERA erfasste Personen wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) verzeichnet sind. Das Resultat der Abfrage wird im E-VERA nicht gespeichert.

Art. 7 Bearbeitungsrechte

1 Die Vertretungen und die KD verfügen für alle Daten im E-VERA über sämtliche Bearbeitungsrechte.

2 Die Personen nach Artikel 5 können die Daten nach Anhang 1, die sie oder ihre im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen betreffen, im Rahmen ihrer Zugriffsrechte einsehen; sie können konsularische Dienstleistungen sowie die Änderung unrichtiger oder nicht mehr aktueller Daten beantragen.

3 Die folgenden Stellen können für die nachstehenden Zwecke die Daten nach Anhang 1 im Abrufverfahren einsehen:

4 Die Einheit für Informatik des EDA verfügt über diejenigen Zugriffsrechte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Art. 8 Bekanntgabe von Daten

1 Die Vertretungen und die KD können im E-VERA erfasste Daten von Personen, die von einer Krise oder Katastrophe betroffen sind, Rettungskräften, ausländischen Vertretungen und lokalen Behörden bekannt geben, wenn dies im Interesse der Betroffenen ist.

2 Den folgenden Stellen werden die Daten nach Anhang 1 automatisch und verschlüsselt übermittelt:

3 Die Vertretungen und die KD können im E-VERA erfasste Daten anderen Behörden bekannt geben, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 9 Vernichtung von Datensätzen

1 Fünf Jahre nach der Erfassung einer der folgenden Angaben, spätestens aber nach Vollendung des 115. Altersjahrs, wird der Datensatz der betreffenden Person vernichtet:

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung des Bundes.

3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen und Betrieb

Art. 10 Erteilung der Zugriffsberechtigung

1 Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des E-VERA die individuellen Zugriffsrechte.

2 Die KD überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin erfüllt sind.

Art. 11 Technischer Betrieb und Systemverwaltung

1 Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des E-VERA verantwortlich.

2 Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen.

3 Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er gehört der KD an.

Art. 12 Schnittstelle

Das E-VERA weist eine elektronische Schnittstelle zum Informationssystem EDAssist+ auf. Anhang 2 enthält die Angabe der Daten, die vom E-VERA an das Informationssystem EDAssist+ übermittelt werden, sowie die Periodizität der Übermittlung.

4. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 13 Sorgfaltspflichten

1 Die KD und die Vertretungen sorgen dafür, dass die Personendaten im E-VERA vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2 Sie stellen sicher, dass die Personendaten richtig, vollständig und nachgeführt sind.

Art. 14 Datensicherheit

1 Die Informatiksicherheit richtet sich nach:

2 Die KD erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses enthält die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie zur Kontrolle der Datenbearbeitung.

Art. 15 Protokollierung

1 Die Zugriffe auf das E-VERA und die Bearbeitungen im E-VERA werden laufend protokolliert.

2 Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die VERA-Verordnung vom 7. Juni 2004[^12] wird aufgehoben.

Art. 17 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

…[^13]

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 235.2

[^2]: SR 195.1

[^3]: SR 831.10

[^4]: SR 831.111

[^5]: SR 831.10

[^6]: SR 831.101

[^7]: SR 431.012.1

[^8]: SR 431.021

[^9]: SR 235.11

[^10]: SR 172.010.58

[^11]: BBl 2015 5795

[^12]: [AS 2004 2997, 2007 6719 Anhang Ziff. 4, 2012 337 Art. 19]

[^13]: Die Änderungen können unter AS 2016 2933 konsultiert werden.